Die Experten antworten: Praxisfragen aus den ARGEn
Werkstudent im Ausland
Frage:
Wir haben einen Werkstudenten, der für mindestens ein Jahr in den Niederlanden studieren wird und dort in einem „Homeoffice“ seine Arbeit für uns erledigt. Eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule in den Niederlanden liegt uns vor. Müssen wir einen Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften stellen und haben wir steuerrechtlich etwas zu beachten?
Antwort: Zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen folgende allgemeine Hinweise geben.
Voraussetzung für die Werkstudentenregelung ist, dass man eingeschriebener Student an einer Hochschule ist. Es muss immer eine Immatrikulationsbescheinigung einer deutschen oder ausländischen Hochschule vorliegen. Diese Voraussetzung scheint in Ihrem Fall erfüllt zu sein.
Werkstudenten gelten als Arbeitnehmer.
Sozialversicherung:
In der SV gilt das Territorialprinzip; der Arbeitnehmer ist dort SV-pflichtig, wo er seine Tätigkeit ausübt. Es ist unerheblich, dass die Tätigkeit für einen deutschen Arbeitgeber ausgeübt wird. Wenn die Beschäftigung in den Niederlanden ausgeübt wird (auch wenn das quasi im Homeoffice erfolgt), müsste der Arbeitnehmer dem Sozialversicherungssystem in den Niederlanden unterliegen. Die deutschen Rechtsvorschriften würden nur weiter gelten, wenn für den Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung vorliegen würde. Sie sollten bei der Krankenkasse eine A1-Bescheinigung beantragen bzw. Rücksprache mit der Krankenkasse nehmen.
Steuer:
Werkstudenten unterliegen mit ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Wenn der Arbeitnehmer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beibehält, bleibt bei einer Tätigkeit im Ausland das Besteuerungsrecht in Deutschland im Grundsatz bestehen. Mit den Niederlanden besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Die DBAs weisen dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Der Wohnsitzstaat verzichtet auf sein Besteuerungsrecht und behält sich den Progressionsvorbehalt vor. Wird der Arbeitnehmer für seinen deutschen Arbeitgeber nur vorübergehend im Ausland tätig (sog. 183-Tage-Regelung), bleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat. Es kommt darauf an, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Bei der Ermittlung der 183 Tage ist nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die Anwesenheit im Tätigkeitsstaat maßgebend. In den Niederlanden beziehen sich die 183 Tage auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Sofern die 183 Tage überschritten werden, unterliegt der Arbeitnehmer (Student) der Steuerpflicht in den Niederlanden.
Firmenwagen
Frage:
Ein Mitarbeiter erhält untermonatlich einen neuen Firmenwagen. Welcher Listenpreis muss für die Ermittlung des geldwerten Vorteils in diesen Fällen angesetzt werden?
Antwort: Laut BMF-Schreiben vom 04.04.2018 ist bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen (RZ 12).
Kooperation mit einem Fitnessstudio
Frage:
In unserem Unternehmen gibt es ein Kooperationsangebot mit einem Fitnessstudio. Die Mitgliedschaft steht allen Mitarbeitern in Deutschland frei. Mitarbeiter, die dort einen Vertrag abschließen, erhalten einen um monatlich 10 Euro vergünstigten Monatsbeitrag sowie eine verkürzte Kündigungsfrist. Können wir diese Fitness-Zulage als Sachbezug behandeln?
Antwort: Wir gehen davon aus, dass bei Ihnen die Vereinbarung zwischen dem Fitnessstudio und dem Arbeitgeber erfolgte, also nicht über den Betriebsrat. Hätte nämlich der Betriebsrat den Rabatt von 10 Euro vereinbart, wäre steuerrechtlich nichts zu beachten. Wird der Rabatt aber vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer ausgehandelt, ist das ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
Dieser Preisnachlass ist kein Sachbezug. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber keine „Sache“, sondern der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer 10 Euro weniger bezahlt. Diese 10 Euro Preisnachlass auf den monatlich an das Fitnessstudio zu zahlenden Beitrag erhält der Arbeitnehmer auch, wenn er zwar den Monatsbeitrag bezahlt, die Dienstleistung des Fitnessstudios in dem Monat aber gar nicht nutzt. Es handelt sich nicht um eine Fitness-Zulage, sondern um eine Rabattierung des Monatsbeitrags für ein Fitnessstudio.
Deshalb kann man für diesen Preisnachlass
- die 44-Euro-Freigrenze nicht anwenden, da diese nur für Sachbezüge gilt;
- die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nicht anwenden, da diese auch nur für Sachbezüge gilt;
- die Steuerfreiheit von bis zu 500 Euro für gesundheitsfördernde Leistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 34 EStG nicht anwenden, da es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des SGB V genügt.
In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich eindeutig um einen steuer- und sv-pflichtigen Arbeitslohn.

Anwendung § 37b EStG
Frage:
Wir haben bei einem Mitarbeiter im Abwicklungsvertrag vereinbart, dass wir die Anwaltskosten in voller Höhe übernehmen. Können wir hier den 37b EStG anwenden? Und wie sieht es mit übernommenen Einzel-Outplacement-Kosten und Steuerberatungskosten aus? Dürfen wir auch hier eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG durchführen?
Antwort: Bei der Übernahme der Anwaltskosten handelt es sich nicht um einen Sachbezug, sondern um eine Geldleistung. Deshalb kann eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nicht vorgenommen werden. Es bleibt nur die individuelle Versteuerung oder eine Netto-auf-Brutto-Hochrechnung.
Das Gleiche gilt in der Regel für Outplacement-Kosten. Zu den Steuerberaterkosten gibt es ein neues BFH-Urteil vom 09.05.2019, wonach bei ganz überwiegend betrieblichem Interesse die Steuerberaterkosten kein Arbeitslohn sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Steuererstattung dem Arbeitgeber zusteht in Verbindung mit einer Nettolohnvereinbarung.



