Sabbatjahr – Freistellung auf Zeit : Freistellung von der Arbeitsleistung und deren steuerrechtliche Besonderheiten
Wie gestalten wir unsere Arbeitszeit? Ein Thema, das aktuell auch in der Politik diskutiert wird. Der internationale Wettbewerb führt zu einem Umdenken in der Frage der Arbeitszeitgestaltung. Dabei sieht das Arbeitszeitgesetz vor, dass Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten verbessert werden müssen (§ 1 Nr. 1 ArbZG). Zur Flexibilisierung der Arbeitszeit sind viele Modelle entstanden, und immer mehr Unternehmen schaffen die Rahmenbedingungen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Die Altersteilzeit ist eines der bekanntesten Arbeitszeitmodelle. Bei dieser Regelung wird der flexible Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand gefördert. Aber nicht nur ältere Arbeitnehmer möchten flexible Arbeitszeitmodelle. Unabhängig vom Alter wünschen sich immer mehr Arbeitnehmer die Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit und eine Auszeit vom Beruf.
Sabbatical
Das Sabbatjahr bzw. Sabbatical ist eine längerfristige Freistellung von der Arbeitsleistung. Anders als bei einer flexiblen Freistellung von einzelnen Tagen wird hier ein Arbeitnehmer meist für mehrere Monate von der Arbeitsleistung freigestellt. Das Wort stammt aus dem Englischen und bedeutet eine drei- bis zwölfmonatige (oder auch längere) Auszeit aus dem Beruf. Ursprünglich stammt das Sabbatjahr aus dem Schuldienst und wurde dort genutzt, um einen größeren und geringeren Bedarf an Lehrpersonal auszugleichen. Mittlerweile nutzen viele Arbeitnehmer ein Sabbatjahr für eine berufliche Auszeit.
Die Gründe sind vielfältig und meist wird eine Auszeit
- aus privaten Gründen,
- zur Erholung,
- zur Weiterbildung,
- für Reisen,
- zur Erziehung oder
- für ein soziales Engagement
genutzt.
Lohnsteuerrecht
Die lohnsteuerrechtliche Beurteilung ist abhängig vom gewählten Modell. Wird das Sabbatjahr im Modell des unbezahlten Urlaubs durchgeführt, ist es lohnsteuerrechtlich einfach. Denn Arbeitslohn ist steuerpflichtig, wenn er zufließt. Fließt dem Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zu, entsteht auch keine Steuerpflicht (§ 38 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Die Wertgutschrift auf einem Zeitwertkonto führt lohnsteuerrechtlich zu keinem Zufluss, wenn bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Somit muss das Wertguthaben im Rahmen der Freistellung vollständig abgebaut werden. Dies bedeutet, dass ein Ende der Freistellung nicht nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze liegen kann. Bei einem Zeitwertkonto vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass fälliger Arbeitslohn nicht sofort, sondern zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird. Der Arbeitslohn wird somit erfasst, dient aber zu einer späteren Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitslohns auch während der Freistellung.
Steuerrechtlich entspricht der Begriff des Zeitwertkontos dem Begriff der Wertguthabenvereinbarung im Sinne von § 7b Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Anders als in der Sozialversicherung ist im Sinne der Lohnsteuer von einem Zeitwertkonto stets dann auszugehen, wenn nicht ausschließlich Mehr- oder Minderarbeitszeit gesammelt wird, sondern es, auch durch die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto bedingt, zu Änderungen der Bezüge kommt. Das bedeutet zudem, dass bei einem solchen Zeitwertkonto die Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Aufschub der Besteuerung für die in das Wertkonto eingestellten Arbeitslöhne bis zur Auszahlung zu erreichen. Ein Flexi- oder Gleitzeitkonto ist kein Zeitwertkonto in diesem Sinne.
Wird ein Zeitwertkonto vereinbart und wird dieses Konto mit einem Zeitguthaben aufgefüllt, erfolgt kein Zufluss von Arbeitslohn. Erst die Auszahlung von Guthaben in der Freistellungsphase löst den Zufluss von Arbeitslohn und somit auch die Besteuerung aus (nachgelagerte Besteuerung).
Zeitwertkonten können für alle Arbeitnehmer eingerichtet werden. Dazu gehören auch Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Wird für ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ein Zeitwertkonto geführt, wird dieses steuerrechtlich nur dann anerkannt, wenn das Guthaben bei normalem Ablauf der Beschäftigung durch die Freistellung ausgeglichen werden kann.
Wird dagegen das Zeitwertkonto vor Ablauf der regulären Freistellungsphase aufgelöst und somit nicht zweckbestimmt verwendet, führt dies zu einer Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn. Die Sozialversicherung bezeichnet ein nicht ordnungsgemäß verwendetes Wertguthaben als Störfall. Dieser Begriff findet zudem auch im Steuerrecht Anwendung. Wird ein Wertguthaben nicht zur Freistellung verwendet und ausgezahlt, muss unterschieden werden, für welche Zeiträume das Zeitwertguthaben geführt wurde.
Wird das Zeitwertguthaben für das laufende Kalenderjahr geführt und kommt es zur Auszahlung, erfolgt die Besteuerung als laufender Arbeitslohn oder als sonstiger Bezug. Der Arbeitnehmer darf der Versteuerung als sonstiger Bezug widersprechen.
Wird das Wertguthaben als laufender Bezug ausgezahlt, müssen die bereits abgerechneten Lohnzahlungszeiträume zurückgerechnet (aufgerollt) werden und die Besteuerung muss in den einzelnen Monaten erfolgen.
Beispiel 1:
Das Wertguthaben eines Arbeitnehmers wird in den Monaten Februar bis Juni aufgefüllt. Im September kommt es zur Auszahlung des Wertguthabens.
Lösung:
Wird das Wertguben nicht als sonstiger Bezug versteuert, müssen die Monate Februar bis Juni korrigiert werden und die Auszahlung im September in den Monaten Februar bis Juni als laufender Bezug versteuert werden (§ 39b Abs. 2 EStG). Wird hingegen das Zeitwertguthaben für das laufende Kalenderjahr und das Vorjahr geführt und kommt es zur Auszahlung, erfolgt die Besteuerung als sonstiger Bezug.
Beispiel 2:
Das Wertguthaben eines Arbeitnehmers wird in den Monaten Oktober des Vorjahres
bis Juni aufgefüllt. Im September kommt es zur Auszahlung des Wertguthabens.
Lösung:
Das Wertguthaben wird als sonstiger Bezug im September unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle versteuert (§ 39b Abs. 3 EStG). Betrifft das Wertguthaben mindestens zwei Kalenderjahre und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, erfolgt die Besteuerung als ermäßigter sonstiger Bezug nach der sog. Fünftelregelung. Bei dieser Art der Besteuerung wird der sonstige Bezug nicht in voller Höhe, sondern mit einem Fünftel angesetzt. Die sich daraus ergebende Lohnsteuer wird mit fünf multipliziert. Die Anwendung der Fünftelregelung darf nur erfolgen, wenn sie zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt als die Versteuerung als sonstiger Bezug unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle. Die ermäßigte Besteuerung ist noch bis zum 31.12.2024 möglich. Ab dem 01.01.2025 kann das Verfahren im Lohnsteuerabzug nicht mehr angewandt werden.
Beispiel 3:
Das Wertguthaben eines Arbeitnehmers wird in den letzten 32 Monaten aufgefüllt. Im September kommt es zur Auszahlung des Wertguthabens.
Lösung:
Das Wertguthaben wird als sonstiger Bezug im September ggf. unter Anwendung der Fünftelregelung versteuert (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG). Die Besteuerung erfolgt auf Grundlage des § 38 EStG unter Berücksichtigung der jeweiligen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 EStG) des Arbeitnehmers.

