Gewährung einer Theaterbetriebszulage : Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Nach § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten.
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) sind nur beitragsfrei, wenn der Grundlohn, auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro je Stunde beträgt. Freuen werden sich Ihre Arbeitnehmer wahrscheinlich nicht, wenn sie an den Feiertagen 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingsten oder Fronleichnam arbeiten müssen. Damit sich die Stimmung der betroffenen Mitarbeiter etwas aufhellt, verlangt der Gesetzgeber für bestimmte Feiertagszuschläge keine Abgaben. So bleiben Feiertagszuschläge bis 125 Prozent unversteuert. Zuschläge, die am Jahresende für die Arbeit an den beiden Weihnachtstagen anfallen, sind sogar bis 150 Prozent steuerfrei.
Beitragsfreie Zuschläge zahlen Sie „neben dem Grundlohn“ – also immer zusätzlich. Dazu rechnen Sie diesen Grundlohn (= das für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zustehende Arbeitsentgelt) zunächst in einen Stundenlohn um und setzen ihn mit höchstens 25 Euro pro Stunde an. Zuschläge, die Sie von einem höheren Stundenlohn als 25 Euro pro Stunde berechnen, und Zuschläge, die über den gesetzlichen Prozentwerten liegen, sind beitragspflichtig – aber nur so weit, wie sie die Freigrenzen überschreiten. Im Steuerrecht gilt sogar ein Grundlohn von 50 Euro pro Stunde.
Bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit sind die steuerrechtlichen Regelungen nach § 3b EStG zu berücksichtigen.
Steuerfrei sind Zuschläge, die für die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden,
a) 40 Prozent, soweit sie für Nachtarbeit (von 20 Uhr bis 6 Uhr) 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen; bei Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr beträgt der steuerfreie Zuschlag in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr;
b) 50 Prozent, soweit sie für Sonntagsarbeit nicht übersteigen, das gilt auch für die Arbeit am Montag in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird (vorbehaltlich c) und d));
c) 125 Prozent, soweit sie für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen nicht übersteigen; als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (vorbehaltlich d);
d) 150 Prozent, soweit sie für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 01.05. nicht übersteigen.
Keine Beitragsfreiheit besteht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Zuschläge gehören immer in voller Höhe zum Arbeitsentgelt – auch wenn sie lohnsteuerfrei sind. Der Grenzwert von 25 Euro ist für die Unfallversicherung ohne Bedeutung.
Zuschläge sind unpfändbar
Wenn das Gehalt die Pfändungsfreigrenzen übersteigt, erhält der Gläubiger monatliche Zahlungen. Besondere Gehaltsbestandteile sind aber unpfändbar, z. B. sog. Erschwerniszulagen. Dazu zählen insbesondere Zulagen für besonders gefährliche oder schmutzige Arbeiten.
Keine Überstunden werden berücksichtigt

Der Grundlohn ist der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anspruch auflaufenden Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum auf Grund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt. Ansprüche auf Sachbezüge, Aufwendungszuschüsse und vermögenswirksame Leistungen gehören zum Grundlohn, wenn sie laufender Arbeitslohn sind. Nicht zum Grundlohn gehören Ansprüche auf Vergütungen für Überstunden.
Bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit sind die steuerrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.
Kürzlich hatten die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) folgenden Sachverhalt zu beurteilen. Ein Schauspieler war an einem Theater angestellt und erzielte aus diesem Arbeitsverhältnis Einkünfte. Die Arbeitgeberin zahlte dem Arbeitnehmer eine sogenannte „Theaterbetriebszulage (TBZ)“ für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Höhe von 20 Prozent der Bruttovergütung. Deren Auszahlung erfolgte, soweit der Arbeitnehmer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit tatsächlich geleistet hatte, steuerfrei und im Übrigen steuerpflichtig. Bei der monatlichen Lohnabrechnung legte die Arbeitgeberin für die Berechnung der Steuerfreiheit der Theaterbetriebszulage die vom Beschäftigten im jeweiligen Vormonat tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu Grunde.
Nach dem geltenden Tarifvertrag setzte sich das Arbeitsentgelt des Schauspielers aus der Grundvergütung und einer TBZ zusammen. Jeder Mitarbeiter des Theaters hatte Anspruch auf die Zahlung der TBZ in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts. Die TBZ wurde als tariflicher Zuschlag für Nachtarbeit und für Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt und war bereits in den jeweiligen Tabellenstufen der Vergütungstabelle enthalten.
Steuerfreiheit durch Anrufungsauskunft bestätigt
Die Arbeitgeberin hatte beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft zur Steuerfreiheit, der mit der TBZ gewährten Zuschläge beantragt. Das Betriebsstättenfinanzamt bestätigte der Arbeitgeberin daraufhin, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie Auszahlung gegeben seien.
Nach einer bei der Arbeitgeberin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, dass es sich bei der TBZ um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit lägen nicht vor. Das zuständige Finanzgericht gab dem Schauspieler Recht. Die Zuschläge sind steuerfrei. Die Richter des BFH bestätigten die Entscheidung des Finanzgerichts (Urteil vom 14.10.2021, Az.: VI R 31/19).
Die Vorinstanz hat, so die Richter des BFH, rechtsfehlerfrei erkannt, dass der steuerfreie Teil der TBZ nicht Teil des Grundlohns des Klägers ist, sondern neben dem Grundlohn für die an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleisteten Tätigkeiten gezahlt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die TBZ bereits in den jeweiligen Tabellenstufen der Vergütungstabelle enthalten ist. Denn die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass der Bruttolohn in Abhängigkeit von den zu begünstigten Zeiten geleisteten Tätigkeiten variabel ausgestaltet sein muss.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit lediglich, dass zwischen dem Grundlohn und den Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit unterschieden wird. Der Steuerfreiheit der entsprechenden Zuschläge steht es dann nicht entgegen, dass der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der verdienten steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten, tarifvertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist