Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Experten antworten 7/2021

Lesezeit 4 Min.
Silhouetten von Figuren in einem Moment der Personalvernetzung vor grünem Hintergrund.

Betriebsrentenstärkungsgesetz – Arbeitgeber-Zuschuss wegen ersparter Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge)

Wir haben zwei Fragen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz:

  1. Müssen wir den Arbeitgeber-Zuschuss nach § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) wegen eingesparter SV-Beiträge bei einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) für alle Arbeitnehmer einheitlich berechnen oder können wir für einzelne Arbeitnehmer unterschiedliche Methoden (Spitzabrechnung, pauschal 15 Prozent) anwenden?
  1. In welchen Fällen kann ein bereits gezahlter Arbeitgeber-Zuschuss auf die Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG angerechnet werden?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz schreibt keine einheitliche Berechnung vor. Das ist eine arbeitsrechtliche Frage. Arbeitsrechtlich muss der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Dieser verbietet, gleiche Arbeitnehmergruppen unterschiedlich zu behandeln. Arbeitsrechtlich möglich müsste eine unterschiedliche Behandlung von tariflichen Arbeitnehmern und außertariflichen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze (Krankenversicherung/Pflegeversicherung und/oder Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung) sein.

Nun zu Ihrer zweiten Frage: Gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeber-Zuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge spart.

Ausschlaggebend ist somit, dass der Arbeitgeber-Zuschuss wegen ersparter SV-Beiträge gezahlt wird. Ist das nicht der Fall, müssen Sie spätestens ab dem 01.01.2022 für die ersparten SV-Beiträge einen zusätzlichen Arbeitgeber-Zuschuss zahlen. Das wäre z. B. der Fall, wenn Sie einen Arbeitgeber-Zuschuss zur bAV anstelle eines Arbeitgeber-Zuschusses zur vermögenswirksamen Leistung zahlen. Zahlen Sie grundsätzlich einen Beitrag zur bAV, unabhängig von einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers zur bAV, kann dieser Beitrag auch nicht angerechnet werden, da dieser nicht wegen ersparter SV-Beiträge gezahlt wird.

Aus der geschlossenen Vereinbarung muss hervorgehen, dass der Arbeitgeber-Zuschuss wegen ersparter SV-Beiträge gezahlt wird. Ggf. sollte die Vereinbarung dahingehend konkretisiert/ergänzt werden.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Wir haben jetzt erstmals die Situation, dass wir bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von 450 Euro nach Erreichen der Zeitgrenze für ein unvorhersehbares Überschreiten (drei bzw. vier Monate/ 70 bzw. 102 Arbeitstage) ein nochmaliges Überschreiten der 450-Euro-Grenze haben. Wie hat jetzt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für den Monat des erneuten Überschreitens und der Folgemonate zu erfolgen?

In dem Monat des nochmaligen unvorhersehbaren Überschreitens der 450-Euro-Grenze liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, sondern eine „normale“ versicherungspflichtige Beschäftigung (Beitragsgruppenschlüssel 1111). Ab dem Folgemonat würde wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen, unter der Voraussetzung, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der nächsten zwölf Monate (vorausschauende Jahresbetrachtung) 450 Euro nicht übersteigt.

Kind krank und Kurzarbeit

Wenn ein Kind pandemiebedingt durch die Eltern betreut werden muss, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Wie verhält es sich bei Eltern, die sich in Kurzarbeit befinden?

In dem gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 18./19.06.2019 zum Kinderkrankengeld ist unter Punkt 4.3.1.13 Folgendes geregelt:

Auch für Versicherte während des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraums besteht der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V, sofern sie ihrer Arbeit wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes fernbleiben. Beim Zusammentreffen von Kurzarbeit und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V ist jedoch zu beachten, dass generell kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III besteht, weil die Arbeit aus anderen als den im § 96 SGB III genannten Gründen ausfällt, sodass Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V zu zahlen ist.

Dazu gibt es auch eine Empfehlung des GKV-Spitzenverbands an die Krankenkassen: „Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes nach § 45 Abs. 2a SGB V“.

In der Empfehlung wird differenziert: Ist der Arbeitnehmer zu 100 Prozent in Kurzarbeit, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld; der Arbeitnehmer arbeitet wegen vollständiger Kurzarbeit nicht. Anders verhält es sich, wenn die pandemiebedingte Betreuung des Kindes vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die Arbeit fällt dann nicht vorrangig wegen Kurzarbeit aus, und der Arbeitnehmer erfüllt nicht die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld (§ 98 Abs. 3 Nr. 2 SGB III).

Kurzarbeit und Nebenverdienst

In der Hauptbeschäftigung wird Kurzarbeitergeld bezogen. Aufgrund einer Corona-bedingten Sonderregelung bleibt ein 450-Euro-Job bis zum 31.12.2021 anrechnungsfrei, selbst dann, wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung während der Kurzarbeit aufgenommen wurde. Wie verhält es sich, wenn während der Kurzarbeit eine kurzfristige Beschäftigung aufgenommen wird?

Die von Ihnen angesprochene Sonderregelung ist in § 421c SGB III geregelt. Danach wird in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Abs. 3 SGB III dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.

Es ist ausdrücklich nur die Nr. 1 genannt, und das bedeutet, dass nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von dieser Regelung erfasst ist. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung darf regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigen. Die Regelung gilt somit nicht für eine kurzfristige Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht anrechnungsfrei und führt zu einer Reduzierung des Kurzarbeitergeldes in der Hauptbeschäftigung.

Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers

Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-
Competence-Centers und Leiter der
ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen

Diesen Beitrag teilen: