Praktikum : Nicht immer besteht Versicherungsfreiheit
Praktikanten sind unabhängig von ihrer Bezeichnung üblicherweise Personen, die sich im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem Betrieb aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Schul- oder Berufsausbildung dienen.

Eine Beschäftigung setzt nach der ständigen Rechtsprechung die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber voraus. Sie wird durch die Eingliederung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und durch die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt. Bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung steht weniger die Erbringung produktiver Arbeit als vielmehr die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie Erziehung und Bildung im Vordergrund. Beschäftigt sind grundsätzlich diejenigen Auszubildenden, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in der Regel in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind.
Als zur Berufsausbildung beschäftigt
Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV dehnt den Begriff der Beschäftigung auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen aus, der nicht auf eine volle Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) gerichtet ist, aber auf einem Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG beruht. Daher gelten Praktikanten in der Sozialversicherung grundsätzlich als zur Berufsausbildung beschäftigt.
Praktikum als Teil des Studiums
Ein Praktikum, das im Rahmen eines klassischen Studiengangs in einem Betrieb absolviert wird, stellt sich im Regelfall als Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV dar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Praktikum aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist, wenn also die praktische Ausbildung im Wesentlichen nicht betrieblich, sondern durch die Hochschule bzw. Fachschule geregelt und gelenkt wird. Hiervon erfasst sein können unter anderem auch die berufspraktischen Phasen während eines praxisintegrierten dualen Studiums; in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht werden Teilnehmer an einem dualen Studiengang jedoch den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt.
Abgrenzung zwischen vorgeschriebenen und nicht vorgeschriebenen Praktika
Für die weitere versicherungsrechtliche Beurteilung von Personen, deren Praktikum sich als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder als Beschäftigung zur Berufsausbildung darstellt, ist zwischen vorgeschriebenen Praktika und nicht vorgeschriebenen Praktika zu unterscheiden.
Teil des Studiums
Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Auch die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung einer ausländischen Bildungseinrichtung verpflichtend vorgesehenen Praktika sind bei Ableistung in Deutschland als vorgeschriebene Praktika anzuerkennen, wenn die ausländische Bildungseinrichtung einer deutschen Fachschule oder Hochschule vergleichbar ist.
Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen. Von einem in diesem Sinne vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht.
Ein solcher Zusammenhang ist in aller Regel dann gegeben, wenn die Hochschule das Praktikum anerkennt (z. B. als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung). Im Zweifelsfall muss dieser Zusammenhang nachgewiesen werden. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung keine Mindestdauer für ein Praktikum, sondern einen festen Zeitraum (z. B. von drei Monaten) vorsieht. Wird ein Praktikum über diesen fest vorgeschriebenen Zeitraum hinaus fortgeführt, ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen; in der Konsequenz ergeben sich hieraus andere versicherungsrechtliche Folgen.
Tipp
Bei einem vorgeschriebenen Praktikum verlangen die Betriebsprüfer anlässlich der Kontrollen immer den Vertrag, der zwischen der Studieneinrichtung und dem Betrieb abgeschlossen wurde.
Betriebliche Berufsbildung
Aufgrund der Verpflichtung, im Rahmen der Gesamtausbildung ein Praktikum zu absolvieren, ist ein vorgeschriebenes Praktikum (im Unterschied zu einem nicht vorgeschriebenen Praktikum) daher als Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung anzusehen. Als Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung sind sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten (z. B. Ausschluss der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung, alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber bei geringer Höhe des Arbeitsentgelts) zu beachten.

Schülerpraktikum
Ein Schülerpraktikum ohne Entgelt ist versicherungsfrei, selbst wenn der Arbeitgeber dem Schüler ein Taschengeld als Anerkennung zahlt. Schülerpraktika sind von Schulen initiiert und sollen der Orientierung zur Berufswahl dienen.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist