Der Steuerberater empfiehlt : Schöne neue Arbeitswelt und die Steuern
Die Arbeitswelt hat sich beständig weiterentwickelt und verändert. War es in früheren Generationen noch der Standardfall, dass die Arbeit außerhalb der eigenen vier Wände erbracht wurde, so hat die „Heimarbeit“, also das Tätigsein innerhalb der privaten Wohnung, beständig zugenommen. Die Corona-Jahre haben dies natürlichextrem gefordert und gefördert.
Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen haben somit viel über arbeits- und sozialversicherungsrechtliche sowie steuerliche Besonderheiten und Anforderungen beim mobilen Arbeiten bzw. dem Homeoffice gelernt. Doch die Arbeitsorte von Arbeitnehmern machen nicht an Grenzen halt. Vermehrt bekommen Arbeitgeber*innen Anfragen, dass Arbeitnehmer*innen gern (auch) im Ausland arbeiten möchten. In Deutschland wird hierfür oft der Begriff „Workation“ benutzt.
Worum geht es?
Es handelt sich um eine Wortneuschöpfung aus den Begriffen „work“ und „vacation“, also Arbeiten von Orten aus, an denen man normalerweise Urlaub macht. Arbeitnehmer* innen können somit ihrem Job nachgehen und außerhalb der Arbeitszeiten schöne Orte genießen. Zumindest, wenn die Art der Tätigkeit das erlaubt, weil diese hauptsächlich am Laptop und per Telefon ausgeübt wird. Inzwischen gibt es sogar schon eine Reihe von Hotels bzw. Reiseveranstaltern, die auf die Nachfrage mit speziellen Angeboten reagieren.
Geht das so einfach?
Wieder einmal trifft die schöne neue Welt auf Recht und Steuern. Auch wenn ein Tätigwerden im Ausland auf ausdrücklichen Wunsch eines/r Arbeitnehmer*in erfolgt, so sind die geltenden Gesetze und Vorschriften zu beachten. Das beginnt schon mit der Frage, ob man im jeweiligen Land einfach tätig werden kann oder ob hier zunächst aufenthaltsrechtliche, arbeitsrechtliche, melderechtliche oder auch datenschutzrechtliche Aspekte zu prüfen sind. Im Weiteren stellt sich auch die Frage, ob das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes weiterhin gelten kann oder ob eine (zusätzliche) Versicherungspflicht im Ausland entsteht. Dann könnte sich der Arbeitgeber auch mit Registrierungs- und Abführungspflichten konfrontiert sehen. Und natürlich bietet auch das Steuerrecht vielfältige Problemstellungen. Dies fängt schon mit der Frage an, in welchem Land der Arbeitslohn des/r Arbeitnehmer*in zu versteuern ist. Der/die Arbeitgeber*in muss sich dann eventuell in einem anderen Land registrieren lassen und Steuern abführen.
Doch damit nicht genug: Abhängig von der Art und Dauer der ausländischen Tätigkeit und auch den Befugnissen des/r Arbeitnehmer*in kann sich der/ die Arbeitgeber*in mit Fragen von
Betriebsstätten, doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften und auch Umsatzsteuer konfrontiert sehen.
Und nun?
So schön die Vorstellung auch ist, am Traumort im Ausland zu arbeiten, so sollte dies in jedem Fall frühzeitig mit dem/der Arbeitgeber*in besprochen und gut geplant sein. Hierfür sollten Berater*innen in allen beteiligten Ländern einbezogen werden, damit aus Strand, Bergen und Sonne nicht Frust, Mehrsteuern und Strafzahlungen werden. Mit Vorausschau und Unterstützung kann Workation ein Gewinn für alle sein.
Dipl.-Ök. Dr. Simone Wick, Partnerin | Steuerberaterin bei DIERKES PARTNER