Weisungsrecht : Auch Versetzung außerhalb Deutschlands ist erlaubt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2022, Aktenzeichen 5 AZR 336/21)
Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist.
§ 106 Gewerbeordnung (GewO) begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle.
Geklagt hatte ein Pilot, der bei einer international tätigen Luftverkehrsgesellschaft tätig war. Er wurde von seinem Arbeitgeber von Nürnberg nach Bologna versetzt. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass er auch an anderen Standorten des Unternehmens eingesetzt werden kann. Er wehrte sich gegen die Versetzung, weil nach seiner Auffassung eine Versetzung ins Ausland nicht vom Weisungsrecht gedeckt sei und ihm dadurch der tarifliche Vergütungsanspruch entzogen wurde.