Der Steuerberater empfiehlt : Mitarbeiterwerbung – die Künstlersozialkasse ist dabei
In Zeiten des Fachkräftemangels sind Unternehmen darauf angewiesen, sich als attraktive Arbeitgeber zu präsentieren. Auf der Suche nach dem geeigneten Job durch¬forsten Bewerber schon seit Jahren nicht mehr den Annoncenteil der Tageszeitungen und Fachzeitschriften, sondern das Internet. Auch das Recruiting erfolgt über elektronische Medien. Bei der Suche nach dem geeigneten Job wird ein Bewerber mit vielen Stellenanzeigen konfrontiert und hat die Qual der Wahl.
„Wie also in der virtuellen Welt als Arbeitgeber besonders hervorstechen?“ fragen sich viele Unternehmer.
Dem Arbeitgeber-Image, präsentiert über Blogeinträge, Social-Media-Kanäle und nicht zuletzt eine ansprechende Internetseite, kommt dabei eine immer größer werdende Bedeutung zu. Wichtig ist zudem ein schnelles und unkompliziertes Bewerbungsverfahren.
Um richtig aufzufallen, werden mittlerweile häufig Profis beauftragt, um dem Bewerber durch interessante Stellenausschreibungen oder Impressionen des Arbeitsumfeldes einen authentischen und ansprechenden Eindruck von der Tätigkeit im Unternehmen zu vermitteln.
Was hat das nun mit der Künstlersozialversicherung zu tun?
Viele Unternehmer und Unternehmerinnen haben bereits von der Künstlersozialabgabe gehört. Allerdings ist nicht jedem klar, dass eventuell auch für das eigene Unternehmen eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz besteht. Jede bildliche und sprachliche Inszenierung birgt einen kreativen Gedanken. Und dieser Gedanke ist es, der zu einer Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) führen kann.
Sofern Sie als Unternehmer und Arbeitgeber mit der Präsentation Ihres Unternehmens keine GmbH, AG, oHG oder GmbH & Co KG beauftragen, sondern Einzelunternehmer oder GbRs, ist das Honorar der in Anspruch genommenen Leistung künstlersozialabgabepflichtig.
Gut zu wissen
Die Künstlersozialabgabe ist in den derzeit laufenden Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung wieder einmal ein großes Thema. Durch das Künstlersozialabgabenstabilisierungsgesetz, das zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist, werden in den kommenden Prüfungszeiträumen der Deutschen Rentenversicherung sukzessive alle Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen, hinsichtlich der Künstlersozialabgabepflicht erfasst. Bei vielen wird direkt die Abgabepflicht ermittelt, andere werden mittels Beratungsbogen aufgeklärt. In der darauffolgenden Prüfung kann es dann richtig teuer werden, wenn Sie Honorare für abgabepflichtige Leistungen nicht ordnungsgemäß angemeldet haben (Bußgelder, Säumniszuschläge etc.).
Unser Rat
Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit der Thematik auseinander und lassen Sie sich gegebenenfalls beraten. Welche Leistungen als künstlerisch oder publizistisch im Sinne des KSVG einzustufen sind, ist oftmals schwer zu entscheiden und hängt stark vom Einzelfall ab.
Sabine Boldt, Steuerfachangestellte, DIERKES PARTNER