Experten antworten 8/2020

Rechtskreiszuordnung in Verbindung mit Homeoffice
Der Arbeitnehmer wohnt im Rechtskreis Ost. Arbeitsrechtlich ist der Arbeitnehmer der Betriebsstätte im Rechtskreis West zugeordnet. Aufgrund der Corona-Pandemie arbeitet der Arbeitnehmer schon längere Zeit ausschließlich im Homeoffice. Müssen wir den Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich vom Rechtskreis West auf Rechtskreis Ost umschlüsseln?
Die Sozialversicherung stellt auf den Beschäftigungsort ab (§ 9 SGB IV). Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind. Ist mit dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich vereinbart, dass er an einem Tag pro Woche in der Betriebsstätte im Rechtskreis West und an den anderen vier Tagen pro Woche im Homeoffice im Rechtskreis Ost arbeitet, wäre der Arbeitnehmer dem Rechtskreis Ost zuzuordnen. Eine Betriebsnummer ist dafür nicht erforderlich. Arbeitet der Arbeitnehmer aber nur vorübergehend aufgrund der Corona-Pandemie im Homeoffice – wie in dem von Ihnen beschriebenen Fall – wäre unserer Meinung nach kein Rechtskreiswechsel vorzunehmen. Arbeitsrechtlich bleibt der Arbeitnehmer verpflichtet, sofern möglich, seinen Arbeitsplatz in der Betriebsstätte im Rechtskreis West einzunehmen; die arbeitsrechtliche Zuordnung wurde nicht geändert. Die vorübergehende Arbeit im Homeoffice erfolgt ausschließlich aufgrund der Corona-Krise.
Wir empfehlen, zur Rechtssicherheit mit der Krankenkasse der betroffenen Person Kontakt aufzunehmen,
Altersteilzeit in Verbindung mit Kurzarbeit
Einige unserer Arbeitnehmer, die sich in der Aktivphase der Altersteilzeit befinden, mussten wir in Kurzarbeit schicken. Wird dadurch die Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn unterbrochen?
Die Altersteilzeit wird durch Kurzarbeit sozialversicherungsrechtlich nicht unterbrochen (= betriebsbedingte Freistellung), wenn neben dem laufenden Arbeitsentgelt die Aufstockungsleistungen – also die Aufstockungsbeträge und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge – gezahlt werden. Es ist unerheblich, ob während der Kurzarbeit tatsächlich noch gearbeitet wird oder sich der in Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer zu 100 Prozent in Kurzarbeit ist. Der Arbeitgeber muss die Aufstockungsleistungen in dem Umfang zahlen, als hätte der Arbeitnehmer die ohne Kurzarbeit vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet.
Die Altersteilzeit wird durch Kurzarbeit somit abrechnungs- und meldemäßig nicht unterbrochen,
Krankengeld bei Wiedereingliederung
Krankenkassen können die Zahlung des Krankengeldes einstellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) nicht innerhalb einer Woche vorgelegt wird. Der Arbeitnehmer hatte für die Wiedereingliederung eine Folge-AU-Bescheinigung erhalten, die vom Arbeitgeber noch bestätigt werden musste. Aufgrund unserer internen Prozesse konnten wir die Wochenfrist nicht einhalten. Die Krankenkasse verweigerte deshalb dem Arbeitnehmer das Krankengeld. Gilt die Wochenfrist auch für Wiedereingliederungen, die vom Arbeitgeber noch bestätigt werden müssen?
Bei einer Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit fort. Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Krankengeldanspruch, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
Für die Zeit der Wiedereingliederung benötigt die Krankenversicherung weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen Krankengeld-Zahlung. Das bedeutet, dass im Fall einer Wiedereingliederung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und eine Bescheinigung zur Wiedereingliederung ausgestellt werden müssen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss innerhalb der Wochenfrist der Krankenkasse vorliegen, damit der Arbeitnehmer weiterhin einen Krankengeldanspruch hat. Davon unabhängig muss die Bescheinigung zur Wedereingliederung vom Arbeitgeber bestätigt werden.
Im Fall einer Wiedereingliederung sollte darauf geachtet werden, dass der Arbeitnehmer zwei Bescheinigungen erhält.
Anwendung von § 37b EStG
Können wir in folgenden Fällen eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG vornehmen:
- Übernahme von Anwaltskosten (laut Vereinbarung im Abwicklungsvertrag),
- Einzel-Outplacement-Kosten,
- Steuerberatungskosten?
Eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG kann ausschließlich für Sachbezüge vorgenommen werden. Bei der Übernahme von Anwaltskosten oder Outplacement-Kosten handelt es sich nicht um Sachbezüge, sondern um Geldleistungen. Die Versteuerung muss individuell erfolgen oder ggf. eine Netto-Brutto-Hochrechnung durchgeführt werden.
Auch bei der Übernahme von Steuerberatungskosten handelt es sich um Geldleistungen, so dass eine Anwendung von § 37b EStG nicht möglich ist. Bei ganz überwiegend betrieblichem Interesse ist die Übernahme von Steuerberatungskosten kein Arbeitslohn (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.05.2019). Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Steuererstattung dem Arbeitgeber in Verbindung mit einer Nettolohnvereinbarung zusteht.
Hinweis: Zum Thema Outplacement-Beratung gibt es eine Kurzinformation der Oberfinanzdirektion NRW vom 04.08.2020. Danach erfolgt eine Outplacement-Beratung nicht aus einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und führt bei den jeweiligen Arbeitnehmern zu Einnahmen, welche ggf. steuerfrei gem. § 3 Nr. 19 EStG sein können.
Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers
Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-
Competence-Centers und Leiter der
ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen

