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Der Steuerberater empfiehlt : Mitarbeiterwerbung – die Künstlersozialkasse ist dabei

In Zeiten des Fachkräftemangels sind Unternehmen darauf angewiesen, sich als attraktive Arbeitgeber zu präsentieren. Auf der Suche nach dem geeigneten Job durch¬forsten Bewerber schon seit Jahren nicht mehr den Annoncenteil der Tageszeitungen und Fachzeitschriften, sondern das Internet. Auch das Recruiting erfolgt über elektronische Medien. Bei der Suche nach dem geeigneten Job wird ein Bewerber mit vielen Stellenanzeigen konfrontiert und hat die Qual der Wahl.

Lesezeit 1 Min.

„Wie also in der virtuellen Welt als Arbeitgeber beson­ders hervorstechen?“ fragen sich viele Unternehmer.

Dem Arbeitgeber-Image, präsentiert über Blogeinträge, Social-Media-Ka­näle und nicht zuletzt eine anspre­chende Internetseite, kommt dabei eine immer größer werdende Be­deutung zu. Wichtig ist zudem ein schnelles und unkompliziertes Bewer­bungsverfahren.

Um richtig aufzufallen, werden mitt­lerweile häufig Profis beauftragt, um dem Bewerber durch interessante Stellenausschreibungen oder Impres­sionen des Arbeitsumfeldes einen authentischen und ansprechenden Eindruck von der Tätigkeit im Unter­nehmen zu vermitteln.

Was hat das nun mit der Künstlersozialversicherung zu tun?

Viele Unternehmer und Unternehme­rinnen haben bereits von der Künst­lersozialabgabe gehört. Allerdings ist nicht jedem klar, dass eventuell auch für das eigene Unternehmen eine Ab­gabepflicht nach dem Künstlersozi­alversicherungsgesetz besteht. Jede bildliche und sprachliche Inszenierung birgt einen kreativen Gedanken. Und dieser Gedanke ist es, der zu einer Ab­gabepflicht nach dem Künstlersozial­versicherungsgesetz (KSVG) führen kann.

Sofern Sie als Unternehmer und Ar­beitgeber mit der Präsentation Ihres Unternehmens keine GmbH, AG, oHG oder GmbH & Co KG beauftragen, son­dern Einzelunternehmer oder GbRs, ist das Honorar der in Anspruch genom­menen Leistung künstlersozialabgabe­pflichtig.

Gut zu wissen

Die Künstlersozialabgabe ist in den derzeit laufenden Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung wie­der einmal ein großes Thema. Durch das Künstlersozialabgabensta­bilisierungsgesetz, das zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist, werden in den kommenden Prüfungszeiträumen der Deutschen Rentenversicherung suk­zessive alle Unternehmen, die Arbeit­nehmer beschäftigen, hinsichtlich der Künstlersozialabgabepflicht er­fasst. Bei vielen wird direkt die Ab­gabepflicht ermittelt, andere werden mittels Beratungsbogen aufgeklärt. In der darauffolgenden Prüfung kann es dann richtig teuer werden, wenn Sie Honorare für abgabepflichtige Leistungen nicht ordnungsgemäß angemeldet haben (Bußgelder, Säum­niszuschläge etc.).

Unser Rat

Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit der Thematik auseinander und las­sen Sie sich gegebenenfalls beraten. Welche Leistungen als künstlerisch oder publizistisch im Sinne des KSVG einzustufen sind, ist oftmals schwer zu entscheiden und hängt stark vom Einzelfall ab.

Sabine Boldt, Steuerfachangestellte, DIERKES PARTNER

Künstlersozialkasse
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