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Vorschau 8/24

In der letzten Ausgabe des Jahres 2024 informieren wir Sie wie gewohnt über alle Änderungen und Neuerungen zum Jahreswechsel 2024/2025.

Allgemein
Lesezeit 2 Min.

Jahreswechsel

In der letzten Ausgabe des Jahres 2024 informieren wir Sie wie gewohnt über alle Änderungen und Neuerungen zum Jahreswechsel 2024/2025. Von den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung bis hin zu bedeutenden gesetzlichen Neuregelungen im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht – wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Maßnahmen und zeigen Ihnen, worauf es beim Jahreswechsel ankommt. Alles übersichtlich, kompakt und aktuell aufbereitet.

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmer, die ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielen, sind von der Krankenversicherungspflicht befreit. Doch welche Auswirkungen hat es auf diese Versicherungsfreiheit, wenn diese Arbeitnehmer Elternzeit nehmen? Im März 2017 veröffentlichte der GKV-Spitzenverband zuletzt die „Grundsätzlichen Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“. Damit wurden klare und einheitliche Regelungen für die betriebliche Praxis sowie das Vorgehen der Krankenkassen eingeführt. Nimmt ein Arbeitnehmer während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung auf und kehrt er nach der Elternzeit mit einem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze in die Beschäftigung zurück, besteht ab der Wiederaufnahme der Tätigkeit Krankenversicherungsfreiheit.

Arbeitsunfähigkeit

Das elektronische Verfahren, mit dem Krankenkassen und Arbeitgeber über eine Arbeitsunfähigkeit informiert werden, ist seit 2023 verpflichtend und ersetzt die bisherige papiergebundene Bescheinigung. Ab 2025 wird dieses Verfahren weiter ausgebaut. Der Datenaustausch erfolgt im Wesentlichen dadurch, dass ein Vertragsarzt oder ein Krankenhaus die festgestellte Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die zuständige Krankenkasse meldet. Sobald der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Fehlzeit gemeldet hat, kann der Arbeitgeber die entsprechenden Daten elektronisch bei der Krankenkasse abrufen. Ab 2025 werden weitere Sachverhalte in das Verfahren einbezogen, wie beispielsweise Aufenthalte in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, teilstationäre Krankenhausbehandlungen sowie Arbeitsunfähigkeiten, die von einem Privatarzt oder einem ausländischen Arzt bescheinigt wurden, sofern diese der Krankenkasse entsprechend nachgewiesen wurden.

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Druckauflage: 6.200 Stück
35. Jahrgang 2024
ISSN 0172-9047

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