Personalabbaumaßnahmen : Nutzung von Einmalzahlungen für den sofortigen Wertguthabenaufbau
Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b Sozialgesetzbuch (SGB) IV spielen in der betrieblichen Praxis eine immer größere Rolle, auch wenn es darum geht, diese gezielt für Personalabbaumaßnahmen einzusetzen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben flexiblere Möglichkeiten für Vereinbarungen zum Personalabbau geschaffen, bei denen Einmalzahlungen ohne Ansparphase unmittelbar in Wertguthabenvereinbarungen einfließen und sofort für Freistellungsphasen genutzt werden können.
In der Vergangenheit gab es sehr strikte Rahmenbedingungen für das Einbringen von Einmalzahlungen
Nach der jahrelang geltenden Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mussten Wertguthabenvereinbarungen immer eine konkrete, zeitlich vorgelagerte Ansparphase für das Wertguthaben vorsehen, an die sich dann eine Entspar- bzw. Freistellungsphase mit Weitergeltung der Sozialversicherungspflicht nach § 7b SGB IV anschließen konnte. Voraussetzung war also immer eine Ansparphase, in der eine Arbeitsleistung erbracht wird und Arbeitsentgelt erzielt wird. Auf dessen Auszahlung musste der Arbeitnehmer zunächst verzichten, um es dann in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung zu entsparen.
Auf dieser Rechtsauffassung basierend konnten Vereinbarungen nicht als Wertguthabenvereinbarungen im Sinne der Sozialversicherung angesehen werden, die zeitgleich die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, den Aufbau von Wertguthaben durch eine sofortige gesonderte Einmalzahlung des Arbeitgebers und die unmittelbare Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum vorgezogenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorsahen. Im Kontext von Personalabbaumaßnahmen bestand deshalb unter diesem Blickwinkel eine sehr geringe Flexibilität für Arbeitgeber.
Neue Rechtsauffassung gibt mehr Spielraum für die Einbringung von Einmalzahlungen in Wertguthaben
In der betrieblichen Praxis haben solche Wertguthabenvereinbarungen mit sofortigen gesonderten Einmalzahlungen eine Relevanz – vornehmlich im Kontext von Personalabbaumaßnahmen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben deshalb der praktischen Relevanz Rechnung getragen und ihre Rechtsauffassung Ende November 2023 angepasst.
Konkret wurde beschlossen: Vereinbarungen zum Personalabbau, die die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, den Aufbau von Wertguthaben durch eine sofortige gesonderte Einmalzahlung des Arbeitgebers und die unmittelbare Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum vorgezogenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen, können die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV erfüllen. Während der Freistellungsphase kann also der Sozialversicherungsschutz für den Arbeitnehmer fortbestehen. Dabei ist unerheblich, dass es an einer konkreten, zeitlich vorgelagerten Ansparphase fehlt.
Weiterführende Informationen: |
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Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 23.11.2023 (Tagesordnungspunkt 3) |
Gestaltungsspielräume in der betrieblichen Praxis
In der betrieblichen Praxis eröffnet die neue Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Möglichkeit, dass während der unmittelbaren Freistellung aufgrund der Wertguthabenvereinbarung über die eingebrachte Einmalzahlung bis zum Beschäftigungsende die „untere Angemessenheitsgrenze“ für das Entgelt in einer Freistellungsphase angesetzt werden kann und während der Freistellungsphase bis zum Beschäftigungsende der Sozialversicherungsschutz für die Arbeitnehmer fortbesteht. Die „untere Angemessenheitsgrenze“ beträgt monatlich 70 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten zwölf Kalendermonate der Arbeitsleistung ohne Sachbezüge.
Abgrenzung von Wertguthabenvereinbarungen und Abfindungszahlungen wichtig
Wichtig ist die Abgrenzung von Wertguthabenvereinbarungen mit sofortiger Einzahlung von Einmalzahlungen von anderen Vereinbarungen zum Personalabbau, zum Beispiel insbesondere von solchen Vereinbarungen, bei denen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung (beispielsweise bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags) eine Einmalzahlung des Arbeitgebers in ein Wertguthabenkonto eingebracht werden soll, ohne dass sich bis zum Ende der Beschäftigung eine Freistellung von der Arbeitsleistung beim Arbeitgeber anschließt.
Derartige Einmalzahlungen, die sich als finanzielle Entschädigung für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes darstellen, gehören ebenso wie Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Dementsprechend können sie auch nicht wirksam zum Aufbau eines Wertguthabens im Sinne des § 7b SGB IV verwendet werden, selbst wenn eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund vorgesehen ist und verlangt wird.