Neue Vorschriften : Ausländische Arbeitnehmer in Deutschland
Sie haben einen tollen Fachmann im Ausland gefunden und wollen ihn nach Deutschland holen? Kein Problem, wenn es ein Staatsbürger eines EU-, eines EWR-Staates oder der Schweiz ist. Dann gilt die Niederlassungsfreiheit, weder der Zuzug noch die Beschäftigungsaufnahme sind reglementiert. Bei Staatsangehörigen anderer Staaten sieht es schon anders aus, lesen Sie dazu das Interview mit den Anwälten Guse und Dr. Wrage im Beitrag "Einstellung ausländischer Mitarbeiter".

In diesem Beitrag geht es darum, was zu beachten ist, wenn ein Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens nach Deutschland entsandt wird. Das ist auch für deutsche Firmen von Bedeutung, denn häufig werden sie für den ausländischen Geschäftspartner oder die Konzerntochter zum Berater und Unterstützer. Verstärkt wird dieser Trend durch eine neue, seit dem 01.01.2021 geltende Regelung im Sozialgesetzbuch. Danach müssen nämlich jetzt ausländische Unternehmen, die einen Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen, einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten als Kontaktperson benennen. Das kann eben auch das deutsche Unternehmen sein, für das die Tätigkeit ausgeübt werden soll.**
EU-Entsenderichtlinie und Arbeitnehmerentsendegesetz
So wie ein deutsches Unternehmen, das einen Mitarbeiter ins Ausland entsendet, die EU-Entsenderichtlinie und die dazu in den einzelnen Staaten erlassenen Regelungen beachten muss, sind für ausländische Unternehmen, die Mitarbeiter nach Deutschland schicken, die entsprechenden deutschen Bestimmungen zu berücksichtigen, in erster Linie das Arbeitnehmerentsendegesetz.
Die EU-Entsenderichtlinie ist gar nicht neu, sie wurde aber mit Wirkung ab 2020 „verschärft“ und ist so eigentlich erst in das Bewusstsein der Unternehmen (und der Staaten) gerückt. Ziel der Richtlinie ist die Verhinderung von Dumpinglöhnen durch Beschäftigte aus Niedriglohnländern. So sollen etwa die damit einhergehenden Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der einheimischen Unternehmen vermieden werden.
Deshalb gelten für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich dieselben Regeln und Ansprüche wie für einheimische Arbeitskräfte. Das beginnt beim Lohngefüge (insbesondere Mindestlohnregelungen), betrifft aber auch weitere Arbeitsbedingungen wie Urlaubsansprüche usw. Welche Ansprüche das genau sind, bestimmt jedes Land selbst – was die Umsetzung für die Unternehmen so schwierig macht. Die Staaten sind verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen in einem Internetportal zu veröffentlichen und so allen potenziellen Entsendebetrieben die Möglichkeit zu geben, die Bedingungen zu recherchieren.
Um die Einhaltung der Vorschriften kontrollieren zu können, sind die Staaten berechtigt, eine Meldung der entsandten Arbeitnehmer vor Einreise zu verlangen. Das haben inzwischen nahezu alle Staaten getan, allerdings wieder in sehr unterschiedlicher Form.
Die wichtigsten Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes:
- Die Kosten der Entsendung (z. B. Reisekosten) muss der Arbeitgeber tragen. Zulagen, die aufgrund der Entsendung gezahlt werden, dürfen nicht auf die Entlohnung (Mindestlohn) angerechnet werden.
- Allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten für alle Branchen auch für entsandte Arbeitnehmer.
- Der besondere Schutz der deutschen Arbeitsgesetze wird nach 12 bzw. 18 Monaten Entsendezeit wirksam.
- Der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ bezieht sich auf Zulagen (z. B. Nacht- und Feiertagszuschläge) und Sachleistungen (z. B. Fahrtkosten).
- Ausnahmen gibt es für einige kurzfristige Einsätze, etwa für Erstmontage- und Einbauarbeiten von bis zu acht Tagen Dauer.
Meldepflichten
Die ausländischen Arbeitgeber müssen die Entsendungen über das Mindestlohnportal anmelden. Die Meldepflicht gilt allerdings nur für einige Branchen. Dazu gehören die Branchen, die Sofortmeldungen bei Beschäftigungsbeginn erstellen müssen (DEÜV) und bei denen die Mitarbeiter zur Mitführung von Ausweisdokumenten verpflichtet sind:
- Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen,
- Baugewerbe,
- Fleischwirtschaft,
- Forstwirtschaft,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Speditions-, Transport- und das damit verbundene Logistikgewerbe,
- Prostitutionsgewerbe,
- Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind – auch in diesen Branchen – Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.
Die „klassische“ Entsendung
Bei der klassischen Entsendung durch einen ausländischen Arbeitgeber sind die üblichen Nachweise über das Fortbestehen der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu dokumentieren. Für die EU-, EWR-Staaten und die Schweiz ist das die bekannte A1-Bescheinigung.
Bei Staaten mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen gibt es vergleichbare Bescheinigungen mit anderer Bezeichnung und in anderer Form. Achtung: Hier bezieht sich die Bescheinigung nur auf die Sozialversicherungszweige, die vom Abkommen erfasst sind. Für die anderen Zweige sind in der Regel die Voraussetzungen für die Einstrahlung erfüllt, so dass es auch hier nicht zur Sozialversicherungspflicht in Deutschland kommt.

Wichtig: Diese Bescheinigungen sind sorgfältig zu dokumentieren, um dem Prüfer der Rentenversicherung nachweisen zu können, dass zu Recht keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind. Bei der Einstrahlung, also bei einer Entsendung aus einem Drittstaat ohne Sozialversicherungsabkommen, gibt es eine solche Bescheinigung nicht. Dann sind die für die Beurteilung maßgebenden Unterlagen (Arbeitsvertrag, Entsendevereinbarung usw.) vorzuhalten – in deutscher Sprache bzw. deutscher Übersetzung.
Bei Unsicherheiten kann der Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Krankenkasse) eine Entscheidung verlangen. Dazu haben die Spitzenverbände einen Antragsvordruck entwickelt (das geht noch nicht auf elektronischem Weg).
Jürgen Heidenreich
Bevollmächtigter ist Pflicht
Neu seit dem 01.01.2021 ist die Vorschrift des § 28f Abs. 1b SGB IV. Zur Erfüllung der Arbeitgeberpflichten hat ein Arbeitgeber ohne Sitz im Inland einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. Diese Regelung entspricht der Bestimmung in vielen anderen Staaten.
Der Bevollmächtigte muss die Entgeltunterlagen (in deutscher Sprache) vorhalten, damit ggf. die Betriebsprüfung der Rentenversicherung durchgeführt werden kann und die Sozialversicherungsträger einen Ansprechpartner in Deutschland haben. Als Bevollmächtigter kann ein Servicebüro (Anwalts- oder Steuerkanzlei), aber auch jede natürliche Person oder ein in Deutschland ansässiges Unternehmen benannt werden. Gegebenenfalls ist sogar die Übertragung der Aufgabe auf den in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer möglich.
Wichtig, wichtig – der Aufenthaltstitel
Eine Aufnahme der Tätigkeit darf erst erfolgen, wenn der zur Beschäftigung berechtigende Aufenthaltstitel vorliegt. Das kann auch nach Klärung und Bewilligung noch einige Zeit dauern, weil die Bestätigung von der Bundesdruckerei (Karte im Format wie der Personalausweis) erstellt werden muss. Für die Übergangszeit bis dahin können die Ausländerbehörden schriftliche Bestätigungen ausstellen – diese müssen aber meist gesondert beantragt werden.
Bei einem vorzeitigen Beschäftigungsbeginn handelt es sich um illegale Beschäftigung, mit allen negativen (und ggf. teuren) Konsequenzen.

