Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung beschlossen : Jahressteuerentlastungsgesetz 2022
Bundestag und Bundesrat haben im Mai 2022 eine Reihe an Maßnahmen zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger beschlossen. Das Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl Teil I Nr. 17 vom 27.05.2022, Seite 749) sieht in diesem Jahr eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger in Höhe von rund 4,46 Milliarden Euro vor. Bis zum Jahr 2026 soll sich die Entlastung auf rund 22,5 Milliarden Euro summieren.
Angesichts erheblicher Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger. Diese Entlastung wird sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachung zielgerichtet realisiert. Zur Entlastung werden der Arbeitnehmer- Pauschbetrag ab 2022 sowie der Grundfreibetrag für 2022 angehoben. Zudem wird die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler und der Mobilitätsprämie für Geringverdiener vorgezogen.
Folgende steuerliche Maßnahmen sollen zur Entlastung beitragen:
Grundfreibetragserhöhung
Als eine Maßnahme erhöht sich der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 01.01.2022 von 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro (§ 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]).
Die Anpassung dient dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression, indem die Inflationsrate 2021 und auch ein Teil der für 2022 zu erwartende Inflationsrate eingepreist wurden. Grundsätzlich soll es zu einer unterjährigen Korrektur des bisher vorgenommenen Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber kommen.
Entsprechend müsste eigentlich auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen auf 10.347 Euro angehoben werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies wird möglicherweise noch in einer anderen Gesetzesinitiative nachgeholt.
Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrags
Ebenfalls wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 01.01.2022 angehoben. Diese Erhöhung kommt den Arbeitnehmern zugute, die nicht weit zur Arbeit pendeln müssen. Auch hier soll sich die Änderung bereits unterjährig durch eine entsprechende Korrektur des Lohnsteuerabzugs auswirken.
Rückwirkende Änderungen
Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wirkt sich unmittelbar auf die Höhe von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer aus. Der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz w1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).
Die Art und Weise der Neuberechnung ist nach der Gesetzesbegründung nicht zwingend festgelegt. Sie kann danach
- durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
- durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
- durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 20.05.2022 die geänderten Programmablaufpläne für das Jahr 2022 mit Anwendung ab dem 01.06.2022 veröffentlicht.
Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung dieses Änderungsgesetzes gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit längstens bis Ende 2023 (siehe § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG).
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10.347 Euro in § 32a Abs. 1 EStG, die Änderung eines Zahlenwertes in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2022.
Der Lohnsteuerabzug, der bisher für 2022 unter Berücksichtigung der am 05.11.2021 (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommen wurde, ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (siehe Bundestagsdrucksache 16/11740 vom 27.01.2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Abs. 3 EStG).
Hinweis zur Sozialversicherung bei Rückrechnungen
Die Krankenkassen registrieren zurzeit ein erhöhtes Aufkommen an Stornierungen und Neumeldungen von Verdienstangaben, bei denen lediglich das Nettoarbeitsentgelt angepasst wurde.
Der GKV-Spitzenverband sieht hierin ein klares Indiz dafür, dass diese Anpassungen ausschließlich aufgrund der aktuellen Erhöhung des Steuerfreibetrags nach dem Steuerentlastungsgesetz erfolgten, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in den Verfahrensbeschreibungen zum Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL).
Führt eine Änderung des Steuerfreibetrags oder ein Wechsel der Steuerklasse erst nach dem abgerechneten Bemessungszeitraum zu geringeren (oder höheren) Steuerabzügen, darf sich dieser Umstand nicht auf das für die Leistungsberechnung relevante Nettoarbeitsentgelt auswirken. Folglich erfordert die rückwirkende Änderung des Steuerfreibetrags für den Bemessungszeitraum keine Korrektur der Angaben, die bereits an die Krankenkassen via Datenaustausch übermittelt wurden.
Entfernungspauschale
Angesichts der gestiegenen Spritpreise wurde die ursprünglich für den 01.01.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – auf den 01.01.2022 vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 01.01.2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis zum 31.12.2026.
Die Pauschale beträgt bis zum 20. Kilometer 0,30 Euro, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro.
Mit Inkrafttreten dieser Regelung kann im darauffolgenden Monat die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragen werden.
Hinweis: Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags hat einen gegenläufigen Effekt zur Erhöhung der Fernpendlerpauschale. Die höhere Entfernungspauschale wirkt sich steuerlich deshalb nur aus, soweit der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 Euro überschreitet.
Auch für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale vorgezogen und gilt bereits ab dem 01.01.2022.
Energiepreispauschale
Einer der zentralen Inhalte des Entlastungspakets der Bundesregierung ist die neu geschaffene Energiepreispauschale (EPP). Danach sollen alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro erhalten. Zur Umsetzung des neuen Instruments wurde in das EStG ein neuer Abschnitt „XV. Energiepreispauschale“ (§§ 112 bis 122 EStG) eingefügt.
Die EPP ist eine Einmalzahlung, die Anspruchsberechtigten nur für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt wird.
Anspruch auf die EPP in Höhe von 300 Euro haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Damit gemeint sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) erzielen.
Der Anspruch auf die EPP entsteht am 01.09.2022 und wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die ihre Energiepreispauschale vom Arbeitgeber erhalten. Dies ist der Fall, wenn
- der Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht ist oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht (im letzteren Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt),
- der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Arbeitgeber zahlen die EPP an ihre Arbeitnehmer über die Entgeltabrechnung aus. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer sind u. a.:
- Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
- kurzfristig und geringfügig Beschäftigte sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer),
- Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
- Personen, die ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund entsparen,
- Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligengesetzes (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG),
- Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG)),
- im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
- Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
- Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ((Saison)Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht).
Hinweis: Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn
- der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben wird) oder
- der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
- der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, oder
- der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist.
Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. In § 114 EStG ist geregelt, dass der Anspruch auf die EPP am 01.09.2022 entsteht. Der 01.09.2022 markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
Beispiel: Scheidet der Arbeitnehmer im September aus, erhält er die EPP am 01.09.2022 vom Arbeitgeber dennoch! Die EPP wird an Arbeitnehmer ausgezahlt, die am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen. Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 01.09.2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist und abgerechnet wird, zahlt die EPP aus. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben.
Beispiel: Erfährt die Abrechnungsstelle erst nachträglich, dass der Arbeitnehmer am 01.09.2022 ausgeschieden ist, dann liegt die Voraussetzung für die EPP nicht vor.
Die EPP ist vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer auszuzahlen, die am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Liegt die Voraussetzung nicht vor (auch, wenn sich dies erst später herausstellt), ist
- die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückzufordern und
- die auf die EPP entfallende Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu korrigieren.
Beispiel: Erfährt die Abrechnungsstelle erst nachträglich, dass der Arbeitnehmer am 01.09.2022 eingetreten ist, dann liegt die Voraussetzung für die EPP dennoch vor.
Da der Arbeitnehmer am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht, hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Auszahlung hat in der Regel im September 2022 zu erfolgen. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Entgeltabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022 erfolgt, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer. Somit können Arbeitgeber die EPP auch flexibel auszahlen. Die Intention des Gesetzgebers ist eine zeitnahe Auszahlung. Der Arbeitgeber kann durch die Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung die EPP mit der Lohnsteuer verrechnen.
Die EPP wird nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn er keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 EStG). Das sind insbesondere Fälle einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (z. B. im Privathaushalt), bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird. Damit werden unbillige Härten aufseiten der Arbeitgeber vermieden. Die Arbeitnehmer können die EPP in diesem Fall über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.
In den Fällen des § 40a Abs. 2 EStG, in denen der Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abruft, erfolgt eine Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer nur, wenn dieser dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der EPP schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bescheinigung des Arbeitnehmers ist im Lohnkonto zu dokumentieren.
Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- sowie die Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (§ 121 EStG).
Die Erstattung der EPP erfolgt für Arbeitgeber über die Lohnsteuer-Anmeldung. Ein spezieller Antrag ist dafür nicht notwendig. Die Arbeitgeber haben hierbei die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die
- in den Fällen des § 41a Abs. 2 Satz 1 EStG (monatlicher Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum) bis zum 10.09.2022,
- in den Fällen des § 41a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG (Kalendervierteljahr) bis zum 10.10.2022 und
- in den Fällen des § 41a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG (Kalenderjahr) bis zum 10.01.2023 anzumelden und abzuführen ist.
Die Regelung soll sicherstellen, dass die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber, deren Refinanzierung und die Besteuerung beim Arbeitnehmer zeitlich möglichst nicht auseinanderfallen, um Doppelauszahlungen und Probleme bei der technischen Abwicklung (z. B. bei einem Arbeitgeberwechsel) weitgehend zu vermeiden.
Hinweis: Zahlt ein Arbeitgeber verspätet die EPP an den Arbeitnehmer aus, z. B. im Monat Oktober, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Allerdings muss der Arbeitgeber, der monatlich die Lohnsteuer anmeldet, die Refinanzierung der EPP durch eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 rückrechnen. Die Korrektur erfolgt immer mit der Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat August 2022.
Die EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Dies dient statistischen Zwecken.
Übersteigt die zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG die EPP an den Arbeitnehmer abweichend von Abs. 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. In den Fällen des § 41a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG kann er auf die Auszahlung verzichten.
Hinweis: Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung.
Eine vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu prüfen und zu vermeiden.
Nach Informationen des BMF (siehe FAQs zur Energiepreispauschale) ist für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben hat, auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Erklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.
Der Anspruch auf EPP besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal. Das gilt auch, wenn im Jahr 2022 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gewinneinkünfte (§§ 13, 15, 18 EStG) bezogen werden. Es kann aber vorkommen, dass Arbeitnehmer, die zusätzlich anspruchsberechtigende Einkünfte beziehen, z. B. aus einem Gewerbebetrieb, die EPP sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhalten. In diesen Fällen korrigiert das Finanzamt die doppelte Auszahlung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
Bei Anspruchsberechtigten, die 2022 keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung. Bei Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die EPP wie Arbeitslohn als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für das Jahr 2022 berücksichtigt.
Bei Arbeitnehmern wird die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Bei der Lohnsteuerberechnung ist die EPP bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe a bis c EStG) nicht zu berücksichtigen. Hintergrund hierfür ist, dass auf entsprechende Lohnteile keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro.
Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden gemindert, wenn sie auch für Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb) oder § 18 (selbstständige Arbeit) EStG festgesetzt worden sind.
Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte gem. § 19 EStG erzielt werden. Dies vermeidet Doppelzahlungen, weil unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die EPP regelmäßig über den Arbeitgeber erhalten. Anspruchsberechtigte Empfänger von Versorgungsbezügen (Anspruchsberechtigung z. B., weil neben den Versorgungsbezügen noch eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird), erhalten die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
In der Sozialversicherung entfallen auf diese Pauschale keine Beiträge, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV handelt.
Kinderbonus
Um besondere Härten für Familien abzufedern, wird für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von 100 Euro über die Familienkassen ausgezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Der Arbeitgeber ist von der Auszahlung des Kinderbonus nicht betroffen. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.
Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022.
Markus Stier