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Öffentlicher Dienst : Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst

Aktuelle Entscheidungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes relevant sind

Lesezeit 1 Min.

Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB; Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG

Dritter bis sechster Orientierungssatz des Urteils des BAG vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18: 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, an der der Senat festhält, ist § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG dahin auszulegen, dass er nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (Rn. 25 ff.).

  1. Bei dem Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB handelt es sich nicht um einen Anspruch „sui generis“, der als spezialgesetzliche Bestimmung der in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffenen Regelung vorginge (Rn. 44 ff.).
  2. Vielmehr schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG seinerseits als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einen Anspruch auf Kostenerstattung für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus (Rn. 36 ff.).
  3. Da Arbeitnehmern zur Beitreibung von Entgeltforderungen mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein effizienterer und kostengünstigerer Weg zur Verfügung steht als anderen Verbrauchern, werden sie diesen gegenüber durch die Nichtanwendung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB nicht entgegen Art. 3 Abs. 1 GG ohne sachlichen Grund benachteiligt (Rn. 58 f.).

Stufenzuordnung im TVöD-B unter Berücksichtigung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 06.09.2018 – 6 AZR 836/16:

  1. Bei der Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung handelt es sich um eine Einstellung i. S. d. § 16 TVöD-B. Hierunter fallen sowohl Neu- als auch Wiedereinstellungen (Rn. 14).
  2. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG insoweit teilnichtig, als er die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber auf ein bzw. drei Jahre limitiert und dadurch befristet Beschäftigte ungerechtfertigt benachteiligt (Rn. 16 ff.).
  3. Im Falle einer sog. horizontalen Wiedereinstellung sind im Geltungsbereich des TVöD-B Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber jedenfalls dann uneingeschränkt unter Heranziehung der Stufenlaufzeitregelung des § 16 Abs. 3 TVöD-B zu berücksichtigen, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen keine längere als eine sechsmonatige rechtliche Unterbrechung liegt (Rn. 22 ff.).
  4. Eine im Rahmen der so vorzunehmenden Stufenzuordnung bei einer Wiedereinstellung verbleibende „angebrochene“ Stufenlaufzeit verfällt nicht, sondern ist bei dem weiteren Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-B zu berücksichtigen (Rn. 30).

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