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Sozialversicherung : Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht

Lesezeit 9 Min.

Aktuelle Gesetzgebung

Terminservice- und Versorgungsgesetz verabschiedet

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) hat die parlamentarischen Gremien nun passiert. Am 14.03.2019 stimmte der Bundestag und am 12.04.2019 der Bundesrat diesem Gesetz zu. Dieses Gesetz beinhaltet, neben der schnelleren Terminvergabe bei Fachärzten, auch Änderungen, die sich auf den Bereich der Entgeltabrechnung beziehen.

Keine Umlage 1 und 2 für behinderte Menschen

Es erfolgt eine Erweiterung des § 11 Absatz 2 AAG – Ausnahmevorschriften. Hier wird folgende Ergänzung vorgenommen: „4. behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen“. Diese Ergänzung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2018. Dies bedeutet, dass für das komplette Jahr 2018 und die bisher abgerechneten Monate des Jahres 2019 die bereits gezahlten Umlagen für das Erstattungsverfahren von Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) rückabgewickelt werden müssen.

Eigentlich ist eine automatische Verrechnung über das Entgeltabrechnungsprogramm gemäß dem Grundsatz, dass Beiträge maximal ein halbes Jahr mit dem aktuellen Beitragsnachweis verrechnet werden können zu beachten. Siehe dazu die „Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung“ vom 21.11.2006. Es wird jedoch eine Handlungsempfehlung des GKV-Spitzenverbandes an die Mitgliedskassen geben, welche den Arbeitgebern und somit den Softwareerstellen die Möglichkeit gibt die Umlagen systemseitig rückrechnen und zwar für den vollständigen Zeitraum seit 01.01.2018.

Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten: Sollte es im Rückrechnungszeitraum für einen Arbeitnehmer, also seit dem 01.01.2018 eine Erstattung nach dem AAG-Verfahren dem Arbeitgeber zugeflossen sein, so ist in diesem Fall für diesen Arbeitnehmer für den gesamten Zeitraum keine maschinelle Rückrechnung möglich. In diesem Fall muss der Arbeitgeber für die, für diesen Arbeitnehmer zu viel gezahlten Umlagen, für den gesamten Zeitraum einen Erstattungsantrag nach § 26 SGB IV stellen.

Ausweitung der Beitragsabführungspflicht von Zahlstellen

Die Anpassung des § 256 Absatz 1 Satz 1 SGB V führt dazu, dass Zahlstellen ab dem 01.07.2019 generell für Rentenversicherungspflichtige Versorgungsbezugsempfänger die Höhe des Versorgungsbezuges an die zuständige Krankenkasse zu melden, die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen haben. Die Voraussetzung, dass der Versorgungsbezugsempfänger eine gesetzliche Rente beziehen muss, ist somit entfallen.

Weiterhin fällt die Ausnahmeregelung für kleine Zahlstellen (es werden regelmäßig an weniger als dreißig beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbezüge ausgezahlt) weg. Hier müssen die betroffenen Arbeitgeber/Zahlstellen eventuell folgende Vorkehrungen treffen:

  • bei der ITSG GmbH elektronisch (über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder sv.net) eine Zahlstellennummer beantragen,
  • das Zusatzmodul „Zahlstellenmeldeverfahren“ erwerben und einrichten,
  • bereits laufende Versorgungsbezüge anmelden.

Start der eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Bereits im Jahr 2009 hatte das Bundesministerium für Gesundheit eine Machbarkeitsstudie bei der ITSG GmbH und dem GKV-Spitzenverband in Auftrag gegeben, um zu prüfen, ob eine elektronische Übermittlung der Daten der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers möglich ist. Damals wurde bereits festgestellt, dass eine Umsetzbarkeit grundsätzlich gegeben ist.

Der erste Schritt ist nun in diesem Gesetz durch die Erweiterung des § 295 Absatz 1 um folgende Einfügung nach Satz 1 erfolgt: „Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind unter Angabe der Diagnosen […] unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln; […]“. Die elektronische Übermittlung startet am 01.01.2021. Bereits ab diesem Zeitpunkt sollten Arbeitgeber eine Verbesserung bei den Rückmeldungen zu Vorerkrankungsanfragen feststellen können, denn die Rückantwort „4 = AU-Meldung liegt nicht vor“ wird dann in der derzeitigen Häufigkeit nicht mehr vorkommen.

Weiterhin ist geplant, dass der Arbeitgeber bei den Krankenkassen die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch anfordern kann. Hierzu bedarf es jedoch zunächst der Schaffung einer weiteren gesetzlichen Grundlage und das ist nicht Bestandteil dieses Gesetzes.

Nun auch Anrechnung von einmalig gezahlten Abfindungen zur Familienversicherung

Der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V erfährt folgende Einfügung: „bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Falle der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre.“

Dies hat zur Folge, dass eine einmalig gezahlte Abfindung fiktiv als laufende Zahlung umgerechnet wird. Die Höhe der Abfindung dividiert durch das letzte laufende Entgelt ergibt den Zeitraum, für den diese fiktive laufende Zahlung angenommen wird. Für diesen Zeitraum ist der ausgeschiedene Mitarbeiter für die Familienversicherung gesperrt, wenn die fiktive laufende Zahlung einen Betrag von 450 Euro übersteigt. Dies betrifft insbesondere die Personen, deren Abfindungszahlung zeitnah zum Austritt erfolgt und die nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen in die Familienversicherung zurückkehren wollten.

Hier ist es sinnvoll, einen entsprechenden Hinweis in den Aufhebungsverträgen zu ergänzen. Diese Regelung tritt am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Weiterbeschäftigte Rentner und Krankengeldanspruch

Ein weiterbeschäftigter Rentner hat nur dann Anspruch auf ein Krankengeld, wenn er voll krankenversicherungspflichtig ist. Dies kann bei einem Rentner nur dann der Fall sein, wenn dieser noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat und die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird und somit der Sachverhalt der Altersteilrente vorliegt. Eine Prognose des Hinzuverdienstes erfolgt nur bei Aufnahme der Beschäftigung und dann einmal jährlich oder bei besonderen Anlässen.

Mit diesem Gesetz wurde der § 51 SGB V um den Absatz 1a erweitert: „Beziehen Versicherte eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 des Sechsten Buches nicht überschritten wird, so kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer die Versicherten einen Antrag nach § 34 Absatz 3e des Sechsten Buches (Antrag auf Änderung der Prognose) zu stellen haben.“

Wurde aufgrund der neuen Prognose festgestellt, dass die ursprünglich angenommene Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nicht eintritt, dann wird rückwirkend die Teilrente in eine Vollrente abgeändert. Damit entfällt ebenso rückwirkend ab dem Beginn der Vollrente der Anspruch auf Krankengeld. Die Rückzahlung des Krankengeldes erfolgt bilateral zwischen der Krankenkasse und der Rentenversicherung. Ob ein zum Krankengeld von Arbeitgeber gewährter Zuschuss zum Krankengeld ebenfalls zurückgefordert werden kann, hängt von den geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen in den Unternehmen ab.

Dynamisierung Grenze Minijob

Der Vorschlag des „Entwurfs eines Gesetzes zur Dynamisierung der Verdienstgrenzen der geringfügigen Beschäftigung“ der Bundestagsfraktion der FDP, Bundestagsdrucksache 19/4764, welcher zum Inhalt eine Dynamisierung der Verdienstgrenze der geringfügigen Beschäftigung hatte, wurde von dem zuständigen Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales abgelehnt.
Damit bleibt die Entgeltgrenze für die geringfügig entlohnten Beschäftigten unverändert bei 450,00 Euro im Monat. Hintergrund der Ablehnung ist, dass sich die Regierungsparteien für mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und gegen eine Ausdehnung des Niedriglohnsektors aussprechen.

Meldeverfahren in der Sozialversicherung

A1–Bescheinigung – zunächst bleibt alles beim Alten

Ende Februar 2019 wurden diverse Pressemitteilungen veröffentlicht, die zur Aussage hatten, dass die A1-Bescheinigung für kurze Dienstleistungen abgeschafft werden soll. Fakt ist, dass zunächst alles beim Alten bleibt. Aktuell gibt es eine „Willensbekundung“ im Europaparlament, welche eine Entbürokratisierung des Verfahrens vorsieht. Hierzu werden Änderungen zu der VO (EG) 883/04 und der VO (EG) 987/09 verhandelt. Diese Verhandlungen sind bei Weitem noch nicht abgeschlossen und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier weitere Beratungen oder Beschlüsse noch vor der Europawahl im Mai erfolgen werden. Demnach gilt unverändert, dass ab dem 01.07.2019 A1-Anträge nur noch elektronisch durch zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme oder Ausfüllhilfen abzugeben sind, und zwar für alle Dienstreisen in die entsprechenden Länder. Weiterhin gilt es den tatsächlichen Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien zu beachten. Ab diesem Tag verlieren über diesen Tag hinausgehende A1-Bescheinigungen ihre Gültigkeit. Zu den sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen verweisen wir auf das Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vom 11.04.2019, siehe Ausgabe LOHN+GEHALT 02/2019 und den Top 1 der Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 20.03.2019.

Handbuch zur maschinellen Meldung von Betriebsdaten

Arbeitgeber sind verpflichtet, gemäß § 18i Absatz 4 SGB IV Änderungen ihrer Betriebsdaten mithilfe des Datensatzes Betriebsdatenpflege (DSBD) maschinell zu melden. Mitteilungspflichtige Änderungen sind Änderungen am Namen des Betriebs und an der Rechtsform, bei der Anschrift, der abweichenden Postanschrift und den Kontaktdaten für einen Ansprechpartner. Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Handbuch für Arbeitgeber und ihre Dienstleister auf ihrer Internetpräsenz zur Verfügung gestellt: https://www.arbeitsagentur.de/betriebsnummern-service/meldeverfahren-sozialversicherung. In diesem Handbuch wird Grundsätzliches zur Vergabe und zur Notwendigkeit einer Betriebsnummer erläutert. Weiterhin gibt es umfangreiche Beispiele zur Erläuterung und eine Checkliste, die bei der korrekten Abgabe der Änderungen unterstützt.

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB IV

Die Gemeinsamen Grundsätze in der vom 01.07.2019 an geltenden Fassung sind veröffentlicht worden. Neu aufgenommen wurde der Punkt 7 „Zusätzliche Angabe des Entgeltes für die Rentenberechnung“. Diese zusätzliche Angabe ist notwendig für die melderechtliche Abbildung von Mitarbeitern im Übergangsbereich. Die Angabe des zusätzlichen Entgeltes zur Rentenberechnung korrespondiert mit dem Kennzeichen Midijob. Für Zeiträume, die über den 30.06.2019 hinausgehen, gelten folgende Kennzeichen:

0 = bei Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone vor dem 01.07.2019.

1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend in der Gleitzone bzw. nach dem 30.06.2019 im Übergangsbereich liegen, oder

2 = bei Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone bzw. nach dem 30.06.2019 im Übergangsbereich liegen anzugeben.

Bei Verwendung des Kennzeichens 1 oder 2 ist neben dem beitragspflichtigen Entgelt das Entgelt für die Rentenberechnung anzugeben. In den Gemeinsamen Grundsätzen ist festgelegt, dass alternativ für die oben aufgeführten Beschäftigungen eine Abmeldung mit dem beitragspflichtigen Entgelt und dem Abgabegrund 33 zum 30.06.2019 sowie eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 zum 01.07.2019 vorgenommen werden kann.

Für Meldezeiträume, die ausschließlich Zeiten nach dem 30.06.2019 umfassen, gelten wie beim Kennzeichen Midijob die Ausprägungen:

1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend im Übergangsbereich liegen, oder
2 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereiches liegen.
Auch hier gilt, dass bei der Verwendung des Kennzeichens 1 oder 2 neben dem beitragspflichtigen Entgelt das Entgelt für die Rentenberechnung anzugeben ist.

Beachten Sie die Meldepflicht von ausländischen Saisonarbeitern

Die Spargel- und Erdbeer- und Eiscafé-Zeit ist endlich gestartet. Dazu möchten wir auf die Meldepflicht der ausländischen Saisonarbeitnehmer hinweisen, die nach § 188 Abs. 4 SGB V i. d. F. seit dem 01.01.2018 besteht. Arbeitgeber müssen in der Anmeldung angeben, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer gehört.

Definition Saisonarbeiter

Ein Saisonarbeitnehmer in diesem Zusammenhang ist, wer vorübergehend für eine versicherungspflichtige Beschäftigung von bis zu acht Monaten nach Deutschland gekommen ist, um einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden, erhöhten Arbeitsbedarf des Arbeitgebers abzudecken. Ausländische Arbeitskräfte werden vorübergehend, jahreszeitlich bedingt und jährlich wiederkehrend eingestellt. Hierbei gilt es zu beachten, dass nicht nur die „klassischen“ Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gemeint sind, sondern auch Arbeitnehmer, die zum Beispiel in Unternehmen zur Urlaubszeit eingesetzt werden, bei denen langfristige Projekte laufen, oder bei Volksfesten (z. B. Frühlingsfest, Oktoberfest).

DEÜV-Meldung

Das Kennzeichen ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitern bei der Anmeldung (Grund 10) oder bei der kombinierten An- und Abmeldung (Grund 40) abgeben. Bei Meldungen für geringfügig Beschäftigte (Personengruppe 109 und 110) sowie für Beschäftigte, die ausschließlich in der UV versichert sind (Personengruppenschlüssel 190), ist keine Angabe erforderlich.

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