Der Jahreswechsel 2019/2020 : Was erwartet uns?
Der Jahreswechsel 2019/2020 — was erwartet uns?
Das Jahr 2019 geht bald zu Ende und das Jahr 2020 beginnt mit einer Vielzahl von gesetzlichen Änderungen. Denn auch dieser Jahreswechsel bringt Gesetzesänderungen mit sich. Traditionell ist der 01.01. der Tag mit den meisten gesetzlichen Änderungen. Gerade in den letzten Wochen ist der Gesetzgeber sehr aktiv und auf den letzten Sitzungen des Bundestages und Bunderates stehen wichtige Gesetzesvorhaben auf der Agenda. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen alle wichtigen Änderungen, zusammengefasst und übersichtlich dar. Denn eines wird sich nicht ändern – der 01.01. ist der Tag mit den meisten Gesetzesänderungen im Jahr.
Änderungen zum 01.01.2020
Mindestlohn
Zum 01.01.2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,35 Euro pro Zeitstunde. Abweichende Regelungen eines Tarifvertrages waren bis längstens 31.12.2017 möglich. Seit dem 01.01.2018 unterliegen solche Tarifverträge mindestens den Regelungen des gesetzlichen Mindestlohns. Die Mindestlohnkommission tagt im Sommer 2020 und wird die nächste Anpassung zum 01.01.2021 vorschlagen.
Novelle des Berufsbildungsgesetzes
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wird eine gesetzliche Mindest-Ausbildungsvergütung eingeführt. Diese sieht ab dem Jahr 2020 eine gestaffelte Ausbildungsvergütung für das 1. bis 3. Ausbildungsjahr vor. Beginnend in 2020 beträgt im 1. Ausbildungsjahr die Mindest-Ausbildungsvergütung 515,00 Euro. Ab dem 2. Ausbildungsjahr wird diese um 18 Prozent auf 607,70 Euro erhöht und ein weiteres Mal ab dem 3. Ausbildungsjahr um 35 Prozent auf 692,25 Euro.
Ab dem Jahr 2021 beträgt die Mindest-Ausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr 550,00 Euro und wird ebenfalls um 18 Prozent und 35 Prozent in den Folgejahren erhöht. Das Gesetz sieht bis 2023 eine Erhöhung der Vergütung für Auszubildende vor. Tarifvertraglich können bis zu 25 Prozent geringere Ausbildungsvergütungen vereinbart werden.
Die in der Sozialversicherung zu berücksichtigende Regelung für Geringverdiener (bis 325,00 Euro monatlich) findet demnach für Auszubildende keine Anwendung mehr. Allerdings bleibt die Regelung für Praktikanten weiterhin bestehen.
Neben den Änderungen zur Vergütung sieht das Gesetz noch neue Fortbildungsstufen (z. B. geprüfter Berufsspezialist/in) vor.
Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
Das 3. Bürokratieentlastungsgesetz enthält Änderungen im Bereich des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Die eAU löst die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier ab. Ab 2022 informieren die gesetzlichen Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer. Im § 5 EfzG wird ergänzt, dass eine verspätete Übermittlung der eAU durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer hat, somit verliert der Arbeitnehmer nicht seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ergänzt wird das Verfahren bereits ab 01.07.2020 im Meldeverfahren für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Die Minijob-Zentrale übermittelt der gesetzlichen Krankenversicherung des geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers eine Kopie der DEÜV-Meldung. Im Fall einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit übermittelt die gesetzliche Krankenkasse die eAU-Daten an die Minijob-Zentrale. Nach der Meldung des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber kann dieser, die Daten bei der Minijob-Zentrale abrufen.
Ein weiterer Abbau von Bürokratie soll durch die Entlastung von Unternehmen bei der Erfüllung von Statistikpflichten erfolgen.

Auch die Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen wird vereinfacht. Für Unternehmen entfällt die Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Sie können nun fünf Jahre nach dem Wechsel vernichtet werden, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Das gilt für solche Daten rückwirkend ab 2014. Die ausgelagerten Daten aus dem Jahr 2014 sind mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist im Jahr 2020 betroffen.
Ab 2020 wird die Grenze für die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für gesundheitsfördernde Maßnahmen von bisher 500,00 Euro auf dann 600,00 Euro angehoben.
Die bisherige Beschränkung auf einen unterjährigen Steuerklassenwechsel wird ersatzlos gestrichen. Ab 2020 ist auch ein mehrfacher Steuerklassenwechsel während eines Kalenderjahres möglich.
Die Grenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten beim durchschnittlichen Tageslohn werden von 72,00 Euro auf 120,00 und vom Stundenlohn von 12,00 Euro auf 15,00 Euro erhöht. Ebenfalls erhöht wird die Grenze des durchschnittlichen Jahresbeitrags für die Pauschalierung von Gruppen-Unfallversicherungen von 62,00 Euro auf 100,00 Euro.
Daneben sieht das Gesetz zahlreiche weitere Steuervereinfachungen vor, unter anderem für Firmengründer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen nur noch vierteljährlich statt bisher monatlich abgeben müssen. Oder für Lohnsteuerhilfevereine, die Ehrenamtliche unterstützen.
Auch der Meldeschein bei Übernachtungen im Hotel wird abgeschafft. Der Meldeschein musste bisher ausgefüllt, vom Gast persönlich unterschrieben und ein Jahr lang aufbewahrt werden. Ersetzt wird er durch ein elektronisches Meldeverfahren.
Für neue Unternehmen entfällt die zusätzliche Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaft), da die entsprechenden Daten aufgrund der Gewerbeanmeldung an die Unfallversicherung weitergeleitet werden.
Familienentlastungsgesetz
Auf Grundlage des Existenzminimumberichts steigt auch im Jahr 2020 der steuerliche Grundfreibetrag auf 9.408 Euro. Die kalte Progression wird weiter verringert, indem die Tarifeckwerte auch im Jahr 2020 verschoben werden. Neben dem Grundfreibetrag steigt aber auch der Kinderfreibetrag in den Steuerklassen I bis III auf 5.172 Euro (voller Kinderfreibetrag) und in der Steuerklasse IV auf 2.586 Euro (halber Kinderfreibetrag).
Lohnsteueranmeldung
Die Lohnsteueranmeldung wird im Jahr 2020 inhaltlich nicht geändert. Die Zeile für den Einbehalt des Kindergeldes ist nur noch im elektronischen Datensatz vorhanden. Abweichend vom Vordruckmuster ist im elektronischen Formular zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben vorzusehen.
Lohnsteuerbescheinigung
Die Lohnsteuerbescheinigung bleibt im Jahr 2020 unverändert. Die steuerfreien Jobtickets nach § 3 Nr. 15 EStG werden weiterhin in der Zeile 17 eingetragen. In der Zeile 18 sind die nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG pauschal mit 15 Prozent versteuerten Zuwendungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetragen. In Eintragungen in den Zeilen 17 und 18 führen zu einer Kürzung des Werbungskostenabzugs beim Arbeitnehmer.
Jahressteuergesetz 2019
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften fördert der Gesetzgeber weiterhin die Elektromobilität und verlängert bestehende Regelungen für die nächsten Jahre.
Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises versteuert (sog. Listenpreismethode). Im letzten Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert (auf 1,0 Prozent des halben Listenpreises/Monat). Bisher war diese Maßnahme bis Ende 2021 befristet. Um jedoch tatsächlich nachhaltige Impulse für mehr Elektromobilität zu setzen und eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen, wird die Regelung bis zum Jahr 2030 verlängert. Dies schafft eine langfristige Perspektive für Unternehmen, Beschäftigte, Hersteller, Autofahrerinnen und Autofahrer. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).
Jobtickets — und damit öffentliche Verkehrsmittel insbesondere im Nahverkehr — sollen noch stärker genutzt werden. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein entsprechendes Ticket oder leistet er dafür Zuschüsse, bleiben diese Vorteile seit 01.01.2019 steuerfrei. Allerdings ist der entsprechende Betrag von den Arbeitnehmern auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anzurechnen. Um insbesondere für nur gelegentliche Nutzer eines Jobtickets — die z. B. derzeit hauptsächlich den privaten PKW für den Weg zu Arbeit verwenden — mehr Anreize zu schaffen, können die geleisteten Zuschüsse bzw. der geldwerte Vorteil des Jobtickets künftig alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Bei dieser steuerlichen Lösung entsteht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern durch die unentgeltliche Gewährung z. B. eines „Jobtickets“ – welches er nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen kann — kein steuerlicher Nachteil.
Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Beide Maßnahmen sind bisher bis Ende 2020 befristetet. Diese Regelung wird nun um 10 Jahre, bis zum 31.12.2030 verlängert.
Wird ein Dienstfahrrad den Arbeitnehmern auch für die private Nutzung kostenlos zur Verfügung gestellt, ist dieser geldwerte Vorteil seit 01.01.2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis zum 31.12.2030 verlängert.
Wer seinen Arbeitnehmern Wohnraum vergünstigt zur Verfügung stellt, leisten einen wichtigen Beitrag gegen knappen Wohnraum und steigende Mieten. Bisher müssen Arbeitnehmer den finanziellen Vorteil gegenüber der ortsüblichen Miete jedoch als geldwerten Vorteil versteuern. Das verringert den eigentlich gewünschten Effekt, insbesondere da die ortsübliche Vergleichsmiete in den letzten Jahren vielerorts deutlich gestiegen ist. Für die Berechnung des steuerlichen Vorteils wird deshalb ein Bewertungsabschlag eingeführt. Im Ergebnis müssen damit Arbeitnehmer, die mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen, den finanziellen Vorteil nicht mehr versteuern. Da mit dieser Regelung allerdings nicht die Anmietung von Luxuswohnungen gefördert werden soll, gilt der Abschlag nur bis zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 25 Euro/qm (ohne umlagefähige Nebenkosten).
Viele Arbeitnehmer bilden sich fort. Das ist wichtig für die Arbeitnehmer, aber auch die Arbeitgeber, insbesondere in einer dynamischen Arbeits- und Wirtschaftswelt. Deshalb fördert der Gesetzgeber in Zukunft die Weiterbildung von Arbeitnehmer mehr als bisher. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin dienen, sind steuerfrei, wenn sie keinen Belohnungscharakter haben.
Die Verpflegungspauschalen werden erhöht. Zukünftig können Arbeitnehmer bei mehrtägigen Dienstreisen nun pro Tag 28,00 Euro (statt bisher 24,00 Euro), bei Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden 14,00 Euro (statt bisher 12,00 Euro) ansetzen. Außerdem werden die Regelungen für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer durch die Einführung eines gesetzlichen Pauschbetrags in Höhe von 8,00 Euro vereinfacht. Kosten, die mit der Übernachtung im Dienstfahrzeug des Arbeitgebers im Zusammenhang stehen, können zukünftig pauschal mit 8,00 Euro pro Tag ansetzen. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn diese höher sind. Für ein Kalenderjahr gilt die einheitliche Bewertung entweder auf Nachweis oder mit dem Pauschbetrag.
Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind bis zu der Grenze von 44,00 Euro im Monat steuerfrei. Die Regelung wird von Arbeitgebern zum Beispiel für Zuschüsse zu Krankenzusatzversicherungen für Arbeitnehmer genutzt. Damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Vorteile auch zukünftig nutzen können, bleibt die Regelung bestehen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 07.06.2018; VI R 13/16 und vom 04.07.2018; VI R 16/17).
Beschränkt Steuerpflichtige
Ab 2020 sind beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (z. B. Grenzgänger oder im Ausland lebende Firmenrentner) in den ELStAM-Abruf mit einbezogen. Für den Abruf ist es notwendig, dass dem Arbeitgeber die Steuer-IdNr. des Arbeitnehmers vorliegt. Hat der Arbeitnehmer bereits eine Steuer-IdNr. kann der Arbeitgeber am Verfahren teilnehmen. Hat der Arbeitnehmer noch keine Steuer-IdNr. und gibt er dem Arbeitgeber an, dass er keinen Freibetrag in Anspruch nehmen möchte, kann beim Betriebsstättenfinanzamt ein „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ gestellt werden.
Im Antrag kann der Arbeitnehmer bereits die Angabe machen, dass dem Arbeitgeber die Steuer-IdNr. mitgeteilt werden soll. Sobald diese dem Arbeitgeber vorliegt, kann der die EStAM-Anmeldung vornehmen.
Sozialversicherungsrechengrößen 2020
Die Rechengrößen für das Jahr 2020 sind beschlossen und veröffentlicht. Um die soziale Absicherung stabil zu halten, werden diese jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Die Bezugsgrößen, die für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung sind steigen und auch in der allgemeinen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze für die alten Bundesländer auf 6.900,00 Euro/Monat und für die neuen Bundesländer auf 6.450,00 Euro/Monat angehoben. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt ebenfalls – in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 62.550,00 Euro und für die am 31.12.2002 privat versicherten Arbeitnehmer auf 56.250,00 Euro.
Beitragssätze 2020
Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung sinkt von derzeit 2,5 Prozent auf 2,4 Prozent zum 01.01.2020, darauf haben sich Union und SPD nach langer Auseinandersetzung verständigt und entsprechend im Bundeskabinett beschlossen. Diese Senkung ist allerdings per Verordnung bis 31.12.2022 befristet. Danach soll neu entschieden wegen anhand der Kassenlage.
Am 28.10.2019 wurde im Bundesanzeiger der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Krankenversicherung bekannt gegeben. Dieser steigt um 0,2 Prozent auf 1,1 Prozent und gilt für bestimmte Personengruppen, wo dieser obligatorisch erhoben wird, anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.
RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz
Die Zurechnungszeit, steigt ab 2020 weiter bis auf das 67. Lebensjahr analog zur Anhebung der Regelaltersgrenze. Mit dieser Zurechnungszeit wird so getan, als ob ohne Erwerbsminderung bis zur Vollendung des entsprechenden Lebensalters weitergearbeitet worden wäre. Mit dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt, dass bis zum Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde, wird die Zurechnungszeit bewertet.
Qualifizierungschancengesetz
Die Rahmenfrist, in der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt werden müssen, wird ab dem 01.01.2020 von bisher 2 Jahren auf 30 Monate erweitert.
Änderungen im Zahlstellenmeldeverfahren
Zahlstellen müssen den Betrag des Versorgungsbezuges in den Meldungen nur noch bis zur Beitragsbemessungsgrenze angeben. Um sicherzustellen, dass Krankenkassen keine Meldungen mehr erhalten mit Werten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wird eine Fehlerprüfung (systemseitig) ins Verfahren aufgenommen. Demnach werden künftig keine Änderungsmeldungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze abgegeben (z. B. aufgrund einer Einmalzahlung).
Siebtes SGB IV-Änderungsgesetz
Das Gesetz hat verschiedene Ziele, die erreicht werden sollen, u. a. die Verbesserung bestehender Verfahren in der Sozialversicherung oder das Schließen von Lücken im Leistungsrecht. Das Inkrafttreten ist in Stufen vorgesehen ab 01.07. 2020, 01.01.2021, 01.01.2022 und 01.01.2023.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigte zuständig und gilt für die Durchführung dieser Aufgabe als Bundesfinanzbehörde. Um die Prüfung für die Minijob-Zentrale zu vereinfachen, ob die Pauschalsteuer korrekt und in voller Höhe entrichtet wurde, wird ein Datenbaustein eingeführt. Bisher ist es so, dass die Minijob-Zentrale erst nach Ablauf des Kalenderjahres oder am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses darüber Kenntnis erhält. Der Datenbaustein soll zukünftig die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers und die Art der Besteuerung enthalten. Ebenso ist zu beachten, dass die Abfrage der Steueridentifikationsnummer in den Personal-Fragebogen aufgenommen werden sollte und im Personalstamm zu speichern ist. Bestandsfälle sind in einer einmaligen Aktion zu erfassen. Mit der nächsten DEÜV werden die Steuerdaten der Minijob-Zentrale mitgeteilt und bei Neufällen ab 01.07.2020 werden diese Daten bereits mit der DEÜV-Anmeldung erfasst.
Aktuelle Besprechungsergebnisse — Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs
Es gibt einen einheitlichen (EU-weit abgestimmten) Nachweis für den Arbeitnehmer darüber, dass der Arbeitgeber den A1-Antrag vor Reiseantritt gestellt hat. Im A1-Antrag entfällt ab 01.01.2020 die Angabe zur privaten Krankenversicherung und anstelle einer Befristung ist Beginn und Ende der Entsendung anzugeben.
Um eine eindeutige Identifizierung berufsmäßig ausgeübter unständiger Beschäftigungen durch die Personengruppe 118 zu gewährleisten, wurde für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte die neue Personengruppe 117 eingeführt (Abrechnung der KV, PV und AV mit SV-Tagen). Die Personengruppe 118 wird umbenannt in „berufsmäßig unständige Beschäftigte“ (Abrechnung der RV mit der Monats-BBG).
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018 wurde ein drittes Geschlechtsmerkmal „divers“ eingeführt. Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren für die gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 — 3 SGB IV in der Fassung ab dem 01.01.2020 einzuleiten. Demnach sind folgende Angaben zum Geschlecht möglich: M = männlich, W = weiblich, X = unbestimmt und D = divers.
Planungen des Gesetzgebers für 2020
Trotz der bereits beschlossenen Änderungen ist der Blick in die Zukunft von Bedeutung. Der Gesetzgeber hat mit dem Entwurf zum 7. SGB IV Änderungsgesetz eine Vielzahl von melderechtlichen Änderungen geplant. So soll ein Steuerbaustein bei geringfügig entlohnten Beschäftigten in der DEÜV-Meldung eingeführt werden. Für berufsständig Versorgte soll ein elektronisches Antragsverfahren geschaffen werden. Die Zustimmungserfordernis im Verfahren RV-BEA und AV-BEA soll wegfallen. Dies sind nur einige Punkte aus einem umfangreichen Entwurf. Im Koalitionsvertrag ist der Punkt der Reform des Befristungsrechts noch offen und einige EU-Richtlinien und Verordnungen müssen noch die nationale Gesetzgebung übernommen werden.
Der Stand der Gesetzgebung und die weiteren Planungen der Bundesregierung sowie weitere Informationen zur Umsetzung der Gesetze, erhalten Sie wie gewohnt in Ihrer Fachzeitschrift LOHN+GEHALT.
Bei der Vorbereitung und Umsetzung von Gesetzesänderungen unterstützt Sie jederzeit gerne unser Expertenteam der alga-Unternehmensberatung GmbH. Sprechen Sie uns an, wir haben für Sie das passende Angebot.

