Aufbewahrungsfristen
Diese Unterlagen können Sie ab dem 01.01.2026 entsorgen.
Die nachfolgende Auflistung zeigt, welche Unterlagen aus dem Personal- und Abrechnungsbereich jetzt vernichtet werden können.
Hinweis: Die Aufbewahrungspflicht kann ausnahmsweise länger oder kürzer sein, beispielsweise wenn:
- in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind (z. B. sechs Jahre für Lohnkonten gemäß § 41 EStG);
- längere Fristen aufgrund besonderer gesetzlicher Vorgaben oder Verfahren erforderlich sind (z. B. offene Betriebsprüfungen oder laufende Rechtsstreitigkeiten).
Wichtig: Maßgebend für die Aufbewahrungsfrist ist stets die Funktion der Unterlage und nicht deren Bezeichnung
Zusätzlich ist die Verjährung eines Anspruchs von der Aufbewahrungsfrist zu unterscheiden. Auch wenn Unterlagen nach Ablauf der Frist vernichtet werden können, sollten offene Verjährungsfristen (z. B. nach BGB oder AO) berücksichtigt werden.
1. Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre (bis 2014)
Abrechnungsunterlagen
Änderungsnachweise der EDV-Buchführung
Aktenvermerke (Bilanzunterlagen)
Ausgangsrechnungen
Außendienstabrechnungen
Bankbelege
Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger
Belege (soweit Buchfunktion)
Bewirtungsunterlagen Bilanzen (Jahresbilanzen)
Dauerauftragsunterlagen
Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage)
Eingangsrechnungen
Einheitswertunterlagen
Essensmarkenabrechnungen
Fahrtkostenerstattungsunterlagen
Geschäftsberichte
Geschenknachweise
Gutschriftsanzeigen
GuV-Rechnung
Handelsbriefe
Handelsbücher
Hauptabschlussübersicht (wenn an Stelle der Bilanz)
Investitionszulageunterlagen
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent
Kassenberichte, -bücher und blätter
Kassenzettel
Kontenpläne und -änderungen
Kontenregister
Kontoauszüge
Lagerbuchführungen
Lieferscheine
Lohnbelege
Lohnkonten
Magnetbander mit Buchfunktion
Nachnahmebelege
Nebenbucher
Quittungen
Rechnungen
Reisekostenabrechnungen
Reprasentationsunterlagen
Sachkonten
Saldenbilanz
Scheck- und Wechselunterlagen
Steuerunterlagen
Telefonkostennachweise
Verbindlichkeiten
Verfahrensdokumentation
Vermogensverzeichnisse
Versandunterlagen
Wertguthabenfuhrung
Zahlungsanweisungen
Zwischenbilanzen
2. Aufbewahrungsfrist: 6 Jahre (bis 2018)
Abtretungserklarungen
Aktenvermerke (allgemein)
Altersversorgung (bAV)
Antrage auf AN-Sparzulage
Betriebsabrechnungsbogen
Betriebsprufungsberichte
Depotauszuge (soweit nicht Inventar)
E-Mails (steuerrelevant)
Finanzberichte
Gehaltslisten
Geschaftsbriefe
Handelsregisterauszuge
Jahresabschlusserklarungen
Mahnbescheide
Pfandungsunterlagen
Protokolle
Prozessakten
Schadensunterlagen
Schriftwechsel
Versicherungspolicen
Vertrage
VL-Unterlagen
Zeitkonten
3. Aufbewahrungsfrist: 2 Jahre (MiLoG, bis 2022)
Arbeitszeitnachweise nach § 16 Abs. 2 ArbZG
Mindestlohngesetz: Aufzeichnungen über die Arbeitszeit gem. § 17 MiLoG
Die Übersicht dient als Orientierungshilfe. Abweichungen können sich aus speziellen gesetzlichen Anforderungen oder laufenden Verfahren ergeben.
Die Aufbewahrungsfristen sind hier auch als PDF abrufbar.

