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Aus der XING-Gruppe : Pendeln mit dem Rad

Tatsächlich nutzen immer mehr Menschen das Fahrrad für den Weg zur Arbeit. Eine super Alternative zum Auto. Viele ArbeitnehmerInnen sitzen den ganzen Tag im Büro und bewegen sich kaum, da ist das Fahrradfahren eine gute Abwechslung.

Lesezeit 2 Min.

Gleichzeitig integriert man Be­wegung und Sport in den Alltag, und aufgrund der steigenden Inflation, wo Arbeitneh­merInnen derzeit hohe finanzielle Be­lastungen haben, sparen sich diese das Geld für ein Busticket oder Benzin lieber. Und ein bisschen Stressabbau auf dem Heimweg tut der Gesundheit auch ganz gut.

Steuer- und sozialversiche­rungsrechtliche Vorteile

Pendeln mit dem Rad-min
Pendeln mit dem Rad-min

Da Dienstfahrräder steuerlich ähnlich wie Dienstautos behandelt werden, ist es egal, ob sie mit einem Elektromotor ausgestattet sind oder nicht. Seit 2020 besteht die Möglichkeit, 0,25 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vor­teil für die private Nutzung anzuset­zen. Demnach hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin klare steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile im Gegensatz zum Dienstwa­gen. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen nicht versteuert und verbeitragt werden.

ArbeitgeberInnen bieten verstärkt die Möglichkeit an, ein Fahrrad zu leasen. Diese beteiligen sich in den meisten Fällen an den Kosten, sodass sich die Nutzungsrate reduziert. Arbeitgeber­Innen selbst können die Leasing- und Versicherungsraten als Betriebsausga­ben absetzen.

Wichtig ist, dass ArbeitgeberInnen das Fahrrad anschaffen und es dann den ArbeitnehmerInnen überlassen, die dann wiederum dieses auch pri­vat nutzen können. Das sollte aber in einem Überlassungsvertrag oder einem Zusatz zum Arbeitsvertrag ge­regelt werden.

Seit dem Jahr 2019 gibt es sogar eine Steuervergünstigung. Das bedeu­tet, wenn ArbeitnehmerInnen zu­sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Fahrrad gestellt be­kommen, müssen diese sich nicht fi­nanziell daran beteiligen, somit ist es für ArbeitnehmerInnen steuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn der Leasingvertrag ausgelaufen ist, be­steht sogar die Möglichkeit, das Fahr­rad günstig zu erwerben.

In unserer XING-Gruppe kam von einem Mitglied eine Frage zum Fahr­radleasing, wo es konkret um die Be­zuschussung durch den Arbeitgeber geht.

Sachverhalt:

Im Rahmen der Einführung eines Fahrradleasingangebots für die Mit­arbeitenden unserer Verwaltung (öD) stellt sich im Moment folgende Fra­gestellung. Der Arbeitgeber gewährt einen Zuschuss in Höhe von 15 Euro an den „Jobradler“.

Pendeln mit dem Rad 2-min
Pendeln mit dem Rad 2-min

Dieser Zuschuss wird nicht über die Entgeltabrechnung aus­bezahlt, sondern im Portal des An­bieters als Zuschuss ausgewiesen. Hierdurch wird die Gesamtumwand­lungsrate (150 Euro) für das Fahrrad um diesen Betrag vermindert. Somit entsteht für den Mitarbeitenden eine um diesen Betrag gekürzte Umwand­lungsrate (135 Euro).

Diese Umwandlungsrate wird dem Mitarbeitenden über die Entgeltab­rechnung im Rahmen der Entgeltum­wandlung in Abzug gebracht.

Aktuell gehen wir davon aus, dass die­ser Zuschuss für den Mitarbeitenden steuer-/sozialversicherungspflichtig ist. Ist diese Annahme korrekt bzw. ist es die korrekte Lösung, einen frei­willigen Zuschuss über den Überlas­sungsvertrag mit dem Mitarbeitenden zu vereinbaren, anstatt diesen „nur“ über die Entgeltabrechnung auszube­zahlen?

Antwort:

Der Arbeitgeber sollte sich beim Dienstfahrradmodell unbedingt fi­nanziell beteiligen (durch einen Zu­schuss oder durch Übernahme eines Teils der Leasingkosten), damit alle Vorteile zum Tragen kommen. Trägt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Kosten durch die Gehaltsumwand­lung allein, erkennt das Finanzamt die steuerlichen Vorteile oft nicht an, da der Fiskus dies so beurteilt, als wäre der Vertrag mit dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin geschlossen wor­den. ArbeitgeberInnen sollten grund­sätzlich Leasingnehmer sein, und durch einen Überlassungsvertrag oder eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag wird die Nutzung geregelt.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Dienstrad per Gehaltsumwandlung: seit dem 01.01.2020 Versteuerung mit 0,25 Prozent
  2. Dienstrad zusätzlich zum ohne­hin geschuldeten Arbeitslohn (keine Barlohnumwandlung): steuer­frei, ArbeitgeberIn übernimmt die Kosten.

Janette Rosenberg

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