Aus der FALG-Gruppe : Von Kurzarbeit bis zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Bei vielen Mitgliedern der Facebook-Gruppe Fachassistent/ in Lohn und Gehalt beginnt gerade wieder eine spannende Zeit, denn der neue Fortbildungsgang startet und der Elan sowie die Aufregung sind groß.
Ich freue mich immer, wenn wir mit unseren Berichten von unserer eigenen, sehr intensiven Zeit andere davon überzeugen können, die Fortbildung in Angriff zu nehmen. Dies gilt vor allem hinsichtlich dieser sehr besonderen Umstände, in denen wir uns seit zwei Jahren befinden. Jede/r, die bzw. der angesichts von Mehrarbeit und Überbelastung die Kraft findet, sich dieser nicht unwesentlichen Aufgabe zu stellen, verdient Anerkennung und Bewunderung. Wir drücken jedenfalls allen die Daumen, dass sie ihr Wissen erfolgreich und mit ganz viel Freude vermehren und sich dann im Oktober der schriftlichen Prüfung stellen können.

Prüfungen im Bereich Kurzarbeitergeld
Ansonsten berichten weiterhin viele Gruppenmitglieder von ihren Prüfungen im Bereich Kurzarbeitergeld (KUG). Hierbei wird oft bemängelt, dass man Unterlagen mehrfach einreichen muss, weil diese bei der Agentur für Arbeit nicht eingegangen sind oder plötzlich nicht mehr auffindbar waren. Wenn dann alles vorliegt, was vorher mit Termin und Druck eingefordert wurde, passiert monatelang gar nichts und man hängt in der Luft.
Währenddessen verrinnt die Zeit und unsere Möglichkeiten, die eventuell anstehenden Korrekturen vorzunehmen, werden mit jedem Tag geringer. Und dies ist aktuell unser größtes Problem: Wie führen wir Korrekturen in unseren Programmen durch? Können wir sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Vorgaben überhaupt noch erfüllen? Wann können wir die ersten Kurzarbeitergeld-Abrechnungen des Jahres 2020 endlich abschließen?
Frustrierend wird es dann, wenn man den ganzen Aufwand für 3,50 Euro betreibt – und der Mandant dann unsere Rechnung hierfür in den Händen hält. Da geht jegliche Relation von Aufwand und Nutzen verloren.
Mir ist beim Bearbeiten meiner ersten KUG-Prüfung noch etwas aufgefallen, was meiner Ansicht nach vielen nicht klar ist bzw. dem wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Kurzarbeitergeld unterliegt ja bekanntlich dem Progressionsvorbehalt – wenn wir also korrigieren und die steuerliche Korrektur aufgrund des Zuflussprinzips im Jahr 2022 erfolgt, wie wird die Entgeltersatzleistung (die z. B. 2020 bei der Ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigt wurde) nach der Änderung bei der Einkommensteuer des jeweiligen Mitarbeiters Anwendung finden? Vor allem, wenn 2022 kein Kurzarbeitergeld mehr abgerechnet wird. Aktuell hat der Support meines Softwareanbieters das Thema aufgegriffen und versucht, eine Antwort zu finden. Eventuell muss hier sogar bei einem Finanzamt in einem konkreten Fall eine Anrufungsauskunft eingeholt werden. Es bleibt in jedem Fall spannend.
Was bewegt uns in der Facebook-Gruppe noch?
Langsam rückt ja der Termin für die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) immer näher und ich hatte in den letzten beiden Ausgaben berichtet, wie wir in der Kanzlei unsere Planung hierzu komplett umgeworfen haben. Die ersten Gruppenmitglieder haben nun schon im Testlauf Arbeitsunfähigkeiten abgerufen und sind nur mäßig begeistert. Die Dauer der Rückmeldung hat doch enttäuscht und es wurde tatsächlich berichtet, dass aufgrund fehlender Meldungen von Seiten der Ärzte Mitarbeiter der Krankenkassen die Arbeitsunfähigkeiten manuell erfassen.
Letztens stellte ich in der Gruppe die Frage, wer noch an den Start zum 01.07.2022 glaubt, und musste feststellen, dass kaum jemand hierzu positiv gestimmt ist. Unter Bürokratieentlastung versteht man im Allgemeinen weniger Aufwand und die Vereinfachung von Abläufen. Dies ist nach Meinung der Gruppenmitglieder bei der Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung komplett misslungen.
Wenn, wie bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), die Meldungen automatisch in unsere Systeme einfließen würden, dann wäre die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein echter Gewinn. Warum dies an dieser Stelle aus Datenschutzgründen nicht geht, ist den Gruppenmitgliedern unklar. Aber vielleicht wird hier ja noch nachgebessert – es wäre uns allen zu wünschen.
Wir werden sehen, wie sich das alles bis zum 01.07.2022 entwickelt, und natürlich bleibe ich an dem Thema dran. Mithilfe der Berichte aus der Gruppe zum Ablauf und dem Fortgang der Umsetzung können wir uns alle besser vorbereiten und möglicherweise können wir der eAU doch noch irgendwann etwas Positives abgewinnen.
Annette Bastigkeit, Fachassistentin Lohn und Gehalt