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Geringfügige Beschäftigung : Geringfügig entlohnte Beschäftigung Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nach Tariferhöhung

Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass sich nach dem Abschluss eines neuen Tarifvertrags und einer damit verbundenen Lohnerhöhung die Vergütung eines geringfügig entlohnten Beschäftigten verändert.

Lesezeit 2 Min.

Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze ist immer das regelmäßige Arbeitsentgelt heranzuziehen. Der regelmäßige Lohn ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Vergütung besteht. Der regelmäßige monatliche Lohn darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Die Jahresentgeltgrenze errechnet aus maximal dem 12-Fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Ergibt sich bereits zu Beginn der Beschäftigung, dass diese nicht für zwölf Monate durchgehend besteht, ist die Vergütungsgrenze bei der Prüfung für den Gesamtzeitraum zu reduzieren. Als Vergütung ist auf den Lohn abzustellen, auf den Beschäftigte einen Rechtsanspruch haben. Der Rechtsanspruch kann sich aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer geschlossenen Betriebsvereinbarung ergeben.

Vorausschauende Betrachtung vornehmen

Von einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist auszugehen, wenn sich der vom Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige Lohn wegen geänderter Verhältnisse auf eine Summe oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erhöht. Die in dem vom Betriebsinhaber gewählten Zeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Lohns geltende Jahresentgeltgrenze wird überschritten. Überschreitet die Vergütung aufgrund eingetretener geänderter Verhältnisse dauerhaft und damit regelmäßig die Minijobgrenze, liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Für den vergangenen Zeitraum verbleibt es beim Minijob.

Beispiel

Ein familienversicherter Automechatroniker arbeitet im Jahr 2025 in einer Autowerkstatt. Sein monatlicher Verdienst beträgt seit dem 01.01.2025 556 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze wird nicht überschritten. Am 15.09.2025 wird für das Kfz-Handwerk rückwirkend vom 01.08.2025 an ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen. Aufgrund des neu abgeschlossenen Tarifvertrags erhöht sich die monatliche Vergütung von 556 auf 620 Euro.

Lösung

Mit den 620 Euro liegt die Vergütung, nach Abschluss des neuen Tarifvertrags, oberhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Aufgrund der rückwirkenden Erhöhung des Lohns wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze seit dem 01.08.2025 überschritten. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-und Arbeitslosenversicherung tritt aber erst mit dem 15.09.2025 ein, weil an diesem Tag der Anspruch auf den erhöhten Lohn entstanden ist. Für die Zeit vom 01.08.2025 bis zum 14.09.2025 verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Die Beiträge sind aber vom erhöhten Vergütungsbetrag nachzuzahlen.

Neuer Tarifvertrag kommt zur Anwendung

Gelegentlich kommt es vor, dass die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund einer rückwirkenden Erhöhung des Lohns überschritten wird. In solchen Fällen liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, an dem der Anspruch auf die erhöhte Vergütung entstanden ist. Das ist zum Beispiel beim Abschluss eines neuen Tarifvertrags der Fall. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es beim Minijob. Allerdings sind in solchen Fällen aus dem nachgezahlten Lohn (auch von der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Summe) die Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie eventuell die Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung, aber auch die Umlagen vom Arbeitgeber zu zahlen.

Es bestehen keine Bedenken

Aus Sicht der Sozialversicherung bestehen keine Bedenken, wenn einzelne betroffene Arbeitgeber die Beschäftigung aus abrechnungstechnischen Gründen bereits zu Beginn des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf den erhöhten Lohn entstanden ist, umstellen.

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