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Lohnsteuer kompakt für die Personalpraxis : Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts

Bleibt die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber auch dann nach §3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt?

Lesezeit 3 Min.

Die Arbeitgeberin ist ein Verlag in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Sie schloss mit mehreren Arbeitnehmern Kaufverträge über deren gebrauchte Mobiltelefone, mit denen die Arbeitgeberin die zuvor von den Arbeitnehmern privat angeschafften Geräte zu Kaufpreisen zwischen einem Euro und sechs Euro erwarb.

Zeitgleich mit den Kaufverträgen schloss die Arbeitgeberin mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ ab. Nach dieser Vereinbarung stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern ein Mobiltelefon zur Verfügung und übernahm die hierfür entstehenden monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgebühr) bis zu einer in der Vereinbarung jeweils festgelegten Höhe.

Die Arbeitnehmer blieben Vertragspartner der Mobilfunkverträge und bezahlten diese weiter. Die Arbeitgeberin vereinbarte mit ihren Arbeitnehmern in der Mehrzahl der Fälle als „Anlage zum Arbeitsvertrag“ außerdem einen „Mobiltelefon-Überlassungsvertrag“. Hiernach überließ die Klägerin dem jeweiligen Arbeitnehmer ein Mobiltelefon eines bestimmten Typs mit Ladegerät, das der Arbeitnehmer „als weiteres Arbeitsmittel frei nutzen“ konnte. Die Arbeitgeberin behandelte die ihren Arbeitnehmer erstatteten Kosten der Mobilfunkverträge als nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.

Im Rahmen einer durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, es handele sich bei dem Verkauf der persönlichen, gebrauchten Mobiltelefone der Arbeitnehmer an die Klägerin um eine unangemessene rechtliche Gestaltung i. S. von § 42 Abgabenordnung (AO), die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führe. Die Kostenerstattungen der Arbeitgeberin an die Arbeitnehmer für deren Mobilfunkverträge seien steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge. Die Arbeitgeberin erhob gegen den Haftungsbescheid Klage.

Das Finanzgericht München gab der Arbeitgeberin recht (Urteil vom 20.11.2020 zum Aktenzeichen 8 K 2655/19).

Entscheidung

Die Richter des Bundesfinanzhofs gaben der Arbeitgeberin recht und bestätigten das finanzgerichtliche Urteil.

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung betrieblicher Mobiltelefone einschließlich der dazugehörenden Netzteile durch die Arbeitgeberin an ihre Arbeitnehmer auch für private Zwecke und die Übernahme auf private Gespräche entfallender Grundgebühren und Verbindungsentgelte stellen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare geldwerte Vorteile dar. Die diesbezüglichen geldwerten Vorteile sind auch durch das Dienstverhältnis veranlasst. Es liegt folglich Arbeitslohn vor.

Die geldwerten Vorteile, die die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern zugewandt hat, sind jedoch nach § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuerfrei, so die Richter.

Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 45 EStG sind nur die Vorteile der Arbeitnehmer von der Steuer freigestellt, die diese aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten ziehen. Der Zuschuss des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers ist demgegenüber nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.

Dies wurde bereits im BFH-Urteil vom 21.06.2006 zum Aktenzeichen XI R 50/05 bestätigt.

Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei den Mobiltelefonen nebst den dazugehörenden Netzteilen, die die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern aufgrund der „Ergänzende(n) Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ sowie dem in der Mehrzahl der Fälle außerdem abgeschlossenen „Mobiltelefon-Überlassungsvertrag“ überlassen hat, um Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör, die von § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG umfasst werden. Die Mobiltelefone und Netzteile stellen nach der Auffassung der Richter auch betriebliche Geräte der Arbeitgeberin dar. Nach Ansicht der Richter ist den zwischen der Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Kaufverträgen über die Mobiltelefone die steuerliche Anerkennung auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen. Die Verkäufe der Mobiltelefone zu Kaufpreisen zwischen einem und sechs Euro stellen auch keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i. S. von § 42 AO dar, so die Richter.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitgeber zunächst die Telekommunikationsgeräte von den Arbeitnehmern erwerben. Die Arbeitgeber können die dann betrieblichen Mobiltelefone nebst Zubehör steuerfrei überlassen und darüber hinaus die von den Arbeitnehmern aufgewandten Kosten für die private Nutzung der betreffenden Geräte steuerfrei erstatten.

Entscheidung des Gerichts

Urteil Download
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Die Richter des BFH haben in gleich drei Urteilen vom 23.11.2022 zu den Aktenzeichen VI R 49, 50, 51/20 diese Frage erörtert.

Praxishinweis

Arbeitgeber können zunächst die Telekommunikationsgeräte ihrer Arbeitnehmer erwerben und die dann entstandenen Kosten der Arbeitnehmer für die private Nutzung steuerfrei erstatten.

Daniela Karbe-Geßler

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