Erhebung der Tarifinformationen (ETI) : Fünfjährliche Erhebung im Bereich der amtlichen Verdienststatistiken
Die letzte Änderung des Verdienststatistikgesetzes im August 2020 führte zu einem grundlegenden Wandel der Datenerhebung in den Verdienststatistiken. Die vierteljährliche Verdiensterhebung bei rund 40.500 Betrieben und die vierjährliche Verdienststrukturerhebung bei rund 60.000 Betrieben wurden in einer monatlichen Erhebung zusammengeführt.
Diese ermittelt Angaben zu Verdiensten und Arbeitszeiten sowie zu betrieblichen, arbeitsplatzbezogenen und persönlichen Charakteristika zu jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin in den berichtspflichtigen Betrieben.
Die meisten dieser Angaben sind in den betrieblichen Lohnabrechnungssystemen vorhanden und können im Idealfall direkt aus diesen digital an die Statistischen Ämter der Länder übermittelt werden. Dieses Erhebungsdesign gewährleistet zum einen weiterhin die Analysepotenziale der Vergangenheit und bringt auch eine Entlastung der Berichtspflichtigen mit sich. Zum anderen liegen Daten nun zu politisch und gesellschaftlich hochinteressanten Fragestellungen, beispielsweise zum bereinigten Gender Pay Gap, zu Effekten der Mindestlohnerhöhung oder auch zum Niedriglohn, in einer jährlichen statt vierjährlichen Periodizität vor. (1)
Von der monatlichen Lieferung ausgenommen ist die Information, ob und nach welchem Tarifvertrag der einzelne Arbeitnehmer beziehungsweise die einzelne Arbeitnehmerin entlohnt wird. Zwei Überlegungen zur Entlastung der Berichtsbetriebe führten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dazu, hierfür eine separate Erhebung vorzusehen:
Die Ergebnisse dieser Erhebung werden primär für das Wägungsschema des Tarifindex benötigt. Dieses ist in einem fünfjährlichen Rhythmus anzupassen und erfordert daher keine jährliche oder gar monatliche Aktualisierung.
Angaben zur Eingliederungsnummer des angewandten Tarifvertrags liegen in der Regel nicht in der Lohnsoftware der Meldebetriebe vor. Eine Erhebung ist damit in einer monatlichen Taktung mit sehr kurzen Lieferfristen nicht realisierbar und soll den Berichtspflichtigen daher nur alle fünf Jahre zugemutet werden.
Nun ist es so weit und die Erhebung der Tarifinformationen (ETI) wird erstmals für den Berichtsmonat September 2025 erhoben. Die ausgewählten Meldebetriebe (entsprechend den gesetzlichen Vorgaben maximal 20.000) werden voraussichtlich im November/Dezember 2025 informiert. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine Auswahl von Betrieben, die auch für die Meldung in der Verdiensterhebung im Berichtsjahr 2025 herangezogen wurden.
Verwendung der Erhebungsergebnisse
Mit den Ergebnissen der ETI liegen künftig für jede Branche detaillierte Informationen zur Anwendung von Tarifverträgen vor. Die Besonderheit – und somit der große Vorteil für die Berechnung der Tarifindizes – liegt darin, dass die ETI anonymisierte Informationen auf Ebene der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung stellen kann.
Der Tarifindex versucht, die Entwicklung der tariflichen Entlohnung möglichst nah an der Realität abzubilden. Hierbei ist nicht wichtig, wie sich ein Tarifvertrag (z. B. Einzelhandel) für sich allein entwickelt. Vielmehr soll die Wirkung aller relevanten Tarifverträge auf einen bestimmten Wirtschaftszweig abgebildet werden. So fließen beispielsweise im Wirtschaftszweig Einzelhandel neben dem Einzelhandelstarifvertrag auch Tarifverträge der Apotheker sowie des Back- und Fleischgewerbes ein. Welche Tarifverträge mit welchem Gewicht in die einzelnen Wirtschaftszweige einfließen, wird durch das Wägungsschema gesteuert, dessen Grundlage wiederum die Erhebung der Tarifinformationen bildet.
Der Tarifindex des Statistischen Bundesamtes bildet nicht nur eine Entscheidungsbasis für die Festlegung des gesetzlichen Mindestlohnes, (2) sondern findet auch in zahlreichen privatwirtschaftlichen Verträgen beziehungsweise bei Preisgleitklauseln Anwendung. Ergebnisse zum Tarifindex werden im Genesis-Onlineportal des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht.
Zwei Merkmale, die es in sich haben
Bei der Erhebung der Tarifinformationen sind letztlich nur zwei Merkmale zu melden, allerdings für alle im September 2025 im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen:
- die Personalnummer, die auch in der Verdiensterhebung verwendet wurde;
- die Eingliederungsnummer, die zur einheitlichen Codierung des Tarifvertrags dient.
Bei der Personalnummer ist es essenziell wichtig, dass die identische Nummer verwendet wird wie in der Meldung zur Verdiensterhebung. Mit dieser Personalnummer werden die Ergebnisse beider Erhebungen verknüpft. Damit kann eine Doppelerhebung von beispielsweise den Verdiensten und Arbeitszeiten vermieden werden. Aber auch der Eingliederungsnummer kommt eine tragende Rolle zu. Hinter der Eingliederungsnummer steckt der jeweils verwendete Tarifvertrag.
Sie kann über die Tarifdatenbank des Statistischen Bundesamtes ermittelt werden. Wird beispielsweise der Tarifvertrag der Chemischen Industrie in Hessen gesucht, führt eine Eingabe zielgenau zur zu verwendenden elfstelligen Eingliederungsnummer.
Werden Mitarbeiter im Betrieb nicht nach Tarifvertrag entlohnt, ist hingegen als Eingliederungsnummer 99999999999 einzutragen.
Mit der sich ständig weiterentwickelnden vielfältigen Tariflandschaft kann es auch vorkommen, dass der eine oder andere Tarifvertrag in der Tarifdatenbank (noch) nicht vorhanden ist. In diesen Fällen wenden Sie sich als meldender Betrieb vertrauensvoll an das zuständige Statistische Landesamt.
Stets Entlastungsmöglichkeiten im Blick
Grundsätzlich stellt jedwede statistische Erhebung mit Auskunftspflicht eine Belastung für den Meldenden dar. Gleichwohl werden die Informationen benötigt. Deren Erhebung ist auch nicht neu: Früher wurden die Informationen (mit mehr Detailliertheit) im Rahmen der vierjährlichen Verdienststrukturerhebung (Vorgänger der monatlichen Verdiensterhebung) auch schon erfasst. Bei der Konzeption der ETI wurde nun darauf geachtet, den Aufwand für die Wirtschaft möglichst gering zu halten.
So werden:
- weniger als 20.000 Betriebe befragt;
- die (für das Wägungsschema) notwendigen Verdienst- und Arbeitszeitangaben nicht nochmals (parallel zur Verdiensterhebung) erhoben;
- die identischen Meldewege wie bei der Verdiensterhebung (IDEV und eSTATISTIK.core) angeboten.
Zudem ist das Konzept im Vorfeld sowohl in der
- Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V. als auch in der
- Arbeitsgemeinschaft der Personalabrechnungs-Software-Ersteller
vorgestellt worden. Auf diesem Weg wurde von der amtlichen Statistik die Bitte herangetragen, die Möglichkeit einer Integration der ETI-Lieferung im Lohnabrechnungsmodul zu prüfen. Inwieweit die Softwareanbieter diesem nachkommen, kann die amtliche Statistik weder einschätzen noch beeinflussen.
Als Basis wurden bereits frühzeitig die sogenannte Liefervereinbarung in der Erhebungsdatenbank sowie weitere Informationen rund um die Statistik im Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns publiziert.
Für Rückfragen da
Bei der Erhebung der Tarifinformationen handelt es sich um eine dezentrale Statistik. Dies bedeutet, dass jeweils das Statistische Landesamt, in dessen Bundesland der Sitz des meldenden Betriebs liegt, für diesen verantwortlich ist, für Rückfragen jedweder Art zur Verfügung steht und bei technischen Problemen unterstützt.
Für methodische Fragen zur Erhebungskonzeption oder aber auch zum Tarifindex mit seinem Wägungsschema steht daneben auch das Statistische Bundesamt zur Verfügung.
(1) Weitere Erläuterungen hierfür in Finke, C./Geisler, S./Überschaer, A.: „Aus drei mach eins: die Neue Verdiensterhebung“, Wista 5/2023
(2) Siehe Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, insbesondere § 9.



