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Prüfung : Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund einer Langzeiterkrankung

In Ausgabe 1/2023 der LOHN+GEHALT haben wir auf Seite 56 einen Artikel veröffentlicht, in dem unserem Autor ein Fehler unterlaufen ist. In diesem Artikel wurde berichtet, dass nach dem Bezug von Krankengeld und dem Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Das ist nicht richtig. Das wollen wir hier an dieser Stelle klarstellen.

Lesezeit 2 Min.

Ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ist krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zum Jahreswechsel sowohl im vergangenen als auch im neuen Jahr übersteigt. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, wie Sie den Sachverhalt richtig beurteilen, wenn ein Beschäftigter durch eine Langzeiterkrankung und Krankengeldbezug die JAEG unterschreitet.

Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, wenn das regelmäßige JAE die JAEG nicht mehr übersteigt. Dabei tritt das Ende der Versicherungsfreiheit unmittelbar ein, das heißt mit dem Tag, der dem Tag vorhergeht, von dem an die JAEG unterschritten wird, und nicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres.

Eine Minderung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts auf einen Betrag gleich oder unterhalb der JAEG führt dementsprechend zur Versicherungspflicht des Arbeitnehmers.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze-min
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze-min

Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts

Um das regelmäßige Entgelt zu bestimmen, muss der Arbeitgeber oder das beauftragte Steuerbüro das Gehalt bzw. den Lohn für zwölf Monate im Voraus bestimmen. Einmalzahlungen, die jährlich garantiert gezahlt werden, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bleiben unberücksichtigt, da eine vorausschauende Berechnung für die Zukunft erstellt wird. Erfolgt die Überprüfung zu einem Jahreswechsel, ist mit Beginn der Versicherungspflicht auch während des Krankengeldbezugs eine Ummeldung vorzunehmen.

Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung ihrem Anschein nach nur vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist, es sei denn, die Entgeltminderung ist nur von kurzer Dauer. Eine zu Beginn der Minderung des laufenden Arbeitsentgelts gegebenenfalls bereits absehbare Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung bleibt bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zunächst unberücksichtigt. Erst die mit dem Wegfall der vorübergehenden oder befristeten Entgeltminderung einhergehende Änderung der Einkommensverhältnisse bzw. die Rückkehr zu den ursprünglichen Einkommensverhältnissen löst – von diesem Zeitpunkt an – eine neue zukunftsbezogene Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts und eine daran geknüpfte versicherungsrechtliche Bewertung aus. Ergibt diese Beurteilung ein Überschreiten der JAEG, endet die Versicherungspflicht jedoch nicht sofort, sondern frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Entgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Ummeldung ist nicht erforderlich

Wie verhält es sich, wenn ein Beschäftigter bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert gewesen war, weil er mit seinem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt über der JAEG lag und jetzt aktuell arbeitsunfähig ist und Krankengeld bezieht? Aufgrund des Krankengeldbezugs verbleibt es beim Status in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn das beitragspflichtige Arbeitsentgelt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt (Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019, TOP 5.3).

Das Gleiche gilt beim

  • Bezug von Verletztengeld durch die Berufsgenossenschaft,
  • Bezug von Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung anlässlich einer medizinischen Rehabilitation,
  • Bezug von Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenversicherung sowie bei der
  • Teilnahme eines Arbeitnehmers an einem rechtmäßigen Arbeitskampf.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2-min
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