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Der Steuerberater empfiehlt: Die 183-Tage-Regelung : Unter 183 Tagen zahlt man doch keine Steuer, oder?

Im BlickpunktMagazin
Lesezeit 2 Min.

Arbeiten in verschiedenen Ländern — dabei kommt oft die Frage auf: Wo zahlt man eigentlich Steuern? Vielen ist die sogenannte „183-Tage-Regelung“ ein Begriff. Oft wird angenommen, eine mögliche Steuerpflicht in einem Land sei lediglich an die zeitliche Begrenzung von 183 Tagen geknüpft. Dem ist jedoch nicht so.

Ausgangsfrage: Einkommensteuerpflicht in Deutschland

Bei der Einkommensteuerpflicht unterscheidet man in Deutschland grundsätzlich zwischen der unbeschränkten und der beschränkten. Unbeschränkt steuerpflichtig ist in Deutschland derjenige, der entweder seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland hat.

Ein Bündel 100-Euro-Scheine ist mit einer schweren Metallkette umwickelt, die mit einem goldenen Vorhängeschloss gesichert ist, was finanzielle Sicherheit oder Einschränkung symbolisiert. An der Ecke der Scheine ist die Flagge der Europäischen Union zu sehen.

Ein Wohnsitz liegt vor, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung innehat, zu der er jederzeit Zugang haben kann und die darauf schließen lässt, dass die Wohnung nicht nur vorübergehend beibehalten und benutzt wird. Es gibt keine fixe Mindestanzahl von Aufenthaltstagen.

Der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt vor, wenn sich ein Steuerpflichtiger zusammenhängend mehr als sechs Monate in Deutschland befindet. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Aufenthalte, die jedoch ausschließlich Besuchs- und Erholungszwecken dienen und nicht länger als ein Jahr andauern, werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht mit einbezogen.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland findet das sog. Welteinkommensprinzip Anwendung. Dieses besagt, dass der Steuerpflichtige nach rein nationalen Vorschriften mit seinem gesamten „Welteinkommen“, d. h. ebenfalls mit dem Einkommen aus anderen Ländern, der inländischen Steuerpflicht unterliegt.

Beschränkt steuerpflichtig ist derjenige, der zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber in Deutschland tätig ist und damit steuerpflichtige inländische Einkünfte gem. § 49 EStG erzielt. Man spricht in diesem Zusammenhang von dem sog. Territorialprinzip.

Doppelbesteuerungsabkommen und die 183-Tage-Regelung

Arbeitet und wohnt ein Arbeitnehmer in unterschiedlichen Ländern, möchten i. d. R. sowohl der Ansässigkeitsstaat als auch der Tätigkeitsstaat diese Einkünfte besteuern. Das Welteinkommens- und das Territorialprinzip treffen aufeinander. Diese mögliche Doppelbesteuerung wird in vielen Fällen bilateral durch sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vermieden. Ein solches DBA regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts für jede einzelne Einkunftsart über sog. Verteilungsartikel. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt in vielen Fällen Folgendes (siehe Art. 15 OECD-Musterabkommen):

  • Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers.
  • Wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, können die dazugehörigen Vergütungen im Tätigkeitsstaat besteuert werden.
  • Genau an diesem Punkt kommt die 183-Tage-Regelung ins Spiel. Eine Rückausnahme von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat, d. h. ein Wiederaufleben des Besteuerungsrechts für den Wohnsitzstaat, erfolgt, wenn die Voraussetzungen der 183-Tage-Regelung kumulativ erfüllt sind:
  1. Die Aufenthaltsdauer/Dauer der Tätigkeit beträgt weniger als 183 Tage.
  2. Der (wirtschaftliche) Arbeitgeber ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig
  3. und verfügt auch über keine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat (die ggf. durch den jeweiligen Arbeitnehmer begründet werden kann!).

Letztlich gilt es, jeden Einzelfall und das konkrete DBA individuell zu prüfen. Eine pauschale Aussage über die Besteuerung kann folglich nicht getroffen werden.

Zusammenfassung:

Hinsichtlich der Besteuerung von Arbeitnehmereinkünften ist zunächst der Umfang der Steuerpflicht zu bestimmen. Die 183-Tage-Regelung findet erst im zweiten Schritt und auch nur bei Vorhandensein eines DBA Anwendung. Besteht zwischen den betroffenen Ländern kein DBA, so bleibt die 183-Tage-Regelung außen vor.

Ein professionelles Porträtfoto einer Frau mit hellem Haar, Brille, weißem Hemd und dunklem Blazer. Sie lächelt. Der Hintergrund ist grün mit dem Text: „Dipl.-Ök. Dr. Simone Wick, Steuerberaterin und Partnerin bei DIERKES PARTNER, Hamburg.“

 

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