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Lohnsteuerrecht : Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht

Lesezeit 5 Min.

Experten sprechen sich grundsätzlich für „Starke-Familien-Gesetz“ aus.

Experten haben die geplante Erhöhung des Kinderzuschlags von 170 Euro auf 185 Euro pro Kind und Monat sowie die Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket am 11.03.2019 in einer Anhörung im Familienausschuss des Bundestags zum Entwurf für ein „Starke-Familien-Gesetz“ (BT-Drs. 19/7504) prinzipiell begrüßt. Zugleich warnen die Experten davor, dass auch künftig zu wenige Anspruchsberechtigte in den Genuss der Leistungen kommen werden.
Parlamentarischer Pressedienst vom 12.03.2019.

FG: Altersentlastungsbetrag bei Verlustfeststellung auch bei sich erhöhendem Verlust zu berücksichtigen.

Der Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln mit seinem am 01.03.2019 veröffentlichten Urteil entschieden.

Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich beim Kläger auf 27.597 Euro und bei der Klägerin auf 1.095 Euro. Für den Kläger wurde ein Altersentlastungsbetrag von 1.216 Euro und für die Klägerin von 1.095 Euro abgezogen. Das Finanzamt ließ die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des zum 31.12. verbleibenden Verlustabzugs unberücksichtigt und stellte den verbleibenden Verlust für den Kläger auf 26.381 Euro fest. Für die Klägerin unterblieb eine Feststellung.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hatten die Kläger Erfolg. Das FG Köln führte in seinem Urteil aus, dass ein im Einkommensteuerbescheid angesetzter Altersentlastungsbetrag bei der Verlustfeststellung zum 31.12. auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Im Rahmen des Verlustausgleichs sei der Altersentlastungbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und könne darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhe. Diesem Umstand sei bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG Rechnung zu tragen.
FG-Köln-Urteil vom 12.12.2018 – 10 K 1730/17 (Pressemitteilung vom 08.03.2019).

Keine Firmenwagennutzung bei Minijob im Ehegattenbetrieb.

Ist ein Arbeitsvertrag unter Ehegatten anzuerkennen, wenn der Ehegatte als Minijobber beschäftigt wird und zugleich einen Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung überlassen bekommt? Diese Fragen haben die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil zum Aktenzeichen X R 44-45/17 entschieden.

Der gewerblich tätige Unternehmer beschäftigte seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden mit einem Monatslohn von 400 Euro. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den darin liegenden geldwerten Vorteil, der nach der sog. 1-Prozent-Methode ermittelt wurde, rechnete der Arbeitgeber auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 Euro an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines „Minijobs“ einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Finanzgericht gab der Klage dagegen statt.

Die Richter des BFH hoben die finanzgerichtliche Entscheidung auf, gingen von einer fremdunüblichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus und erkannten das Arbeitsverhältnis und damit die Betriebsausgaben nicht an. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen nach Ansicht der Richter für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch hinsichtlich der Durchführung denjenigen Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden.

Nach diesen Grundsätzen sind die Richter der Ansicht, dass eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden „Minijobber“ ausgeschlossen ist. Denn ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u. a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohnes in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen.

Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steige nach Auffassung der Richter das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohne.

Beim V. Senat des BFH ist noch die Frage anhängig, ob das Finanzamt zu Recht den Vorsteuerabzug für die Anschaffungs- und Betriebskosten des der Ehefrau betrieblich überlassenen Autos verweigert hat (Az.: V R 31/18).

„Sensibilisierungswoche“ als Arbeitslohn.

Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil VI R 10/17 zu einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil entschieden.

Die im Streitfall von der Klägerin ihren Arbeitnehmern angebotene „Sensibilisierungswoche“ umfasste u. a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Finanzamt und Finanzgericht (FG) behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn.

Auf die Revision der Klägerin bestätigte der BFH die FG-Entscheidung. Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies hat der BFH für die Sensibilisierungswoche bejaht, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte. Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen können hingegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes in Betracht.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VI R 10/17.

Bewertung der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Heizung sowie der Warmwasserversorgung.

Bei einer Wohnungsüberlassung ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Heizung zu bewerten ist. Im Grundsatz ist für die Bewertung dieses zusätzlichen geldwerten Vorteils der übliche Endpreis am Abgabeort maßgebend. Da der übliche Endpreis am Abgabeort für den Sachbezug „Heizung“ oft schwierig zu ermitteln ist, z.B. wenn für eine im Betriebsgebäude befindliche Wohnung keine gesonderte Abrechnung erfolgt, gelten Vereinfachungsregelungen. Kann der übliche Endpreis am Abgabeort bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Heizung als Sachbezug nicht individuell ermittelt werden (z.B. anhand einer Heizkostenabrechnung für die Wohnung), bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn die als Entgelt für Heizkosten und Warmwasserversorgung für Dienstwohnungen im öffentlichen Dienst festgelegten Beträge angesetzt werden. Die Werte für die Heizkosten werden jährlich im Nachhinein für die Zeit 01.07. bis zum 30.06. des Vorjahres bekannt gemacht und beziffern den Jahresbetrag je Quadratmeter Wohnfläche für den jeweiligen Brennstoff.

Für den Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2018 wurden folgende Beträge festgesetzt:
Fossile Brennstoffe 8,95 €/qm,
Fernwärme und übrige Heizungsarten 12,34 €/qm.

Da die neuen Werte immer erst im Nachhinein festgesetzt werden, können die genannten Beträge so lange angesetzt werden, bis die neuen Werte für den Zeitraum 01.07.2018 bis 30.06.2019 festgesetzt worden sind. Für die Warmwasserversorgung über die Sammelheizung ist neben dem Heizkostenbetrag für jeden vollen Kalendermonat ein Betrag von 1,83 % des jährlichen Wertes der Heizkosten anzusetzen.

Beispiel:
Für eine 90-qm-Wohnung ist der geldwerte Vorteil für die unentgeltliche Heizung (Ölheizung und Warmwasseraufbereitung) wie folgt zu ermitteln: Heizung: 90 qm x 8,95 € = 805,50 € jährlich, monatlich 1/12 = 67,12 €. Warmwasserzuschlag monatlich 1,83 % von 805,50 € = 14,74 €. Geldwerter Vorteil monatlich = 81,86 Euro.

Praxishinweis:
Der geldwerte Vorteil für die verbilligte oder unentgeltliche Heizung bei einer Wohnungsüberlassung an den Arbeitnehmer muss stets zusätzlich ermittelt werden.

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