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Krankengeldzuschuss bei rückwirkender Rente
Frage: Einem Arbeitnehmer im Krankengeldbezug wurde eine rückwirkende Rente zugesprochen. Zu dem Krankengeld haben wir dem Arbeitnehmer einen Krankengeldzuschuss gezahlt. Was geschieht jetzt mit dem bereits gezahlten Krankengeldzuschuss? Muss der Arbeitnehmer das Krankengeld zurückzahlen?
Antwort: Wir müssen differenzieren zwischen Krankengeld und Krankengeldzuschuss. In diesem Fall ist eine Rückforderung des Krankengeldes vom Versicherten direkt durch die Krankenkasse gesetzlich ausgeschlossen. Nach § 50 Abs. 1 SGB V kann über den Rentenbeginn hinaus gezahltes Krankengeld nicht vom Versicherten zurückgefordert werden. Es erfolgt aber eine Verrechnung zwischen Krankenkasse und Rentenstelle, die das zu viel gezahlte Krankengeld von der Rentennachzahlung einbehält.
Die Frage zum Krankengeldzuschuss lässt sich nicht so allgemein beantworten, da es keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Krankengeldzuschusses gibt. Ob ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird oder nicht, ist arbeitsrechtlich festgelegt (z. B. Tarifvertrag, Arbeitsvertrag). Insofern gelten die jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen, wie im Fall einer rückwirkenden Rentenbewilligung mit dem bereits gezahlten Krankengeldzuschuss zu verfahren ist. Im TVöD § 22 Abs. 4 ist z. B. geregelt, dass in solchen Fällen der Krankengeldzuschuss vom Beschäftigten grundsätzlich zurückzuzahlen ist.
Pfändung – unterhaltsberechtigte Personen
Frage: Müssen wir einen Mitarbeiter regelmäßig anschreiben und nachfragen, ob sich etwas an den unterhaltsberechtigten Personen geändert hat?
Antwort: Sofern bei einem Arbeitnehmer eine Pfändung besteht, sollte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung über die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen anfordern und diese Erklärung zu den Lohnunterlagen nehmen. Auf die Erklärung sollte ein Hinweis aufgenommen werden, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Änderungen bzgl. der unterhaltspflichtigen Personen umgehend dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Der Arbeitgeber als Drittschuldner ist nicht in der Pflicht, regelmäßig den Arbeitnehmer anzuschreiben. Sobald sich dem Drittschuldner allerdings eine Änderung aufdrängt, muss er aktiv werden und nachfassen. Ein Anlass könnte z. B. ein Steuerklassenwechsel oder Wegfall eines Kinderfreibetrages sein. Dann sollte sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen aktuellen urkundlichen Nachweis über die unterhaltspflichtigen Personen geben lassen.
Aufzeichnung von Reisezeiten
Frage: Es geht um die Aufzeichnung von Reisezeiten zur Erlangung der Spesenpauschalen. Wir würden gerne nur noch pro Kalendertag mit Reisezeiten angeben, ob die Reisezeit unter oder über acht Stunden gelegen hat. Reichen diese Aufzeichnungen für den Erhalt der Steuerfreiheit bei der Auszahlung?
Antwort: Im BMF-Schreiben vom 24.10.2014 werden ab Randziffer 46 unter der Überschrift „Vereinfachung bei der Ermittlung der Pauschalen, § 9 Absatz 4a Satz 2 bis 5 EStG“ einige Beispiele aufgeführt. In diesen werden jeweils genau die Uhrzeiten der Dienstreisen angegeben, um daraus die Gesamt-Abwesenheitszeit von mehr als acht Stunden zu ermitteln. Mit einer Dokumentation nur der Angabe „mehr als acht Stunden“ dürfte das Finanzamt bzw. der Prüfer nicht zufrieden sein, da so die tatsächliche Reisezeit nicht geprüft werden kann.
Störfallabrechnung
Frage: Wir rechnen den aktuellen Monat immer um den 15. des jeweiligen Monats ab. Jetzt ist ein Mitarbeiter mit einem Langzeitkonto nach dem Abrechnungslauf verstorben. Inwieweit ist ein Langzeitkonto beitragspflichtig, wenn der Sterbemonat bereits abgerechnet ist?
Antwort: Bei Tod des Mitarbeiters handelt es sich abrechnungstechnisch um einen Störfall. Das Wertguthaben aus dem Langzeitkonto kann nicht mehr wie geplant für eine bezahlte Freistellung genutzt werden. Der Störfall tritt grundsätzlich an dem Tag ein, an dem das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben/Langzeitkonto nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird. Bei Tod des Arbeitnehmers ist das der Todestag.
Arbeitsentgelt, das der verstorbene Arbeitnehmer bis zum Todestag erarbeitet hat, ist beitragsrechtlich der Beschäftigung des Arbeitnehmers zuzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob und an wen (z. B. Erben) es ausgezahlt wird. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Fall eines Störfalls wird das besondere Beitragsberechnungsverfahren („besondere“ SV-Luft) berücksichtigt.
Die Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist. Das Wertguthaben ist somit in Höhe der SV-Luft beitragspflichtig, auch dann, wenn der Sterbemonat bereits abgerechnet ist. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund eines Störfalls ist mit einer besonderen Meldung zu bescheinigen (Grund der Abgabe 55). Es sind jeweils der Personengruppenschlüssel und der Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, die beim Versicherten im Zeitpunkt des Störfalls zutreffen.
Also auch dann, wenn Sie den Sterbemonat bereits abgerechnet haben, ist das Langzeitkonto auf Basis der Merkmale des Verstorbenen beitragspflichtig.
Gewinnspiel
Frage: Unser Marketingbereich möchte ein Gewinnspiel durchführen, welches sich an Dritte (nicht unsere eigenen Mitarbeiter) richtet. Es sollen Selfies zu unserem neuen Produkt eingeschickt werden und die besten Selfies können gewinnen. Es gibt fünf Preise mit einem Wert zwischen 350 Euro und 50 Euro. Können wir die Preise pauschal versteuern? Muss in Bezug auf die Versteuerung ein Hinweis auf den Preis erfolgen?
Antwort: Man kann den Wert nach § 37b EStG mit 30 Prozent pauschal versteuern. Dann sollte der Empfänger darüber informiert werden, dass das Geschenk vom Schenkenden versteuert wird, der Beschenkte also keine Versteuerung mehr vornehmen muss. Ein entsprechender Hinweis genügt, der Wert des Geschenks ist nicht anzugeben. Sozialversicherung fällt in diesem Fall nicht an.
Je nach den Umständen kann man sich auf das BMF-Schreiben vom 28.06.2018 und das BFH-Urteil vom 21.08.2018 beziehen. Danach sind Gewinne, die nach dem Zufallsprinzip verteilt werden, also keinen Bezug zu einer entsprechenden Dienstleistung darstellen, nicht steuerpflichtig.

