Sozialversicherung : Mit der Brückenteilzeit zurück in die GKV
Die neue Brückenteilzeit ist für die Beschäftigten ein echter Gewinn. Und sie hat einen interessanten Nebeneffekt: In vielen Fällen ist damit die Rückkehr aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung möglich – was sonst ja gemeinhin als unmöglich gilt.
Die Regelungen der Brückenteilzeit
Zunächst ein Blick auf die allgemeinen Regelungen der neuen Brückenteilzeit, damit klar ist, worauf man sich als Arbeitnehmer einlässt:
- Damit die Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf die Brückenteilzeit haben, muss das Unternehmen mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Bei kleineren Unternehmen ist eine entsprechende Vereinbarung auf freiwilliger Basis möglich.
- Für Unternehmen von mehr als 45 und bis zu 200 Arbeitnehmern gibt es einen Überforderungsschutz (Zumutbarkeitsgrenze).
- Die Dauer der Arbeitszeitabsenkung muss mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre betragen. Abweichende Regelungen in Tarifverträgen sind möglich.
- Besondere Gründe für eine Arbeitszeitabsenkung (Kinder, Pflege von Angehörigen o. Ä.) sind nicht gefordert.
- Der Antrag muss mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn gestellt werden.
Und was hat die Brückenteilzeit nun mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu tun?
Einmal privat – immer privat?
Das ist eigentlich der Grundsatz: Wer sich einmal zum Wechsel in die private Krankenversicherung entschieden hat, muss dort auch dauerhaft bleiben. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ganz besonders gilt das für Selbstständige. Bei Arbeitnehmern hingegen gibt es eine kleine Lücke.
Krankenversicherungsfrei sind Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt mehr als 60.750 Euro (2019) beträgt. Sie können entweder als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kasse bleiben oder in eine private Krankenkasse wechseln. Das Problem liegt in den recht unterschiedlichen Regelungen zu Beiträgen und Leistungen zwischen privater und gesetzlicher Assekuranz (siehe Kasten).
Ändert sich also etwas in den Lebensverhältnissen, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Kasse oft nicht möglich. Ist beispielsweise die private Versicherung für junge, gutverdienende Beschäftigte ohne Familie in der Regel günstiger als die gesetzliche Kasse, ändert sich das bei Familiengründung mit Kindern häufig sehr schnell. Zudem werden die Beiträge nur in der gesetzlichen Kasse an veränderte Einkommensverhältnisse angepasst.
Gehaltssenkung führt zum Eintritt von Versicherungspflicht
Verringert sich das Arbeitsentgelt und liegt es dann unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, tritt wieder Krankenversicherungspflicht ein. Allerdings gibt es ein paar Besonderheiten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich, wenn der Betroffene in der PKV bleiben möchte. Ein solcher Antrag führt allerdings dazu, dass eine spätere Rückkehr gänzlich ausgeschlossen ist, auch wenn der Arbeitnehmer einen solchen Antrag zu einem früheren Zeitpunkt gestellt hat, beispielsweise weil er durch die jährliche Anhebung der Versicherungspflichtgrenze in der Vergangenheit schon einmal versicherungspflichtig geworden wäre. Dann besteht diese Option nicht mehr.
Eine Befreiung ist möglich, wenn die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs herabgesetzt wird. Zudem muss zuvor mindestens fünf Jahre Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestanden haben. Ein Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden.
Absoluter Ausschluss ist die Vollendung des 55. Lebensjahres. Danach tritt Krankenversicherungspflicht nicht mehr ein, auch wenn sonst alle Voraussetzungen dafür vorliegen.
Rückkehr ist dauerhaft
Seit Einführung der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung ist eine besondere Vorversicherungszeit für eine freiwillige Fortsetzung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr erforderlich. Wäre allerdings in diesem Fall kein Problem, weil die Absenkung der Arbeitszeit (und damit des Entgelts) ja mindestens zwölf Monate betragen muss – genau die vom Gesetz vorgesehene Dauer der Vorversicherungszeit.
Schummeln gilt nicht
Will ein Beschäftigter die geschilderte Option für eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nutzen, muss die Absenkung der Arbeitszeit und des Entgelts ordentlich dokumentiert und tatsächlich vollzogen werden. Die Änderung sollte glaubwürdig und nachvollziehbar sein.
Was unterscheidet die gesetzliche von der privaten Krankenversicherung?
Es gibt einige grundsätzliche Unterschiede, die sich – je nach Person und Ausgangslage – positiv oder negativ auswirken können.
Vor einer Entscheidung über den Wechsel in eine private Krankenversicherung sollte immer eine ausführliche Beratung stehen. Wer seiner Krankenkasse keine objektive Beratung zutraut, findet Hilfe bei den Verbraucherzentralen. Dort gibt es auch entsprechendes Informationsmaterial.
Hier die wesentlichen Unterschiede im Überblick:
Gesetzliche Krankenkasse (GKV) | Private Krankenversicherung (PKV) |
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Die gesetzlichen Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und daher nicht gewinnorientiert. Überschüsse müssen in Form von Beitragssenkungen an die Mitglieder zurückgegeben werden. | In der privaten Versicherung gibt es gewinnorientierte Anbieter (Aktiengesellschaften), aber auch sogenannte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die – wie die gesetzlichen Kassen – keine Gewinne machen. |
Familienangehörige ohne eigenes Einkommen sind in der Regel kostenlos mitversichert. Das betrifft den Ehepartner (oder eingetragenen Lebenspartner) und die Kinder, solange die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in Schul- oder | Eine Familienversicherung in diesem Sinne gibt es nicht. Jeder Angehörige muss selbst versichert werden und einen eigenen Beitrag zahlen. |
Die Höhe der Beiträge richtet sich immer nach dem Einkommen. Je höher die Einnahmen, desto höher die Beiträge. Allerdings endet die Beitragspflicht bei der Beitragsbemessungsgrenze (2019 = 4.537,50 Euro monatlich). | Die Beiträge richten sich nach dem Versicherungsrisiko, also in erster Linie nach dem Alter und dem Gesundheitszustand. |
Leistungsausschlüsse wegen beim Beitritt bestehender Vorerkrankungen gibt es nicht. | Vorerkrankungen können von der Leistungspflicht ausgeschlossen oder gegen Zahlung von Beitragszuschlägen mitversichert werden. |
Die gesetzlichen Kassen dürfen eine Mitgliedschaft nicht ablehnen (wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind). | Die privaten Versicherungen können einen Versicherungsantrag ablehnen. |
Jeder Versicherte hat grundsätzlich dieselben Leistungsansprüche (Ausnahme: Krankengeld). Neben den gesetzlich geregelten Leistungen können die Krankenkasse zusätzliche Leistungen (z. B. homöopathische Behandlung) in ihrer Satzung regeln. | Die einzelnen Versicherungsrisiken müssen einzeln abgesichert werden (ambulante und stationäre Behandlung, Krankentagegeld usw.) |
Es gibt gesetzlich vorgesehene Eigenbeteiligungen in geringer Höhe (z. B. bei Krankenhausaufenthalt, Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln); es gibt einen einkommensabhängigen Höchstbetrag. | Eigenbeteiligungen können individuell vereinbart werden, um die monatlichen Beiträge zu verringern. |
Eine Beitragsrückerstattung, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, ist nur im Rahmen von speziellen Wahltarifen und nur in geringem Umfang möglich. | Die meisten Kassen erstatten einen Teilbeitrag, wenn in einem Jahr keine Leistungen abgerechnet wurden. |
Entsprechende Änderungen des Arbeitsvertrags bzw. zusätzliche Vereinbarungen können die Glaubwürdigkeit erhöhen. Spätestens bei der Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger kann es sonst zu bösen Überraschungen kommen, etwa wenn dabei festgestellt wird, dass die dokumentierte Arbeitszeit nicht zur verabredeten Teilzeit passt oder ähnliche Ungereimtheiten auffallen.