Das Einmaleins der Entgeltabrechnung : Nicht eingetragene Freibeträge – Teil 8
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Altersentlastungsbetrag. Im Jahr 2019 beträgt der Altersentlastungsbetrag 17,6 Prozent des Arbeitslohns, sofern es sich nicht um Versorgungsbezüge handelt, höchstens jedoch 836 Euro. Bei monatlicher Lohnzahlung ist ein Zwölftel davon zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat anhand des Geburtsdatums selbständig zu prüfen, ob der Altersentlastungsbetrag abzuziehen ist. In der Praxis wird diese Prüfung normalerweise automatisch durch die EDV-Systeme vorgenommen.
Durch das ab 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz und das dadurch eingeführte Prinzip der nachgelagerten Versteuerung von Rentenleistungen wird der Altersentlastungsbetrag langfristig abgebaut. Der Prozentsatz verringert sich
- in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 1,6 Prozent,
- in den Jahren 2021 bis 2039 um jeweils 0,8 Prozent,
- ab dem Jahr 2040 auf 0 Prozent.
Ebenso reduziert sich der Höchstbetrag
- in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 76 Euro,
- in den Jahren 2021 bis 2039 um jeweils 38 Euro,
- ab dem Jahr 2040 auf 0 Euro.
Versorgungsfreibetrag
Versorgungsbezüge sind Bezüge, die aufgrund früherer Dienstverhältnisse als Entgelt für die frühere Dienstleistung gewährt werden. Typische Versorgungsbezüge sind sogenannte Betriebsrenten der Werkspensionäre und Ruhegehälter der Beamtenpensionäre. Diese Bezugsvariante ist grundsätzlich steuerpflichtig, wobei allerdings unter Umständen ein Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen ist.
Für Versorgungsbezüge, die wegen des Erreichens einer Altersgrenze bezahlt werden, wird der Freibetrag erst ab dem 63. Lebensjahr gewährt, bei Schwerbehinderten bereits ab dem 60. Lebensjahr. Für Versorgungsbezüge, die wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gezahlt werden, ist für die Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags keine Altersgrenze maßgebend. Im öffentlichen Dienst erfolgt die Gewährung des Versorgungsfreibetrags generell unabhängig vom Lebensalter. Im Jahr 2019 beträgt der Versorgungsfreibetrag 17,6 Prozent der Versorgungsbezüge, maximal jedoch 1.320 Euro. Bei monatlicher Zahlung ist der Versorgungsfreibetrag mit höchstens 1/12 vom Jahreshöchstbetrag anzusetzen. Ähnlich wie beim Altersentlastungsbetrag ergeben sich auch beim Versorgungsfreibetrag Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes beschlossen, den Ertragsanteil für die Versteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 100 Prozent anzuheben. Versorgungsbezüge werden bereits voll, d. h. nicht nur mit ihrem Ertragsanteil, versteuert.
Da das Alterseinkünftegesetz die Gleichheit der Versteuerung von gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen vorsieht, wird der Versorgungsfreibetrag schrittweise abgebaut. Im Jahre 2040 werden die Renten voll versteuert, gleichzeitig wird es ab diesem Zeitpunkt keinen Versorgungsfreibetrag mehr geben. Nach § 19 EStG ermäßigt sich der Versorgungsfreibetrag
- in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 1,6 Prozent,
- in den Jahren 2021 bis 2039 um jeweils 0,8 Prozent,
- ab dem Jahr 2040 auf 0,0 Prozent.
Gleichzeitig sinkt der Höchstbetrag
- in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 120 Euro,
- in den Jahren 2021 bis 2039 um jeweils 60 Euro,
- ab dem Jahr 2040 auf 0 Euro.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 4 EStG wird der Versorgungsfreibetrag ab 2005 folgendermaßen berechnet:
- Bildung des voraussichtlichen Jahresversorgungsbezugs auf Basis des Versorgungsbezugs des ersten vollen Monats unter Einrechnung voraussichtlicher Einmalzahlungen. Versorgungsbezüge, deren Beginn vor 2005 liegt, sind so zu behandeln wie Versorgungsbezüge, die im Januar 2005 neu gewährt werden.
- Multiplikation des voraussichtlichen Jahresversorgungsbezugs mit dem Prozentsatz des Erstjahres.
Seit 01.01.2005 wird neben dem herkömmlichen Versorgungsfreibetrag noch ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 Euro auf Versorgungsbezüge gewährt. Für die Gewährung gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim eigentlichen Versorgungsfreibetrag. Dieser Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wurde als Ersatz für die Reduzierung der Werbungskostenpauschale für Versorgungsbezüge eingeführt. Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Werbungskostenpauschale für Versorgungsbezüge von 920 Euro auf 102 Euro gesenkt. Somit existiert nun sowohl für Versorgungsbezüge als auch für gesetzliche Renten (sonstige Einkünfte) eine einheitliche Werbungskostenpauschale von jeweils 102 Euro.
Analog zum Versorgungsfreibetrag ermäßigt sich auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in den nächsten Jahren. Die Reduzierung beträgt
- von 2006 bis 2020 jeweils 36 Euro,
- von 2021 bis 2040 jeweils 18 Euro.
Für beide Freibeträge gilt die sogenannte Kohortenversteuerung. Das heißt, dass die zu Beginn des Versorgungsbezugs festgelegten Versorgungsfreibeträge auf Dauer gelten. Bezieht beispielsweise ein Arbeitnehmer im Jahre 2019 das erste Mal eine Betriebsrente, wird ihm darauf ein Versorgungsfreibetrag von 17,6 Prozent, maximal 1.320 Euro, sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 396 Euro gewährt. Diese beiden Freibeträge werden im Erstjahr gebildet und dem Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs unverändert zugeschrieben. Zukünftige Rentenerhöhungen — auch im Erstjahr — verändern daran nichts mehr.

Die beiden Versorgungsfreibeträge von insgesamt 3.432 Euro werden diesem Arbeitnehmer lebenslang zugeordnet.

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, für den die Betriebsrentenzahlung nicht stattfindet, um ein Zwölftel (§ 19 Abs. 2 Satz 12 EStG).

Die Summe der Freibeträge von 1.452 Euro wird lebenslang festgeschrieben. Im Jahr 2019 ergibt sich ein anteiliger Freibetrag von 6/12, also 726 Euro. Bei monatlicher Zahlung der Betriebsrente sind die Versorgungsfreibeträge nur monatlich zu berücksichtigen. Daher führt dies automatisch zur richtigen Berechnung:

§39b Abs. 3 EStG sagt aus, dass der Versorgungsfreibetrag und der zusätzliche Versorgungsfreibetrag bei Versteuerung eines sonstigen Bezugs in besonderer Weise zu berücksichtigen sind. Die beiden Freibeträge dürfen nur in dem Maße berücksichtigt werden, wie sie bei der Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitslohns noch nicht berücksichtigt wurden und soweit sie nicht bereits bei der Besteuerung eines früher im Kalenderjahr gezahlten sonstigen Bezugs berücksichtigt worden sind (LSR 39b.3).


