Im Blick: Lohnsteuerrecht
Die Bundesregierung hat eine Formulierungshilfe zum Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) beschlossen. Wesentlicher Inhalt ist die Anhebung der Deckelung des Bruttolistenpreises bei der Besteuerung von Elektro-Dienstwagen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils von Dienstwagen, die reine Elektrofahrzeuge sind und einen Wert von 70.000 Euro nicht übersteigen, wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt.
Änderung bei Elektrofahrzeugen
Die Bundesregierung hat eine Formulierungshilfe zum Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) beschlossen. Wesentlicher Inhalt ist die Anhebung der Deckelung des Bruttolistenpreises bei der Besteuerung von Elektro-Dienstwagen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils von Dienstwagen, die reine Elektrofahrzeuge sind und einen Wert von 70.000 Euro nicht übersteigen, wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt. Diese Höchstgrenze soll nun rückwirkend ab dem 01.07.2024 auf 95.000 Euro angehoben werden.
Der monatliche geldwerte Vorteil, der sich aus der Überlassung eines Dienstwagens ergibt, wird für Privatfahrten mit ein Prozent des zugrunde gelegten Bruttolistenpreises angesetzt, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 Prozent. Darüber hinaus enthält die Formulierungshilfe auch eine Sonderabschreibung für neu zugelassene vollelektrische und vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge ab dem 01.07.2024, von welcher sich die Bundesregierung auch eine gewisse konjunkturelle Belebung erwartet.
Auf Grundlage der Formulierungshilfe sind Änderungsanträge der Regierungsfraktionen im Finanzausschuss des Bundestags zu erwarten.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 05.09.2024 ein BMF-Schreiben zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025 sowie zur Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2025 mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt und veröffentlicht.
Neuerungen sind im BMF-Schreiben durch Kursivschrift hervorgehoben. Folgende Änderungen sind zu beachten:
- Für Dritte, die tarifvertragliche Ansprüche von Arbeitnehmern durch Zahlung von Geldleistungen erfüllen (§ 38 Absatz 3a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)), wird festgehalten, dass eine Pflicht zur Übermittlung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzbehörden besteht. Ist ein Dritter zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (R 39c Satz 5 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) i. V. m. § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).
- Wurden für den Arbeitnehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.
- Im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, der dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden muss, sind unter Nummer 10 der Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen (z. B. Abfindungen) zu bescheinigen. Weil die Fünftelungsregelung ab dem Jahr 2025 nicht mehr beim Lohnsteuerabzug durchgeführt werden kann, kann unter Nummer 10 kein ermäßigt besteuerter Arbeitslohn mehr angegeben werden.
Lohnsteueranmeldung
Das BMF hat mit einer Mitteilung vom 29.08.2024 das Vordruckmuster für die Lohnsteuer- Anmeldezeiträume ab Januar 2025 bekannt gemacht. Darüber hinaus wurde auch die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2025“ veröffentlicht.
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, Vermögensbeteiligungen des Arbeitnehmers erst zum Zeitpunkt der Veräußerung zu besteuern. Hierzu ist eine freiwillige Erklärung des Arbeitgebers erforderlich, dass er für die Lohnsteuer haftet. Seit 2024 ist daher für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers nach § 19a Absatz 4b EStG eine neue Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen: „Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i. S. d. § 19a Absatz 4b Satz 1 EStG abgegeben“ (falls ja, bitte eine „1“ eintragen).
Vorläufiger Programmablaufplan für Dezember 2024
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ist geplant, dass der Grundfreibetrag nachträglich für 2024 um 180 Euro angehoben wird. Zudem soll der Kinderfreibetrag erhöht werden.
Mit der weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für das Jahr 2024 sichergestellt werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für das Jahr 2024 nochmals um 228 Euro auf 6.612 Euro angehoben werden. Stimmen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf zu, wird dieser im Laufe der nächsten Monate in Kraft treten und den Lohn-Einkommensteuertarif rückwirkend ändern.
Geplant ist, dass die Nachholung mit der Dezemberabrechnung erfolgt. Die Lohnsteuerberechnungen für die Lohnabrechnungszeiträume Januar 2024 bis November 2024 bleiben damit unverändert. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 erfolgt ausschließlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024.
Eine entsprechende Nachholregelung gilt auch hinsichtlich des erhöhten Kinderfreibetrags, der aber nur bei der zur Lohnsteuer zu erhebenden Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag von Bedeutung ist.
So soll vermieden werden, dass Rückrechnungen nötig sind. Die Finanzverwaltung hat nunmehr bereits für den Lohnsteuerabzug ab 01.12.2024 einen vorläufigen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags veröffentlicht.
Es handelt sich um Entwürfe, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.
Anpassungen beim bAV-Förderbetrag geplant
Am 27.06.2024 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Referentenentwurf des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes veröffentlicht. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau einer freiwilligen betrieblichen Altersversorgung (bAV) zielgerichtet weiterzuentwickeln. Betriebsrenten sollen in den Unternehmen selbstverständlich werden und ein fester Bestandteil der Altersvorsorge der Beschäftigten sein. Hierzu sind Erleichterungen sowohl in der traditionellen betrieblichen Altersversorgung als auch für Sozialpartnermodelle geplant.
Hervorzuheben sind die Änderungen im Bereich der niedrigeren Einkommen. Die Einkommensgrenze nach § 100 EStG soll dynamisiert werden und beträgt künftig drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 2.718 Euro statt 2.575 Euro). Es bleibt bei der prozentualen Förderung von 30 Prozent. Durch die Anhebung des maximal förderfähigen Beitrags von 960 Euro auf 1.200 Euro erhöht sich bei gleicher Förderquote der Förderhöchstbetrag auf 360 Euro. Durch die Dynamisierung soll ein Herausfallen aus der Förderung im Zeitverlauf aufgrund normaler Lohn- und Gehaltszuwächse verhindert werden, Arbeitgeber erhalten Planungssicherheit für entsprechende Betriebsrentenzusagen.

