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Aus der XING-Gruppe : Die perfekte Balance

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist wahrscheinlich das Schwierigste. Natürlich gibt es Möglichkeiten, das auszubalancieren, aber trotzdem Kind und Karriere? Man steckt vorerst in einem Konflikt, denn wie teile ich die Zeit auf, sodass es gut für mein Kind und für mich selbst ist? Schließlich ist Zeit fürs Kind auch Zeit fürs Kind und Arbeitszeit ist Arbeitszeit.

Lesezeit 4 Min.

Rechtliche und finanzielle Mög­lichkeiten schafft der Gesetz­geber durch die Elternzeit und das Elterngeld. Eltern können sich, wenn gewünscht, mehrere Jahre ganz dem Kind widmen und anschließend wieder in den Beruf einsteigen. Ge­setzlich ist sogar der Anspruch darauf gegeben, im Anschluss an die Eltern­zeit wieder in den Beruf einzusteigen. Der Arbeitgeber muss Eltern min­destens einen Arbeitsplatz anbieten, der qualitativ dem entspricht, den Sie vorher hatten, aber nicht exakt den gleichen.

Die perfekte Balance-min
Die perfekte Balance-min

Eine andere Möglichkeit ist, während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten. Das können beispielsweise auch beide El­ternteile gleichzeitig tun. Das ist unter Umständen die perfekte Balance zwi­schen Erwerbstätigkeit und Kinder­betreuung. Mittlerweile bieten einige Unternehmen auch moderne Arbeits­zeitmodelle, die Eltern sogar mehr Flexibilität bieten. Trotz allem ist Teil­zeitarbeit nach § 15 Abs. 6 und Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitge­setz (BEEG) nur unter bestimmten Vo­raussetzungen möglich, und auch in der Entgeltabrechnung kommen ver­mehrt Fragen auf, zum Beispiel in Bezug auf die Krankenversicherung in der Elternzeit.

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung – Be­rechnung der Sozialversiche­rungsbeiträge während der Teilzeit in Elternzeit

Sachverhalt

Ein freiwillig gesetzlich versicherter Mitarbeiter geht für drei Monate in Elternzeit und arbeitet in dieser Zeit in Teilzeit. Trotz dieser Reduzierung der Arbeitszeit wird er in diesem Jahr nicht unter die Jahresarbeitsentgelt­grenze fallen. Das bedeutet, er bleibt weiterhin freiwillig gesetzlich kran­kenversichert.

Unser Abrechnungssystem macht nun Folgendes für die Teilzeit-Monate:

Die Krankenversicherungsbeiträge werden von der Beitragsbemessungs­grenze berechnet, auch wenn das So­zialversicherungsbrutto darunterliegt, der Arbeitgeberanteil allerdings nur vom Sozialversicherungsbrutto, sodass der Arbeitnehmeranteil entsprechend höher ausfällt. Ist dies korrekt?

Antwort:

Der Mitarbeiter wird mit Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung kranken­versicherungspflichtig und die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist nicht bezogen auf das tatsächliche Kalenderjahr zu prüfen.

Im Rundschreiben „Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverban­des zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019 wird ausgeführt:

„Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird im Rahmen der vorausschauen­den Betrachtung durch Multiplikation der aktuellen Monatsbezüge mit zwölf (ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr) unter Berücksichtigung der regelmäßig gewährten Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen ermittelt.“

Das neue Gehalt wird mit zwölf mul­tipliziert (zzgl. ggf. feststehender Ein­malzahlungen). Liegt dieses Entgelt unter der aktuellen Jahresarbeitsent­geltgrenze, dann gilt das Jahr als un­terschritten. Es tritt sofort – ab dem Monat der Entgeltminderung – Kran­kenversicherungspflicht ein.

Grundsätzlich gilt bei einer Erhöhung des Entgelts Folgendes:

Wird zum Beispiel ab dem fünften Monat wieder voll verdient, erfolgt eine neue Prognose: neues Gehalt x 12 (zzgl. ggf. Einmalzahlungen).

Liegt dieses über der Jahresarbeitsent­geltgrenze, gilt das Jahr (wieder) als überschritten. Krankenversicherungs­freiheit tritt jedoch erst ab dem 01.01. des Folgejahres ein, sofern die Grenze des Folgejahres vorausschauend be­trachtet überschritten wird. Deshalb wird bei einer Entgelterhöhung erst nach der Dezemberabrechnung ge­prüft, da sich eine evtl. Auswirkung (in Bezug auf die Krankenversicherungs­freiheit) frühestens ab dem 01.01. des Folgejahres ergibt.

Das Thema Elternzeit mit all seinen Varianten wird im besagten Rund­schreiben gesondert behandelt.

„Während der Elternzeit wird eine zu­lässige Teilzeitbeschäftigung beim glei­chen Arbeitgeber, der die Elternzeit gewährt, ausgeübt. Es wird von der Möglichkeit der Befreiung von der Ver­sicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V kein Gebrauch gemacht.“

„Die (Wieder-)Aufnahme der Be­schäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jah­resarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit führt von Beginn der Be­schäftigung an nicht zur Versiche­rungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Die aus Anlass der Ausübung der nicht vollen Erwerbstätigkeit während der El­ternzeit bestehende Versicherungspflicht endet nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V frü­hestens zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn die nicht volle Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt wird. Ein Ausscheiden aus der Versiche­rungspflicht kommt dementsprechend frühestens zum Ende des Kalenderjah­res in Betracht, vorausgesetzt, dass die vom Beginn des nächsten Kalenderjah­res an geltende Jahresarbeitsentgelt­grenze ebenfalls überschritten wird.

Für die Feststellung, ob das regelmä­ßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist die unter Nummer 4.2 beschriebene Verfahrensweise zu be­achten.“

Sonderregelung

„Wird die nicht volle Erwerbstätig­keit während der Elternzeit nicht bis zum Ende der Elternzeit aus­geübt, zieht die (Wieder-)Aufnah­me der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgelt­grenze nach Ende der Elternzeit von Beginn an Versicherungsfrei­heit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nach sich; § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist nicht anzuwenden.“

Ergänzender Hinweis:

Das Nichteintreten der Krankenver­sicherungspflicht bei nur vorüberge­hender Entgeltminderung (von bis zu drei Monaten) findet u. a. bei Elternzeit keine Anwendung.

Janette Rosenberg

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