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Im Blick: Lohnsteuerrecht

Lesezeit 6 Min.

Lohnsteuer-Anmeldung 2024

BMF-Schreiben vom 06.09.2023 – IV C 5 – S 2533/19/10026 :004

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2024 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2024“ wurden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die durch Steuererklärungssoftware oder Internetformulare erzeugt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 12.08.2022, BStBl I Seite 1334). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben vorzusehen. Ab 2024 ist für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers nach § 19a Abs. 4b EStG eine neue Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen: „Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i. S. d. § 19a Abs. 4b Satz 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine ‚1‘ eintragen).“

Nach § 41a Abs 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den entsprechenden Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern.

Lohnsteuerbescheinigung 2024

BMF-Schreiben vom 08.09.2023 – IV C 5 – S 2533/19/10030 :005

Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde am 08.09.2023 das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gemacht.

Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A4. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 09.09.2019 (Bundessteuerblatt Teil 1 (BStBl I) Seite 911) zu beachten.

Abweichend zum oben genannten BMF-Schreiben gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 Folgendes:

Gemäß § 41b Abs. 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nr. 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.

Ist ein Dritter gemäß § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG).

Die Angabe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeldes in Nummer 33 ist nicht mehr zulässig (Aufhebung von § 72 EStG zum 01.01.2024).

Im Blick Lohnsteuerrecht 2
Im Blick Lohnsteuerrecht 2

BMF-Schreiben zu den neuen Arbeits­ zimmer- und Homeoffice-Regelungen

BMF-Schreiben vom 15.05.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl I Nr. 51 vom 20.12.2022, S. 2291) wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur befristeten Homeoffice-Pauschale angepasst. Neben dem Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (sog. Mittelpunktfall), kann unter den gleichen Voraussetzungen anstelle der tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer eine Jahrespauschale von 1.260 Euro in Abzug gebracht werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Daneben kann für Tage, an denen der beruflichen Tätigkeit von der häuslichen Wohnung aus nachgegangen wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, eine Tagespauschale von 6 Euro (für maximal 210 Kalendertage also maximal 1.260 Euro pro Jahr) in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).

Mit Schreiben vom 15.08.2023 äußert sich das Bundesfinanzministerium (BMF) u. a. umfassend zu der Anwendung der Jahres- und der Tagespauschale. Das BMF hat klargestellt, dass neben den dem Abzug unterliegenden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (beispielsweise Miete, Gebäude-AfA, Grundsteuer sowie Müllgebühren), Arbeitsmittel und betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen für Telefon und Internet keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer darstellen. Diese werden daher auch nicht im Rahmen der Jahrespauschale erfasst. Das BMF äußert sich auch zum Verhältnis der Tagespauschale zu dem tatsächlichen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Vergleich zur Jahrespauschale. Nach den Darstellungen im BMF-Schreiben ist ein Abzug der Tagespauschale für solche Zeiträume nicht zulässig, für die die tatsächlichen Aufwendungen oder die Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abgezogen werden. Liegen jedoch für einen Teilzeitraum die Abzugsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht vor, kann für diesen Zeitraum der Abzug der Tagespauschale in Betracht kommen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 3 EStG).

Das BMF-Schreiben gilt in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Erstanwendung der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG für den Zeitraum nach dem 31.12.2022 für in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten (§ 52 Abs. 6 Satz 12 EStG).

Das BMF-Schreiben vom 06.10.2017 ist für die alte Rechtslage weiterhin anzuwenden.

Im Blick Lohnsteuerrecht 3
Im Blick Lohnsteuerrecht 3

Kabinett beschließt Zukunftsfinanzierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Gesetzentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen.

Gegenüber dem Referentenentwurf, über den wir bereits berichtet haben, gab es bei den steuerlichen Regelungen Anpassungen. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Finanzierung von Start-ups zu verbessern. Unter anderem sollen auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen verbessert werden.

Der steuerliche Freibetrag in § 3 Nr. 39 EStG für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer soll von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben werden. Im Rahmen des Referentenentwurfs war noch vorgesehen, den Freibetrag an die Voraussetzung zu koppeln, dass die Beteiligungen nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 8 Abs. 4 EStG gewährt werden dürfen. Aufgrund von Kritik wurde der Punkt angepasst. Beteiligungen von über 2.000 Euro pro Kalenderjahr müssen nunmehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Beteiligungen bis 2.000 Euro sollen somit weiterhin im Rahmen der Entgeltumwandlung möglich sein.

Weiterhin sollen bei einer Veräußerung oder unentgeltlichen Übertragung innerhalb von drei Jahren gemäß einem neuen § 20 Abs. 4b EStG steuerfrei gewährte Vorteile aus nach § 3 Nr. 39 EStG erhaltenen Vermögensbeteiligungen nicht zu den Anschaffungskosten zählen und würden dadurch nachträglich als Kapitalerträge versteuert werden.

Unveränderte Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Vermögensbeteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen.

Im Blick Lohnsteuerrecht 4
Im Blick Lohnsteuerrecht 4

Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG soll ausgeweitet werden. Nach der durch das Fondsstandortgesetz eingefügten Norm wird die Besteuerung der geldwerten Vorteile aus bestimmten Vermögensbeteiligungen unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben. Möglich ist das Verschieben z. B. bis zum Zeitpunkt der Veräußerung.

Der Anwendungsbereich soll noch weiter erweitert werden. Unter anderem sollen künftig auch vom Gesellschafter des Arbeitgebers gewährte Vermögensbeteiligungen erfasst sein sowie vergünstigte Überlassungen innerhalb eines Konzerns i. S. d. § 18 Aktiengesetz (AktG).

Bisher war die Regelung nur für kleinere Unternehmen anwendbar. Daher soll nun nachgebessert werden.

Für die Anwendung der Regelungen sollen in Bezug auf Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme die doppelten Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) maßgeblich sein. Die Schwelle der Mitarbeiter soll sogar vervierfacht werden. So fallen mehr Unternehmen in den Anwendungsbereich. Dabei soll es ausreichen, wenn die Schwellenwerte bei Übertragung oder in einem der letzten sechs Kalenderjahre nicht überschritten wurden. Bislang galt hier nur ein Jahr. Die zeitlichen Komponenten sollen darüber hinaus angepasst werden. Der maßgebliche Gründungszeitraum soll von bisher 12 auf künftig 20 Jahre verlängert werden. Auch der spätestmögliche Zeitpunkt der aufgeschobenen Besteuerung bei nicht vorhandenen besonderen Tatbeständen soll auf 20 Jahre verschoben werden.

Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Möglichkeit der Pauschalversteuerung, wenn der Arbeitgeber die Haftung für die beim Verkauf entstehende Steuer übernimmt, wurde jedoch gestrichen.

 

Markus Stier

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