Experten antworten 3/2021

KV-Freibetrag bei Betriebsrenten
Wenn wir erst nach der Abrechnung Kenntnis über den Tod des Betriebsrentners erhalten (Normalfall), erfassen wir rückwirkend den Todestag im Abrechnungssystem. Den Versorgungsbezug zahlen wir für den Sterbemonat in unveränderter Höhe. Unser Abrechnungsprogramm kürzt in diesen Fällen den Freibetrag in der Krankenversicherung (KV-Freibetrag) anhand der Sozialversicherungstage, was bei uns wiederum Forderungen gegenüber den Erben auslöst. Ist die Kürzung des KV-Freibetrags korrekt? Wir konnten dazu keinen Hinweis finden.
Die SV-Pflicht besteht bis zum Sterbetag und insofern entspricht es den Regelungen der Sozialversicherung, die Beitragsbemessungsgrenze anteilig zu berücksichtigen.
In den Grundsätzlichen Hinweisen „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen“ vom 10.07.2018 findet man auf Seite 34 folgende Ausführungen: „Für Teilmonate ist die Mindesteinnahmegrenze nach § 226 Abs. 2 SGB V anteilig zu ermitteln. Hierbei ist der Monat mit 30 Tagen zu berücksichtigen. Die anteilige Mindesteinnahmegrenze ermittelt sich durch die Multiplikation der Kalendertage, in denen eine Beitragspflicht besteht, mit dem dreißigsten Teil der monatlichen Mindesteinnahmegrenze nach § 226 Abs. 2 SGB V.“
Diese Regelung bezieht sich auf die Freigrenze. In dem neuen Rundschreiben vom 20.12.2019 ist dieser Punkt nicht mehr enthalten. Die Referenten des alga-Competence-Centers sind allerdings der Auffassung, dass diese Regelung auch im Zusammenhang mit der Einführung eines KV-Freibetrags gilt. Insofern schließen wir uns dem Vorgehen im Abrechnungsprogramm hinsichtlich der Kürzung des KV-Freibetrags anhand der ermittelten Sozialversicherungstage an.
Erkrankung während der Quarantäne
Brauchen wir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn ein Arbeitnehmer während der Quarantäne an Corona erkrankt?
Wenn der Arbeitnehmer während der Quarantäne an Corona erkrankt, muss er sich vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Ansonsten ist eine Abrechnung als Entgeltfortzahlung nicht möglich. Wenn keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird, ist der Arbeitnehmer nicht krank.
Corona-Beihilfe
Wir zahlen unseren Arbeitnehmern im April 2021 erstmals eine steuerfreie Corona-Beihilfe in Höhe von 1.000 Euro. Müssen wir bei Neueinstellungen überprüfen, ob diese bereits von ihrem Vorarbeitgeber eine steuerfreie Corona-Beihilfe erhalten haben, damit sie insgesamt nicht über 1.500 Euro kommen?
In § 3 Nr. 11a EStG ist geregelt, dass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei sind.
§ 3 Nr. 11a EStG enthält keine Beschränkung auf die Steuerklassen I bis V. Da die Steuerklasse VI nicht explizit ausgenommen ist, kann auch im Rahmen einer Mehrfachbeschäftigung der Corona-Bonus von beiden Arbeitgebern gezahlt werden. Wenn bei einer Mehrfachbeschäftigung ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern eine steuerfreie Corona-Beihilfe in Höhe von jeweils max. 1.500 Euro erhalten kann, ist die logische Konsequenz, dass das auch bei einem Arbeitgeberwechsel gelten muss.
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss nicht geprüft werden, ob der Arbeitnehmer bereits eine Corona-Beihilfe erhalten hat. Da eine Corona-Beihilfe nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden muss, ist eine arbeitgeberübergreifende Prüfung seitens des Bundesfinanzministeriums nicht möglich und damit auch nicht gewollt.
IfSG vs. Kinderkrankengeld
Wer hat das Wahlrecht, wenn die Bedingungen für die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG und dem „neuen“ Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V erfüllt sind?
In § 56 Abs. 2a Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist nur geregelt, dass für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG ruht. Das Wahlrecht haben die Versicherten. Sie können im Fall einer pandemiebedingt erforderlichen Betreuung des Kindes zwischen beiden Leistungen wählen. Laut Fragen-Antworten-Katalog des GKV-Spitzenverbands vom 03.02.2021 gibt es kein Vorrang-Verhältnis einer der beiden Leistungen. In der Praxis wird das allerdings teilweise anders gesehen – eine rechtliche Grundlage gibt es dafür aber nicht.
Homeoffice-Pauschale
Bei uns melden sich Arbeitnehmer, die von uns für die Einkommensteuererklärung 2020 für die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale eine Bescheinigung verlangen. Wir wissen oftmals gar nicht, wo der Arbeitnehmer gearbeitet hat. Sind wir als Arbeitgeber verpflichtet, eine Bescheinigung für die Homeoffice-Tätigkeit auszustellen?
In der Finanzverwaltung gibt es bislang keine Vorschrift, nach der Arbeitgeber verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern für die Homeoffice-Pauschale eine Bescheinigung auszustellen.
Oftmals liegen – wie Sie auch angemerkt haben – dem Arbeitgeber keine Unterlagen vor, aus denen ersichtlich ist, an welchen Tagen der Arbeitnehmer (ausschließlich) im Homeoffice tätig war. Der Arbeitgeber könnte ggf. den Arbeitnehmern eine allgemeine Bescheinigung zur Verfügung stellen, aus der hervorgeht, dass – sofern möglich – der Arbeitnehmer möglichst nicht in das Unternehmen kommen, sondern im Homeoffice arbeiten soll.
Häufig fordern die Arbeitnehmer von sich aus eine solche Bescheinigung beim Arbeitgeber an, sozusagen im vorauseilenden Gehorsam, ohne dass das Finanzamt diese Bescheinigung angefordert hat. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzämter im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorgehen. Der Arbeitnehmer muss auch darauf achten, dass die Angaben in seiner Steuererklärung zu den Fahrten Wohnung/Arbeit und Homeoffice-Tagen zueinander passen, was sicherlich vom Finanzamt geprüft wird.
Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers
Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-
Competence-Centers und Leiter der
ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen

