Im Blick: Sozialversicherungsrecht (Ausgabe 5/2023)
Unfallversicherung – wichtige Entscheidungen
Bei Unfällen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, ob es sich um einen Arbeits- bzw. Wegeunfall handelt. Auch die Frage, ob eine Erkrankung Folge der Arbeit ist und damit eine Berufskrankheit darstellt, beschäftigte immer wieder die Gerichte. Hier eine Reihe typischer Beispiele zum Thema gesetzliche Unfallversicherung.
Auch Fahrgemeinschaften sind geschützt – sogar auf Umwegen
Nicht nur, aber auch wegen der nach wie vor hohen Benzinpreise finden sich Arbeitnehmer zu Fahrgemeinschaften zusammen, um die Kosten für den Einzelnen zu verringern. Bedeuten im Normalfall Umwege das Ende des Unfallversicherungsschutzes, ist das bei Fahrgemeinschaften anders. Sonst würde es ja auch nicht funktionieren, denn beim „Einsammeln“ der einzelnen Mitglieder der Fahrgemeinschaft wäre dann ja kein Schutz gegeben.
Grundsätzlich sollte die Fahrtstrecke so gewählt werden, dass die Gesamtstrecke möglichst kurz ist. Wenn aber der Fahrer regelmäßig wechselt, beispielsweise jede Woche ein anderes Mitglied der Fahrgemeinschaft fährt, können die Abholwege auch variieren und mitunter etwas weiter sein. Es kommt für den Versicherungsschutz nicht darauf an, ob die Fahrgemeinschaft regelmäßig stattfindet oder nur gelegentlich eine gemeinsame Fahrt unternommen wird – auch diese ist versichert. Allerdings gilt auch bei Fahrgemeinschaften: private Umwege, beispielsweise zum Einkaufen, unterliegen nicht dem Versicherungsschutz.
Betriebssport ist nicht gleich Betriebssport – jedenfalls für die Unfallversicherung
Betriebssport wird in vielen Unternehmen hochgehalten – dient er doch der körperlichen Gesundheit der Beschäftigten und stärkt Teamgeist und Zusammengehörigkeitsgefühl. Deshalb sind Veranstaltungen des Betriebssports grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt – aber nicht in jedem Fall und nur unter bestimmten Bedingungen.
Aktuell hatte das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg über einen Unfall zu entscheiden, der einer Mitarbeiterin eines Unternehmens beim sogenannten „Berliner Firmenlauf“ zugestoßen war. An dem Lauf nahmen Mitarbeiter zahlreicher Unternehmen teil. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und bekam vor dem LSG recht (Urteil vom 21.03.2023, Aktenzeichen L 3 U 66/21).
Die Begründung: Zwar war die Mitarbeiterin für das Unternehmen gestartet und dieses zahlte die Startgebühr und stellte Trikots zur Verfügung. Trotzdem war es keine betriebliche Veranstaltung im Sinne der Unfallversicherung, da die Veranstaltung mit der Beschäftigung nicht in einem so engen Zusammenhang stand, dass von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen wäre. Die Teilnahme an der Sportveranstaltung sei nicht in Erfüllung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt. Der von den Unternehmen gesponserte Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe den Charakter eines Wettstreits. Die Teilnahme sei freiwillig und liege deutlich außerhalb der vertraglich geschuldeten Arbeitnehmerpflichten.
Wann also ist eine Betriebssportveranstaltung durch die Unfallversicherung abgesichert? Die gesetzliche Unfallversicherung kommt immer dann zum Zuge, wenn der Sport in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht.
Die Rechtsprechung hat einige Grundsätze entwickelt, die erfüllt sein müssen, damit die Unfallversicherung leistungspflichtig wird :
- Der Sport muss ausgleichenden Charakter haben und nicht dem Wettkampf dienen.
- Er muss regelmäßig stattfinden.
- Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt sein. • Es sind aber Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmen zu Gemeinschaftsaktionen möglich. • Der Sport muss erkennbar der Förderung des Zusammenhalts der Mitarbeiter dienen.
- Der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit muss gegeben sein.
- Die Aufnahme einer Maßnahme in das betriebliche Gesundheitsmanagement kann ein Indiz sein, führt aber nicht automatisch zur Anerkennung
Tipp
Im Zweifel sollte die Meldung an die Berufsgenossenschaft vorgenommen werden. Sollte diese nicht zuständig sein, übernimmt die Krankenkasse des Beschäftigten die Leistungen. Diese können allerdings im Einzelfall geringer sein als die Leistungen der Unfallversicherung.
Prügelei mit anderen und der Unfallversicherungsschutz
Kommt es zu handgreiflichen Auseinandersetzungen, liegt in der Regel kein Arbeitsunfall vor. Aktuell hatte das Sozialgericht Berlin den Anspruch eines Beschäftigten verneint, der einen LKW-Fahrer ermahnte, der die Betriebszufahrt blockierte. Im Laufe der Auseinandersetzung kam es zu Handgreiflichkeiten. Dabei habe es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt, so das Gericht.
Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen. Wenn die Ursache der Schlägerei in einem „betrieblichen Grund“ liegt, kann ausnahmsweise ein Arbeitsunfall vorliegen. Bei Auseinandersetzungen unter Kollegen dürfte das regelmäßig nicht der Fall sein, da Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen im Allgemeinen nicht zu billigen sind und daher nicht betrieblich veranlasst sein können.
Anders sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter beispielsweise von einem (unzufriedenen) Kunden angegriffen und verletzt wird.
Corona als Berufskrankheit
Auch Langzeitfolgen aufgrund einer Corona-Infektion (Long-COVID-, Post-COVID-Syndrom) können als Berufskrankheit anerkannt werden. Die Berufsgenossenschaften erhielten im Jahr 2022 insgesamt 368.841 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit, das sind 141.111 Anzeigen oder 62 Prozent mehr als im Jahr davor. Bei den Anerkennungen gab es ebenfalls eine Zunahme um 62 Prozent: Insgesamt wurden 200.414 Berufskrankheiten anerkannt.
Der Anstieg bei Anzeigen und Anerkennungen geht im Wesentlichen auf die Pandemie zurück. Laut einer Sondererhebung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – DGUV entfielen 294.446 Verdachtsanzeigen und 180.790 Anerkennungen auf Erkrankungen an COVID-19. Für alle anderen Berufskrankheiten lag die Zahl der Verdachtsanzeigen damit leicht unter dem Niveau von 2019.
Jetzt nur noch digital: Einrichtung eines neuen Arbeitgeberkontos
Das passiert schon mal: Da geht eine Anmeldung für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse ein oder sie erhält einen Beitragsnachweis von einem Arbeitgeber, der dort bisher nicht bekannt war. War früher das Telefon oder die schriftliche Nachfrage das Mittel der Wahl, geht es jetzt elektronisch. Die Krankenkasse fordert auf elektronischem Weg die Angaben zum Arbeitgeberkonto an, wenn sie innerhalb des Datenaustauschverfahrens von einem neuen oder von einem vor längerer Zeit beendeten Arbeitgeberkonto erfährt.
Der Arbeitgeber ist dann zur Rückmeldung (spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung) folgender Daten verpflichtet:
- Grunddaten des Arbeitgebers
- Name
– Anschrift
– Ansprechpartnerin bzw. -partner
– Telefon
– E-Mail-Adresse
- Wahlerklärung zum Umlageverfahren U1 (Teilnahme Ja oder Nein, gewählter Umlagesatz)
Zusätzlich kann die Rückmeldung weitere Angaben enthalten, insbesondere
- zu einem Dienstleister wie Steuerberater, Rechenzentrum oder Ähnliches
- SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug
- abweichende Postanschrift für Korrespondenz
Auch Änderungen der gemeldeten Daten erfolgen nur noch auf elektronischem Weg.

Reform der Pflegeversicherung
Über die – damals noch geplante – Reform der Pflegeversicherung hatten wir bereits berichtet. Seit 01.07.2023 ist das Vorhaben nun Gesetz. Das bedeutet, dass der reguläre Beitragssatz von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben wurde, der Beitragszuschlag für Kinderlose auf 0,6 Prozent. Kinderlose zahlen damit insgesamt einen Beitrag in Höhe von 4 Prozent.
Mitglieder mit einem Kind müssen diesen Zuschlag nicht entrichten. Ab dem zweiten Kind wird der Beitrag bis zum 25. Lebensjahr des Kindes um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach Erreichen der Altersgrenze entfällt der Abschlag wieder. So gilt auch bei Mitgliedern mit mehreren Kindern nach Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren dann wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.

Neben der schon bisher erforderlichen Prüfung der Elterneigenschaft muss nun auch die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder beachtet werden und zusätzlich, wann diese das 25. Lebensjahr vollenden. Es soll bis Anfang 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden, über das dem Arbeitgeber die Anzahl der anzurechnenden Kinder zur Verfügung gestellt wird.
Für einen Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder dem Arbeitgeber mitteilen, nachdem sie von diesem dazu aufgefordert werden. Eine Anforderung der Angabe zu berücksichtigungsfähigen Kindern erübrigt sich, wenn diese dem Arbeitgeber bereits bekannt sind. Auf die Vorlage und die damit verbundene Prüfung konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet.
Europäisches Entsenderecht gilt auch für Straßenverkehr
Das grenzüberschreitende Entsenderecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt künftig auch im Straßenverkehrssektor. Dies hat der Bundestag am 15.07.2023 beschlossen, der Bundesrat stimmte am Tag darauf zu. Dadurch werden die Regelungen u. a. der europäischen Entsenderichtlinie und der Straßenverkehrsrichtlinie nun in nationales Recht umgesetzt.
Arbeitsbedingungen für LKW-Fahrer und -Fahrerinnen
Betroffen sind LKW-Fahrer und -Fahrerinnen, die im Inland arbeiten, aber von einem im EU-Ausland ansässigen Unternehmen beschäftigt werden. Das Entsenderecht regelt Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten. Die EU-Richtlinie legt zudem fest, dass entsendete Kraftfahrer/ -innen während ihrer Arbeit im EU-Ausland nach den dortigen Lohnregelungen vergütet werden.
Von den Regelungen ausgenommen sind Personen, die EU-Länder nur durchfahren oder rein bilaterale Transporte durchführen.
Kontrolle durch den Zoll
Unternehmen müssen spätestens bei Beginn der Entsendung eine Entsendemeldung übermitteln. Dafür steht künftig ein neues mehrsprachiges Portal zur Verfügung. Außerdem müssen sie ihren Fahrerinnen und Fahrern für die Zeit im Ausland bestimmte Unterlagen mitgeben, die auf Verlangen vorzuzeigen sind. Hierzu zählten unter anderem die Identität des Unternehmens sowie Beginn und Ende der Beschäftigung. Die Kontrolle der Vorgaben übernimmt der deutsche Zoll. Bei Verstößen drohen Geldbußen.
Jürgen Heidenreich

