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Wohnen für Hilfe steuerlich 2025: Arbeitsleistungen gegen Mieterlass gelten als steuerpflichtiger Lohn. Vorschuss auf Arbeitslohn ist lohnsteuer- und SV-pflichtig – außer er gilt als echtes Darlehen.
„Wohnen für Hilfe“
Unser Student teilte uns mit, dass er bei einer Rentnerin ein Zimmer zur Miete hat. Die Vereinbarung sieht vor, dass unser Student im Monat 20 Stunden bei der Rentnerin hilft, z. B. beim Einkaufen, Kochen und bei kleinen handwerklichen Arbeiten. Sie hat mit ihm einen Vertrag abgeschlossen, in dem festgehalten wird, dass er seine Stunden durch einen Mieterlass von 100 Euro im Monat „abzahlt“. Nun kam bei uns die Frage auf, wie diese Vereinbarung aus steuerlicher Sicht zu behandeln ist. Besonders wichtig ist die Frage, ob durch die Wohnraumüberlassung und die Unterstützung durch unseren Studenten ein steuerlich relevantes Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Rentnerin entsteht. Außerdem ist zu klären, ob der Mietnachlass sowie die erbrachte Hilfe als steuerpflichtiges Einkommen gelten und inwiefern die Rentnerin ihre Mieteinnahmen versteuern muss.
Steuerliche Behandlung des „Mieterlasses“ und der Hilfe:
Tatsächlich gibt es unterschiedliche Modelle des „Wohnen für Hilfe“-Projekts. Beim Modell 1, bei dem der Wohnraumnehmer (Student) praktische Hilfe im Alltag (z. B. Einkaufen, Kochen, Begleitdienste) leistet, stellt sich die Frage, ob eine steuerliche Behandlung des Mieterlasses vorliegt. Da der Student im Rahmen dieses Modells konkrete Arbeitsleistungen im Haushalt der Rentnerin erbringt, wird dies steuerlich als Arbeitsverhältnis angesehen. Das bedeutet, dass die Rentnerin als Wohnraumanbieterin steuerlich als Arbeitgeber und der Student als Arbeitnehmer gilt. Die „Miete“, die durch die Hilfe ersetzt wird, stellt daher keinen einfachen Mietzins dar, sondern ist als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln.
Lohnsteuer und Sozialabgaben:
Der Mieterlass, der mit den geleisteten Stunden verrechnet wird, ist steuerlich als Arbeitslohn zu behandeln. Das bedeutet, die Rentnerin muss Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge auf den Wert der Hilfeleistung (in diesem Fall die 100 Euro monatlich) erheben. Es handelt sich um eine lohnsteuerpflichtige Leistung, da der Student als Arbeitnehmer im Rahmen dieses Modells arbeitet. Für die Rentnerin als Arbeitgeberin entstehen daher auch die Pflichten eines Arbeitgebers, die Lohnsteuer abzuführen sowie die Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und abzuführen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Die Rentnerin erzielt Einkünfte aus der Vermietung ihres Wohnraums an den Studenten. Diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich steuerpflichtig. Dabei wird der Mieterlass als Teil der Einkünfte aus der Vermietung behandelt, da er mit einer Gegenleistung in Form von Arbeitsleistungen verknüpft ist. Die Einnahmen aus der Vermietung müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Rentnerin kann jedoch die durch die Arbeitsleistung des Studenten eingesparten Kosten (z.B. für Einkäufe oder Handwerkerleistungen) als Werbungskosten geltend machen, falls diese als Teil der Vereinbarung gesehen werden.
Modell 2 und 3 – gemeinnützige Tätigkeiten und Ehrenamt:
Beim Modell 2 (gemeinnützige Tätigkeiten im Umfeld des Wohnraumanbieters) und Modell 3 (gemeinnützige Tätigkeiten im Stadtgebiet) kann der steuerliche Status unterschiedlich sein. In diesen Fällen könnte die geleistete Arbeit als ehrenamtliche Tätigkeit ohne Zahlung einer Aufwandsentschädigungspauschale gelten, sodass eine steuerliche Behandlung als Arbeitsverhältnis nicht notwendig ist. Das bedeutet, dass der Wohnraumanbieter in diesen Modellen nicht als Arbeitgeber auftritt und die geleisteten Stunden nicht als Arbeitslohn zu versteuern sind.
Vorschüsse
Wir gewähren unseren Mitarbeitern Vorschüsse. Diese werden regelmäßig im laufenden Monat ausbezahlt und in den darauffolgenden Monaten durch Teilbeträge von den Löhnen abgezogen. Wir haben bisher keine Lohnsteuer auf die Vorschüsse einbehalten, sondern diese wie ein zinsloses Darlehen behandelt. Demnach erhalten die Mitarbeiter die vollen Vorschussbeträge ohne Abzüge, und die spätere Verrechnung mit den Arbeitslöhnen erfolgt ohne Berücksichtigung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Ein aktueller Fall betrifft einen Mitarbeiter, der im Januar 2025 einen Vorschuss in Höhe von 3.000 Euro erhalten hat. Dieser Vorschuss wird über die Monate Februar bis Mai 2025 in vier Teilbeträgen zu je 750 Euro von seinen Löhnen abgezogen. Es handelt sich um einen Bruttolohn von 3.000 Euro monatlich, und der Mitarbeiter ist in Steuerklasse I ohne Kirchensteuermerkmal eingestuft. Müssen wir auf die Vorschüsse Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten? Sollte der Vorschuss als echtes Darlehen oder als Vorschuss auf den Arbeitslohn behandelt werden? Gibt es dabei steuerliche Unterschiede? Wie müssten wir die Verrechnung der Vorschüsse mit den zukünftigen Arbeitslöhnen steuerlich korrekt behandeln? Müssten wir etwas beachten, wenn die Verrechnung der Vorschüsse über das Kalenderjahr hinausgeht?
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf Vorschüsse:
Vorschüsse, die auf künftigen Arbeitslohn gezahlt werden, sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig, da sie als Vorauszahlungen auf den Arbeitslohn gelten. Das bedeutet, dass Arbeitgeber bei der Auszahlung von Vorschüssen die Lohnsteuer sowie die Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten müssen, auch wenn diese Vorschüsse noch nicht durch den eigentlichen Arbeitsaufwand verdient wurden.
Echtes Darlehen oder Vorschuss auf Arbeitslohn:
Wenn Arbeitgeber die Vorschüsse wie ein Darlehen behandeln, das heißt, keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bei der Auszahlung einbehalten, könnte das als zinsloses Darlehen betrachtet werden. In diesem Fall sind die Vorschüsse nicht sofort steuerpflichtig. Allerdings gibt es steuerliche Auswirkungen auf den Zinsvorteil, den der Mitarbeiter durch das zinslose Darlehen erhält, insbesondere wenn der Vorschuss eine bestimmte Summe überschreitet. Diese Zinsvorteile müssen unter bestimmten Bedingungen als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Verrechnung der Vorschüsse mit den Arbeitslöhnen:
Bei der Verrechnung der Vorschüsse in den Folgemonaten wird der Bruttolohn um den jeweiligen Tilgungsbetrag gemindert. Die Lohnsteuer für den Monat, in dem der Vorschuss mit den Arbeitslöhnen verrechnet wird, muss auf den geminderten Lohn berechnet werden. Wenn der Mitarbeiter beispielsweise im Monat Februar 3.000 Euro Lohn hat und 750 Euro Vorschuss zurückzahlt, dann ist die Lohnsteuer auf 2.250 Euro (3.000 Euro – 750 Euro) zu berechnen. Diese Minderung muss in den Folgemonaten fortgeführt werden.
Vorschüsse über das Kalenderjahr hinaus:
Falls sich die Verrechnung der Vorschüsse über das Ende des Kalenderjahres hinauszieht, sind diese Vorschüsse wie „sonstige Bezüge“ zu versteuern, was steuerlich ungünstiger sein kann. Die steuerliche Behandlung dieser Vorschüsse wird dadurch komplizierter, und Arbeitgeber sollten sich darauf einstellen, dass zusätzliche Steuerzahlungen oder eine Korrektur der Lohnsteuer im Folgejahr notwendig sein könnten.