Die Experten antworten: Praxisfragen aus den ARGEn
Fahrradleasing
Frage: Der Mitarbeiter bezahlt die Leasingrate für das E-Bike aus dem Brutto und versteuert 0,5 Prozent vom Bruttolistenpreis. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss von 10 Euro. Können wir diesen Arbeitgeberzuschuss steuer- und sv-frei behandeln?
Antwort: Der Arbeitnehmer finanziert das Fahrrad durch eine Entgeltumwandlung. Die vom Arbeitnehmer zu tragende Leasingrate (= Zuzahlung des Arbeitnehmers) reduziert den geldwerten Vorteil. Der Zuschuss des Arbeitgebers erfüllt nicht die Voraussetzungen des Jobrads, da der Arbeitgeber das Rad nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Deshalb ist der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 10 Euro steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Die 44-Euro-Freigrenze kann nicht angewendet werden, da es sich bei dem Arbeitgeberzuschuss nicht um einen Sachbezug handelt.
SFN-Zuschläge bei geringfügig entlohnter Beschäftigung
Frage: Wenn ein geringfügig entlohnter Arbeitnehmer, der auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhält, in die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit oder in den bezahlten Urlaub geht, sind wir uns unsicher, wie sich die weitergezahlten Zuschläge auf die Beurteilung des Minijobs auswirken?
Antwort: Laut § 3b EStG gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von SFN-Zuschlägen nur dann, wenn die Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Dies ist bei der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder während des Urlaubs nicht der Fall. Die Entgeltfortzahlung in diesen Fällen richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip oder der Referenzmethode. Damit werden während der Entgeltfortzahlung die ansonsten beitragsfreien SFN-Zuschläge beitragspflichtig. Die Auswirkungen auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung sind allerdings unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder um das Urlaubsentgelt handelt. Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wirken sich diese als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden SFN-Zuschläge nicht auf den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. Sofern durch die beitragspflichtigen SFN-Zuschläge die 450-Euro-Grenze überschritten wird, sind auch von dem übersteigenden Betrag die anfallenden Abgaben (Pauschalbeiträge, Steuern, Umlagen) an die Minijob-Zentrale zu zahlen.
Diese Ausnahmeregelung findet keine Anwendung bei der Entgeltfortzahlung bei Urlaub, weil die Zahlung aus diesem Anlass einplanbar und vorhersehbar ist. Das kann u. U. dazu führen, dass aufgrund dieser beitragspflichtigen SFN-Zuschläge durch Überschreiten der Entgeltgrenze keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vorliegt. Die Ausnahmeregelung, nach der ein unvorhersehbares dreimaliges Überschreiten der 450-Euro-Grenze zulässig ist, gilt hier nicht.
Freiwillige KV und unbezahlter Urlaub
Frage: Wir haben aktuell mit einer Krankenkasse ein Problem bezüglich eines freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hatte vom 29.10.2018 bis 28.04.2019 unbezahlten Urlaub. Aufgrund der Nachversicherungszeit wurde durch uns eine Unterbrechungsmeldung (Grund 34) zum 28.11.2018 erstellt und die Beiträge (inkl. Zahlung des AG-Zuschusses) bis zu diesem Zeitpunkt an die Krankenkasse abgeführt. Jetzt bekommt der Mitarbeiter ein Schreiben von der Krankenkasse, wonach er die gezahlten Beiträge für den Zeitraum 29.10. bis 28.11.2018 noch einmal an die Krankenkasse überweisen soll. Auf Nachfrage bei der Krankenkasse ist man dort der Meinung, dass unser Mitarbeiter mit dem ersten Tag des unbezahlten Urlaubs seine Beiträge selbst zu entrichten hätte. Und das wäre unsere Frage: Ist die Aussage der Krankenkasse korrekt, oder hat sich unser System hier richtig verhalten?
Antwort: Ein in der GKV freiwillig Versicherter muss in den ersten vier Wochen des unbezahlten Urlaubs weiterhin den Höchstbeitrag entrichten. Nach dem Zeitmonat erfolgt eine DEÜV-Meldung (Grund 34) durch den Arbeitgeber. Anschließend besteht ggf. Anspruch auf Familienversicherung oder es erfolgt eine Zahlung der Beiträge auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage, wenn der Versicherte über keine Einkünfte verfügt.
Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer führen die meisten Arbeitgeber den Gesamtbeitrag ab. In diesen Fällen spricht man von sogenannten Firmenzahlern. Da während des unbezahlten Urlaubs vom Arbeitgeber aber kein Entgelt gezahlt wird und somit der Arbeitgeber für diese Zeit auch keinen KV-Beitragszuschuss zahlt, geht die Krankenkasse in diesem Fall davon aus, dass das Mitglied den Gesamtbeitrag selbst zahlt. Das ist so auch grundsätzlich korrekt und insofern ist die Aussage der Krankenkasse richtig.
In Ihrem Abrechnungsprogramm stand das Kennzeichen höchstwahrscheinlich unverändert auf Firmenzahler; deshalb wurde die Beitragsabführung auch für die Zeit des unbezahlten Urlaubs unverändert vorgenommen. Der Gesamtbeitrag wurde somit schon vom Arbeitgeber überwiesen. Nehmen Sie am besten telefonischen Kontakt mit der Krankenkasse auf.

Anwendung § 37b EStG
Frage: Wir haben bei einem Mitarbeiter im Abwicklungsvertrag vereinbart, dass wir die Anwaltskosten in voller Höhe übernehmen. Können wir hier den 37b EStG anwenden? Und wie sieht es mit übernommenen Einzel-Outplacement-Kosten und Steuerberatungskosten aus? Dürfen wir auch hier eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG durchführen?
Antwort: Bei der Übernahme der Anwaltskosten handelt es sich nicht um einen Sachbezug, sondern um eine Geldleistung. Deshalb kann eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nicht vorgenommen werden. Es bleibt nur die individuelle Versteuerung oder eine Netto-auf-Brutto-Hochrechnung. Das Gleiche gilt in der Regel für Outplacement-Kosten. Zu den Steuerberaterkosten gibt es ein neues BFH-Urteil (vom 09.05.2019, VI R 28/17) wonach bei ganz überwiegend betrieblichem Interesse die Steuerberaterkosten kein Arbeitslohn sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Steuererstattung dem Arbeitgeber zusteht in Verbindung mit einer Nettolohnvereinbarung.

