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Aus der XING-Gruppe : Wann wird wieder alles „normal“?

Was ist „normal“ und vor allem normal in der Entgeltabrechnung? Wir müssen uns tagtäglich mit Änderungen auseinandersetzen. Gerade in Corona-Zeiten ist die Abrechnung aufwendiger geworden, sie raubt uns Zeit und auch Nerven. Fragen, die im Raum stehen und nicht auf Anhieb beantwortet werden können. Geänderte Gesetze oder Regelungen, die wir erst prüfen müssen, um dann eine korrekte Abrechnung durchzuführen. Selbst das beste Abrechnungssystem hat nicht für alle Fälle die Lösung parat.

Lesezeit 2 Min.
Eine Nahaufnahme eines Stapels Münzen mit verschwommenen Kreditkarten im Hintergrund, die Finanztransaktionen und persönliche Verwaltung symbolisieren.

Darum ist es umso wichtiger, sich zu informieren und sich miteinander auszutauschen. Unsere Gruppe bietet diese Möglichkeit des Informationsaustausches. Wir diskutieren und informieren, wir fragen nach Lösungen.

Thema: Entschädigungsantrag bei Anordnung von Quarantäne durch eine ausländische Behörde

Ein Mitglied unserer Gruppe benötigte Informationen bezüglich des Entschädigungsantrags bei Anordnung von Quarantäne durch eine ausländische Behörde. Es ging um den folgenden Sachverhalt:

Der Mitarbeiter wird in Deutschland beschäftigt, ist aber in Polen wohnhaft und wurde von einer polnischen Behörde wegen einer Corona-Erkrankung in Quarantäne gesetzt. Durch den deutschen Arbeitgeber wurde das Entgelt zu 100 Prozent erstattet.

Nun kamen die folgenden Fragen auf:

  • Wie verhält es sich mit dem Entschädigungsantrag wegen der Quarantäneanordnung?
  • Bestehen Chancen für den deutschen Arbeitgeber, sich das Geld zurückzuholen?
  • Wenn diese Möglichkeit besteht, wohin muss sich der Arbeitgeber wenden?

Unser Mitglied bekam die folgenden Rückmeldungen:

Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Behörden, die zuständig sind. Über das Infoportal IfSG findet man schnell die Kontaktdaten. Aber interessant war eine Information unseres Mitglieds. Denn dieses hatte genau die gleichen Fälle. Es konnte kein Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde geltend gemacht werden. Die Anträge wurden abgelehnt, weil es sich um eine Quarantäneanordnung einer nicht deutschen Behörde handelte.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) findet nur innerhalb der nationalen Grenzen Anwendung, insofern es sich selbstverständlich nicht um eine vom Arbeitgeber veranlasste Reise ins Ausland handelt. Die privaten Reisen – aus welchen Gründen auch immer liegen im persönlichen Umfeld des Arbeitnehmers. Ein anderes Mitglied gab noch den Hinweis, dass auch der Sachverhalt mit einzubeziehen ist, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn die Reise in ein Risikogebiet erfolgte.

Stapel von Münzen neben einem Stift und einem Taschenrechner auf Finanzdokumenten, der Budgetierung, Buchhaltung oder Finanzplanung im persönlichen Management vorschlägt.

Also wichtig! Behörden eines ausländischen Staates sind keine zuständigen Behörden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Im Moment kann mangels einschlägiger Rechtsprechung nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob die Grundsätze zu § 56 IfSG auch bei einem derartigen Auslandsbezug herangezogen werden können. Auf jeden Fall ist zwischen einem Auslandsaufenthalt aus beruflichen und einem Auslandsaufenthalt aus privaten Gründen zu unterscheiden.

Thema: Umwandeln einer Einmalzahlung in Zeitguthaben

Bei diesem Thema ging es um eine Prämienzahlung an einen Arbeitnehmer (lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig), die in Zeitguthaben (Gleitzeitkonto) umgewandelt werden soll. Es kamen die folgenden Fragen auf:

  • Müssen bei der Umwandlung in Zeitguthaben Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden?
  • Berechnet man die Stundenzahl von der Bruttoprämie (Prämie geteilt durch Stundenvergütung)?

Antwort: Grundsätzlich gilt bei sonstigen Bezügen das Zuflussprinzip, das bedeutet, sie gelten als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. In der Sozialversicherung gilt eigentlich das Entstehungsprinzip, das bedeutet, bei laufenden Einnahmen ist das Entgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer erwirtschaftet hat und ihm auch rechtlich zusteht. Ob es tatsächlich gezahlt wurde, spielt keine Rolle. Aber Einmalzahlungen gehören nur dann zum beitragspflichtigen Entgelt, wenn sie auch tatsächlich gezahlt werden. Demnach wird aus dem Entstehungsprinzip das Zuflussprinzip. Somit erfolgen die Versteuerung und die Verbeitragung mit der Auszahlung.

Zu der Frage ob die Stundenzahl richtig berechnet wurde, d.h. die Prämie geteilt durch die Stundenvergütung, ist in dem Fall folgerichtig.

Janette Rosenberg

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