Aus der XING-Gruppe : Die perfekte Balance
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist wahrscheinlich das Schwierigste. Natürlich gibt es Möglichkeiten, das auszubalancieren, aber trotzdem Kind und Karriere? Man steckt vorerst in einem Konflikt, denn wie teile ich die Zeit auf, sodass es gut für mein Kind und für mich selbst ist? Schließlich ist Zeit fürs Kind auch Zeit fürs Kind und Arbeitszeit ist Arbeitszeit.
Rechtliche und finanzielle Möglichkeiten schafft der Gesetzgeber durch die Elternzeit und das Elterngeld. Eltern können sich, wenn gewünscht, mehrere Jahre ganz dem Kind widmen und anschließend wieder in den Beruf einsteigen. Gesetzlich ist sogar der Anspruch darauf gegeben, im Anschluss an die Elternzeit wieder in den Beruf einzusteigen. Der Arbeitgeber muss Eltern mindestens einen Arbeitsplatz anbieten, der qualitativ dem entspricht, den Sie vorher hatten, aber nicht exakt den gleichen.

Eine andere Möglichkeit ist, während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten. Das können beispielsweise auch beide Elternteile gleichzeitig tun. Das ist unter Umständen die perfekte Balance zwischen Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Mittlerweile bieten einige Unternehmen auch moderne Arbeitszeitmodelle, die Eltern sogar mehr Flexibilität bieten. Trotz allem ist Teilzeitarbeit nach § 15 Abs. 6 und Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, und auch in der Entgeltabrechnung kommen vermehrt Fragen auf, zum Beispiel in Bezug auf die Krankenversicherung in der Elternzeit.
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung – Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge während der Teilzeit in Elternzeit
Sachverhalt
Ein freiwillig gesetzlich versicherter Mitarbeiter geht für drei Monate in Elternzeit und arbeitet in dieser Zeit in Teilzeit. Trotz dieser Reduzierung der Arbeitszeit wird er in diesem Jahr nicht unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen. Das bedeutet, er bleibt weiterhin freiwillig gesetzlich krankenversichert.
Unser Abrechnungssystem macht nun Folgendes für die Teilzeit-Monate:
Die Krankenversicherungsbeiträge werden von der Beitragsbemessungsgrenze berechnet, auch wenn das Sozialversicherungsbrutto darunterliegt, der Arbeitgeberanteil allerdings nur vom Sozialversicherungsbrutto, sodass der Arbeitnehmeranteil entsprechend höher ausfällt. Ist dies korrekt?
Antwort:
Der Mitarbeiter wird mit Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung krankenversicherungspflichtig und die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist nicht bezogen auf das tatsächliche Kalenderjahr zu prüfen.
Im Rundschreiben „Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019 wird ausgeführt:
„Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird im Rahmen der vorausschauenden Betrachtung durch Multiplikation der aktuellen Monatsbezüge mit zwölf (ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr) unter Berücksichtigung der regelmäßig gewährten Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen ermittelt.“
Das neue Gehalt wird mit zwölf multipliziert (zzgl. ggf. feststehender Einmalzahlungen). Liegt dieses Entgelt unter der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann gilt das Jahr als unterschritten. Es tritt sofort – ab dem Monat der Entgeltminderung – Krankenversicherungspflicht ein.
Grundsätzlich gilt bei einer Erhöhung des Entgelts Folgendes:
Wird zum Beispiel ab dem fünften Monat wieder voll verdient, erfolgt eine neue Prognose: neues Gehalt x 12 (zzgl. ggf. Einmalzahlungen).
Liegt dieses über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, gilt das Jahr (wieder) als überschritten. Krankenversicherungsfreiheit tritt jedoch erst ab dem 01.01. des Folgejahres ein, sofern die Grenze des Folgejahres vorausschauend betrachtet überschritten wird. Deshalb wird bei einer Entgelterhöhung erst nach der Dezemberabrechnung geprüft, da sich eine evtl. Auswirkung (in Bezug auf die Krankenversicherungsfreiheit) frühestens ab dem 01.01. des Folgejahres ergibt.
Das Thema Elternzeit mit all seinen Varianten wird im besagten Rundschreiben gesondert behandelt.
„Während der Elternzeit wird eine zulässige Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber, der die Elternzeit gewährt, ausgeübt. Es wird von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V kein Gebrauch gemacht.“
„Die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit führt von Beginn der Beschäftigung an nicht zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Die aus Anlass der Ausübung der nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit bestehende Versicherungspflicht endet nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn die nicht volle Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt wird. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt dementsprechend frühestens zum Ende des Kalenderjahres in Betracht, vorausgesetzt, dass die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls überschritten wird.
Für die Feststellung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist die unter Nummer 4.2 beschriebene Verfahrensweise zu beachten.“
Sonderregelung
„Wird die nicht volle Erwerbstätigkeit während der Elternzeit nicht bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt, zieht die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit von Beginn an Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nach sich; § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist nicht anzuwenden.“
Ergänzender Hinweis:
Das Nichteintreten der Krankenversicherungspflicht bei nur vorübergehender Entgeltminderung (von bis zu drei Monaten) findet u. a. bei Elternzeit keine Anwendung.
Janette Rosenberg

