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ABC der Künstlersozialabgabe : VON HIP(IP-HOP) BIS H(OCHZEITSREDNER) : Entscheidungshilfen für Unternehmen — Teil 21

Joachim ZacherSerie
Lesezeit 10 Min.

Aktuelles von KSK und DRV

Das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) wird evaluiert. In Kraft getreten zum 01.01.2015, hat es insbesondere für die Arbeitgeber erhebliche Veränderungen bei der Erfassung abgabepflichtiger Unternehmen und der Betriebsprüfung bedeutet. Jetzt soll untersucht werden, ob das Gesetz nur ein Wort-Ungetüm ist oder aber Verbesserungen für wen auch immer gebracht hat. Die Evaluierung soll einen Zusammenhang herstellen zwischen Ziel und Zweck des Gesetzes, den tatsächlich erzielten Wirkungen sowie den dadurch entstandenen Kosten. Umfassen soll dieses Verfahren die Ergebnisse der Prüfjahre 2015 bis 2018, also den ersten vollständigen vierjährigen Prüfzeitraum nach dem Inkrafttreten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit der Evaluierung das (ISG) Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH, Köln und Berlin, betraut. Ein Teil der Evaluierung geschieht durch Auswertung der in den Betriebsprüfungen erzielten Ergebnisse und der dabei aufgewendeten Mittel. Auf der anderen Seite geht es um die Einschätzung von Arbeitgebern, Steuerberatern sowie von Betriebsprüfern.

KSK und DRV haben dazu einen Fragebogen entwickelt. Befragt werden etwa 22.000 Arbeitgeber und ca. 6.000 Steuerberater. Sie werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt aus denen, die 2019 geprüft worden sind. Die Befragung geschieht auf freiwilliger Basis, ist anonym und findet online statt. Die DRV Bund verschickt dazu einen Link an die dort bekannte E-Mail-Adresse des Arbeitgebers bzw. Steuerberaters. Über diesen Link gerät er auf die Seite des beauftragten Instituts mit dem jeweiligen Fragebogen. Die Links werden ab November dieses Jahres versandt. Das teilte die DRV Bund in summa summarum, Ausgabe 3-2019 mit.

Über die Ergebnisse des Verfahrens werden wir an dieser Stelle berichten. Wir informieren Sie zunächst über weitere Begriffe aus dem Künstlersozialversicherungsrecht.

Hip-Hop

Tänze, die zu Zwecken des Sports, der Fitness, der Freizeitgestaltung oder zu anderen Zwecken (z. B. Stärkung der Persönlichkeit im Rahmen von Therapien) unterrichtet bzw. aufgeführt werden, so Turniertanz, spiritueller Tanz, Tanztherapie, Gymnastik/Tanz, Gesellschaftstanz, Standardtanz oder Folkloristischer Tanz stellen keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit dar, unterliegen also nicht der Abgabepflicht nach dem KSVG. Dagegen stellen Tanzformen, die an Vorausbildungsschulen oder anerkannten Ausbildungseinrichtungen für Bühnentanz unterrichtet bzw. aufgeführt werden, künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten dar, deren Honorierung zur Künstlersozialabgabepflicht führt. Das gilt auch für Theaterspiel (Clownstheater inkl. Puppenspiel), Zirkus- und Varietédarbietungen und Film (Drehbuch, Kamera, Regie und Choreographie). Dieses stellt die KSK in ihrer Infoschrift Nr. 11 — 06.2019 so dar, ebenso das BSG mit seinem Urteil vom 25.11.2015 — B 3 KS 3/14 R zur Lehre von Kunst.

Hobbyautor — Hobbyschriftsteller — Hobbykünstler

Den Hobbyautor sieht die Finanzgerichtsbarkeit nicht als Künstler, so das FG Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil vom 14.08.2013 — 2 K 1409/12: Ein Hobbyautor kann Verluste nicht steuerlich absetzen. Im Künstlersozialversicherungsrecht liegen die Dinge jedoch anders. So hat das SG Saarland entschieden, dass Honorare an Hobbykünstler der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen: Urteil vom 31.03.1992 — S 9 A 40/91.

Bild eines Dokuments mit deutschem Text zu Produktfotografie und Besteuerung von Möbeln. Der Text enthält Abschnitte mit der Aufschrift „Fotografie“, „Produktfotografie – Möbel, Künstlersozialabgabe“ und „Lösung“. Es gibt eingekreiste Bereiche, die bestimmte Details hervorheben.

Das SG Braunschweig stellte mit Urteil vom 26.07.1995 — S 6 KR 35/94 — fest, dass Honorare eines Verlages an Hobbyschriftsteller der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen. Ein Publizist, der eine schriftstellerische Nebentätigkeit ausübt, übt eine selbständige publizistische Tätigkeit im Sinne des § 25 KSVG aus, unbeachtlich ist die anderweitige Sicherung dieser Publizisten im Nebenberuf (Hessisches LSG, Urteil vom 02.04.1992 — L 1/Kr 862/90).

Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst:

Der Begriff der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erfordert keine erwerbsmäßige Ausübung und daher erst recht keine abgeschlossene Ausbildung zu einem künstlerischen oder publizistischen Beruf. Das KSVG hat einen eigenen Kunstbegriff, der nicht identisch ist mit dem des Steuer- und Urheberrechts oder der allgemeinen Verkehrsauffassung (BSG, Urteil vom 25.10.1995 — 3 RK 24/94).

Ein kleines weißes Auto trägt auf dem hinteren Nummernschild ein „Just Married“-Schild. Mehrere Blechdosen sind mit Schnüren an der hinteren Stoßstange befestigt und schleifen über den Boden. Die Dosen sind leicht verbeult und das Auto ist von hinten zu sehen.

Hochschulen

Allgemeinbildende Schulen unterliegen grundsätzlich nicht der Künstlersozialabgabepflicht als Ausbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG.

Anders sieht es bei Hochschulen jeglicher Art aus. Dabei kommt es nicht auf Namen oder Bezeichnung an. So ist zwar eine Hochschule der Künste oder eine Journalistenschule per se eine Ausbildungsstätte im Sinne des KSVG, aber auch eine Technische Universität kann künstlerische oder publizistische Ausbildungen anbieten. Eine Hochschule kann, wie andere Unternehmen auch, in mehrfacher Hinsicht der Abgabepflicht unterliegen. Zunächst einmal als Aus- und Fortbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG (s. o.), als Verlag nach Nr. 1 a. a. O., als Museum nach Nr. 8 a. a. O. oder nach § 24 Abs.1 Satz 2 KSVG als Eigenwerbung treibendes Unternehmen usw.

Die folgenden Beispiele aus der Rechtsprechung verdeutlichen die Aussagen: Eine Pädagogische Hochschule (PH) beispielsweise unterliegt als Ausbildungseinrichtung der Abgabepflicht nach dem KSVG. So sagt das BSG Folgendes (Urteil vom 20.07.1994 — 3/12 RK 38/93): Zur Annahme einer Ausbildungseinrichtung für (hier) künstlerische Tätigkeiten reicht es aus, wenn sich das Ausbildungsangebot an Lehrer richtet, die an allgemeinbildenden Schulen künstlerischen Fachunterricht erteilen. Eine Beschränkung der Künstlersozialabgabepflicht auf spezielle Ausbildungseinrichtungen für künstlerische Berufe sieht das KSVG nicht vor; aus den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass der Begriff „Ausbildung“ im weiten Sinne zu verstehen sei und auch die Fortbildung umfasse. Für die Abgabepflicht genügt es, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder anderen Einnahmen finanziert werden.

Für die betriebliche Praxis bedeutet das kurzgefasst:

Entscheidend ist, dass die Hochschule die Leistung des Künstlers (oder Publizisten) tatsächlich in Anspruch nimmt, z. B. zum Einsatz für Unterrichtszwecke.

Auch der Musik- und Kunstlehrer muss neben pädagogischen Fähigkeiten künstlerische Fähigkeiten aufweisen, die umso mehr in den Vordergrund treten, je höher das Ausbildungsniveau liegt. Die Tatsache, dass Beschäftigte der Hochschule in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehen, ändert nichts daran, dass nicht das Land, sondern die Hochschule die künstlerische Leistung erhält und zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet. Die Abgabe  pflicht beruht auf der Inanspruchnahme selbständiger Künstler, unabhängig davon, wer das Entgelt an den Künstler leistet. Zahlt ein Dritter (hier: das Land), hat dieses zur Folge, dass der Dritte als Gesamtschuldner mithaftet (BSG, Urteil vom 20.07.1994 — 3/12 RK 38/93).

Eine Fachhochschule (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), die in den Studiengängen Architektur und Innenarchitektur Lehrveranstaltungen u. a. mit den Themen Fotografie, plastisches Gestalten, Farbgestaltung, Entwerfen, Freihandzeichnen, gebundenes Zeichnen, Design und Marketing anbietet, betreibt keine Ausbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten. Die genannten Studiengänge sind nicht auf eine spätere berufliche Ausübung von künstlerischen Tätigkeiten ausgerichtet. Auch eine Ausweitung der Zielrichtung dieser Studiengänge etwa auf „künstlerisches Design“ liegt nicht vor. Für die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG als Aus- und Fortbildungseinrichtung kommt es entscheidend auf die Zielrichtung der Ausbildung („für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten“) an. Der bloße künstlerische oder publizistische Inhalt von Lehrveranstaltungen führt nicht zur Künstlersozialabgabepflicht.

Es ist zwar richtig, dass die Ausbildung nicht einmal auf eine spätere berufsmäßige künstlerische oder publizistische Tätigkeit gerichtet sein muss. Vielmehr genügt auch die bloße Ausbildung oder Fortbildung von Laien, um eine laienhafte künstlerische Tätigkeit, z. B. Musizieren, afrikanisch-karibisches Tanzen, Eurythmie, erstmalig zu ermöglichen oder zu fördern; dies kann auch im Rahmen einer Musikschule und sogar im Rahmen einer bloß privaten entgeltlichen Unterrichtung — auch als Früherziehung für Kinder — erfolgen. Alle Entscheidungen setzen aber voraus, dass das künstlerische Ausbildungsziel in der Bezeichnung der Einrichtung oder zumindest in ihrem Auftreten im Rechtsverkehr zum Ausdruck kommt.

Würde angenommen, dass insbesondere die Ausbildung zum Innenarchitekten die Basis für spätere berufliche Tätigkeiten, etwa auf den Gebieten des Industrie-Designs oder des Mediendesigns, bilden kann, die nach der Rechtsprechung des BSG zu den künstlerischen Tätigkeiten zählen, ist darauf hinzuweisen, dass dies auch für andere Ausbildungsgänge gilt, die dann ebenfalls in die Künstlersozialabgabepflicht einbezogen werden müssen. So kann ein Studium etwa der Germanistik oder der Wirtschaftswissenschaften auch die Basis für eine spätere publizistische Tätigkeit sein. Die Eignung eines Studiums auch für eine spätere künstlerische oder publizistische Tätigkeit ist kein zur Abgrenzung der abgabepflichtigen Ausbildungseinrichtungen taugliches Kriterium, weil dann nahezu alle Ausbildungseinrichtungen mit allgemeinen oder jedenfalls nicht künstlerischen oder publizistischen Bildungszielen auch darunter fielen (BSG, Urteil vom 12.11.2003 — B 3 KR 39/02 R).

Beispiele künstlerischer und/oder publizistischer Tätigkeiten an einer Hochschule (Rechnungsinhalte)

Zwei Personen, ein Mann und eine Frau, sitzen an einem Tisch in einer Bibliothek und arbeiten jeweils an einem Computer. Der Mann im Vordergrund konzentriert sich auf seinen Bildschirm, während die Frau im Hintergrund ebenfalls tippt. Hinter ihnen sind Bücherregale und eine Tür zu sehen.

Abfassung von Objekttexten für eine Ausstellung,
Aktualisierung und Übersetzung des Internetauftritts,
Aufbereitung eines Essays, Lektorat und Publikation,
Ausarbeitung eines Konzeptes für eine Homepage zur Ausstellung,
Aushilfe Fagott, Posaune im Orchester,
Bearbeitung Rohmitschnitt eines Konzertes und Erstellung der
Master-CD,
Bildredaktion eines Ausstellungskatalogs,
Comic-Leitfaden erstellen,
Design und Layout von Flyern für eine Tagung,
Dirigent und Solist beim Serenaden-Konzert,

Editieren von Beiträgen, Übersetzungsarbeiten,
Endlektorat für Fachpublikationen,
Endredaktion, Layout, Endabsprache mit dem Verlag,
Erarbeitung Resümee Bericht, Broschüre, Fotosammlung,
Erarbeitung einer kommentierten Bibliographie,
Erarbeitung einer Informationsbroschüre zur Bewerbung um ein
Studium,
Erstellung einer Bildlegende für eine Publikation, Bildrecherche,
Erstellung von Beiträgen (Recherche und Interview) für ein Hochschul-
Magazin,
Erstellung eines Corporate Designs,

Fachlektorat, Übersetzung einer Fallstudie,

Grafische Gestaltung eines Buchcovers,
grafische Gestaltung, Programmierung und Einrichtung einer
Homepage,
grafische Überarbeitung vorhandener PR-Materialien,
generaldurchsicht und Korrektur von Texten, Übersetzungen,
Homepagepflege,

Herausgabe eines wissenschaftlichen Buches,

Herstellung einer Urkunde,
Inszenierung eines Theaterabends,
Jahrestagung der Hochschulrektorenkonferenz: musikalische Umrahmung
der Inauguration des neuen Präsidenten,
Komposition eines sinfonischen Orchesterwerks,
Konzept der Universitätsgeschichte erstellen,
Konzeption einer Broschüre, Recherche, Verfassen von Texten für
ein Programmheft,
Korrektur englischsprachiger Texte,
Korrektur von Fußnotenverweisen,
Laudatio zur Eröffnung der Ausstellung,
Layout und Grafik für Außendarstellung, Newsletter, Veranstaltungsplakate,
Flyer,
Lektorat von Artikeln für einen Sammelband,
Mitwirkung bei einer Veranstaltung als Sprecher,
Moderation der Einführungsveranstaltung, Konzert, Vortrag, Künstlergespräch,
Moderation Universitätsball,
musikalische Umrahmung,
Nachbearbeitung Konzertmitschnitt,
Öffentlichkeitsarbeit für Ausstellung: Presseverzeichnis, Webauftritt,
Flyer, Veranstaltung von Pressekonferenzen,
Online-Recherche von Zeitungen, Berichterstellung für Buchprojekt,
Pressemappe erstellen,
PR für mobiles Ernährungstagebuch, Presse- und Medienarbeit,
Publikationsendabfassung der Ergebnisse und Diskussionsbeiträge,
Präsentation und Veröffentlichung,
Übersetzung eines Artikels, eines Aufsatzes, einer Broschüre und
eines Interviews,
vorbereitende Arbeiten für Veröffentlichung nach Vorgabe des
Verlags,
Web- und Grafik-Design, Logogestaltung für Tagung,
Zeichnungen, Karten, Grafiken, Tabellen erstellen für ein Buchprojekt.

Die vorgenannten Beispiele finden natürlich auch Beachtung in jedem anderen Unternehmen außerhalb der Hochschulen — und führen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe.

Hochzeitskapelle

Ein Unternehmer (Agentur), der Blaskapellen, Orchester, Hochzeitskapellen und Alleinunterhalter „vermittelt“ und die Künstler unmittelbar bezahlt, ist künstlersozialabgabepflichtig als Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG. Von einer „bloßen Vermittlertätigkeit“ ist nur dann auszugehen, wenn sich die Agentur darauf beschränkt, Vertragsverhältnisse zwischen dem örtlichen Veranstalter und dem Künstler wie ein Makler zu vermitteln, sodass die Agentur an dem Vertragsabschluss weder direkt noch indirekt — zum Beispiel als Vertreter – beteiligt ist, so das SG Ulm mit Urteil vom 26.11.1999 — S 8 RJ 693/97.

Hochzeitspaar-Figuren

Das Bemalen gedrechselter, erzgebirgischer Holzfiguren, Osterhasen, Blumenkinder, Märchenfiguren, Hochzeitspaare und Ähnliches ist nicht der Kunst im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechtes, sondern dem Kunsthandwerk zuzuordnen, urteilte das Sächsische LSG am 02.08.2002 zum Az.: L 1 KR 33/01. Damit sind auf solche Rechnungen keine Künstlersozialabgaben zu zahlen.

Hochzeitsredner

Ein Hochzeitsredner ist von der Tätigkeit her vergleichbar dem Trauerredner, wenn auch der Anlass ein völlig gegensätzlicher ist. Das BSG hatte 2006 entschieden, dass ein Trauerredner nicht Künstler, sondern Publizist sei (Urteil vom 23.03.2006 — B 3 KR 9/05 R). Den Schwerpunkt der Tätigkeit bilde das Verfassen von (Trauer-)Reden. Insoweit handele es sich um eine publizistische Tätigkeit, die zwar nicht als Journalist oder Schriftsteller, wohl aber — wie es das KSVG seinerzeit verlangte — „in anderer Weise“ eine publizistische Tätigkeit darstelle. Der Begriff des Publizisten ist weit auszulegen und umfasst neben schriftlichen auch mündliche Beiträge zum öffentlichen Kommunikationsprozess. Es fehle auch nicht am Öffentlichkeitsbezug, der für die Tätigkeit eines Publizisten prägend sei. Dabei reiche eine begrenzte Öffentlichkeit aus. Diese ist u.a. bei Trauerfeiern grundsätzlich zu bejahen, es sei denn, die Feier werde von den Hinterbliebenen ausdrücklich auf den Familienkreis beschränkt („geschlossene Veranstaltung“).

Um sich vor einer Vielzahl von Anträgen auf Versicherungspflicht zu „schützen“, änderte der Gesetzgeber zum 01.01.2012 den § 2 KSVG, in dem es seither dort heißt „in ähnlicher Weise“. Damit entfällt die Publizisteneigenschaft eines Trauerredners und — hier eines Hochzeitredners und damit auch die Zahlung der Künstlersozialabgabe für solche Honorare.

In der nächsten Ausgabe setzen wir das „ABC der Künstlersozialabgabe“ fort, beginnend mit dem Stichwort „Hotelgesellschaft“, und bieten Ihnen weitere Entscheidungshilfen an. Mit einer Rechnung zur (betrieblichen) Weihnachtsfeier befassen wir uns zum Jahresschluss in der Rubrik „So entscheiden Sie“.

Ein Porträtfoto eines älteren Mannes mit weißem Haar und Bart, der eine Brille und einen Anzug mit rosa Krawatte trägt. Neben ihm ist ein blauer Hintergrund mit weißem Text zu sehen: „Joachim Zacher, Dipl.-Verwaltungswirt, Autor und Dozent, Oldenburg.“

 

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