Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Steuerrechtliche Abzüge

Markus MattSerie
Lesezeit 3 Min.

Rechtsgrundlagen

Die nachstehende Auflistung zeigt einige für das Steuerrecht relevante Rechtsgrundlagen:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • Vermögensbildungsgesetz (VermBG)
  • Abgabenordnung (AO)
  • Alterseinkünftegesetz (AlteinkG)
  • Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV)
  • Lohnsteuerrichtlinien (LStR)
  • Amtliche Hinweise zu den Lohnsteuerrichtlinien (LStH)
  • Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG)
  • BMF-Schreiben
  • Erlasse der Finanzministerien der Länder
  • Auslandstätigkeitserlass (ATE)
  • Doppelbesteuerungsabkommen
  • Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie Datenzugriff
  • Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte

Lohnsteuer Lohnsteuer als Teil der Einkommensteuer Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Abs. 1 EStG folgende Einkünfte:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (z. B. Renten)

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und somit keine eigene Steuerart. Lohnsteuer fällt für Arbeitslohn an. Arbeitslohn gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer richtig zu berechnen und fristgerecht an das Finanzamt abzuführen. Für falsch abgeführte Lohnsteuerbeträge kann er in Haftung genommen werden. In der Einkommensteuer gibt es nur zwei Berechnungsmethoden, die „Grundtabelle“ für Ledige und die „Splittingtabelle“ für Verheiratete/Lebenspartnerschaften. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Einkommensteuer in der Splittingtabelle (wenn beide Ehepartner/Lebenspartner ein Einkommen haben) mit der Einkommensteuer in der Grundtabelle gleich ist, wenn beide Ehepartner/Lebenspartner einzeln betrachtet werden. Die nachstehende Tabelle soll dies verdeutlichen:

Verdienst Grundtabelle Splittingtabelle

Verdienst Grundtabelle Splittingtabelle

20.000 €

2.547 €

246 €

30.000 €

5.565 €

2.359 €

40.000 €

9.040 €

5.094

50.000 €

12.971 €

7.999 €

60.000 €

17.322 €

11.130 €

70.000 €

21.753 €

14.491 €

80.000 €

26.184 €

18.081 €

20.000 € + 40.000 €

11.587 €

11.130 €

20.000 € + 60.000 €

19.869 €

18.081 €

30.000 € + 30.000 €

11.130 €

11.130 €

30.000 € + 50.000 €

18.536 €

18.081 €

40.000 € + 40.000 €

18.080 €

18.081 €

Berechnung der steuerlichen Abzüge

Die Ausgangsbasis für die Berechnung der Lohnsteuer bildet das Steuerbrutto. Es ermittelt sich aus dem Gesamtbrutto (Summe aller Bruttobezüge) abzüglich steuerfreier und pauschalierter Bezüge. Der Abzug eventueller Freibeträge bzw. die Addition von Hinzurechnungsbeträgen ergibt die Bemessungsgrundlage (Berechnungsgröße) für die Lohnsteuerermittlung.

Steuerbrutto

Steuerbrutto

– monatliche persönliche Freibeträge

+ monatliche persönliche Hinzurechnungsbeträge

– zu berücksichtigende Beiträge zu KV und PV

– monatliche allgemeingültige Freibeträge

= Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung

Steuertarif

Der Steuertarif unterteilt sich in mehrere Tarifzonen:

Tarifzone 1 (Nullzone):

Ist das zu versteuernde Einkommen (zvE) pro Jahr nicht höher als 9.168 Euro, fällt keine Einkommensteuer an.

Tarifzone 2 (Progressionszone 1):

Erst wenn das (abgerundete) zvE 9.169 Euro übersteigt, fällt Einkommensteuer an. Im Eingangsbereich der Tarifzone 2 gilt ein Grenzsteuersatz von 14 Prozent (= Eingangssteuersatz). Danach steigt der Grenzsteuersatz bis zu einem zvE von 14.254 Euro linear auf rund 24 Prozent an. Der Grenzsteuersatz steigt somit in dieser Zone für je 1.000 Euro zusätzliches Einkommen um rund 1,95 Prozentpunkte.

Tarifzone 3 (Progressionszone 2):

Ab einem zvE von 14.255 Euro bis zu 55.960 Euro steigt der Grenzsteuersatz dann ebenfalls linear, aber nicht mehr so steil wie in Tarifzone 2, von 24 Prozent bis auf 42 Prozent an. Der Grenzsteuersatz steigt somit in dieser Zone für je 1.000 Euro zusätzliches Einkommen um rund 0,46 Prozentpunkte. Über beide Progressionszonen betrachtet steigt der Grenzsteuersatz für je 1.000 Euro zusätzliches Einkommen durchschnittlich um rund 0,62 Prozentpunkte.

Tarifzone 4 (Proportionalzone 1):

Ab einem zvE von 55.961 Euro bleibt der Grenzsteuersatz konstant bei 42 Prozent; d. h., von jedem Euro, um den sich das zvE in dieser Zone erhöht, wird – ohne Berücksichtigung der Rundungsregelung – eine Steuer von 0,42 Euro fällig. Dies gilt bis zu einem Betrag von 265.326 Euro für Ledige bzw. 530.652 Euro für Verheiratete/Lebenspartnerschaften.

Tarifzone 5 (Proportionalzone 2):

Diese zweite Proportionalzone wurde als sogenannte „Reichensteuer“ ab 2007 hinzugefügt. Ab einem zvE von 265.327 Euro (Ledige) bzw. 530.654 Euro (Verheiratete/Lebenspartnerschaften) beträgt der Grenzsteuersatz 45 Prozent, d. h., von jedem Euro, um den sich das zvE in dieser Zone erhöht, wird – ohne Berücksichtigung der Rundungsregelung – eine Steuer von 0,45 Euro fällig.

Hinweis 1:

Die vorstehend genannten Werte beziehen sich auf die Grundtabelle. In der Splittingtabelle sind die Eurowerte zu verdoppeln.

Hinweis 2:

Der Grundfreibetrag wurde für 2019 auf 9.168 Euro erhöht.

Diesen Beitrag teilen: