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Zahlreiche Änderungen für die Entgeltabrechnung geplant : Lohnsteuer-Richtlinien 2027

Die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) sollen zum 01.01.2027 umfassend überarbeitet werden. Mit dem Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027 − mit Stand vom 22.06.2026 − reagiert die Finanzverwaltung auf gesetzliche Änderungen, Entwicklungen in der Rechtsprechung und zahlreiche praktische Fragestellungen, die sich seit der letzten grundlegenden Überarbeitung ergeben haben.

Markus StierLohnsteuer,  Praxis
Lesezeit 15 Min.

Für Arbeitgeber und Entgeltabrechnungsstellen sind die Lohnsteuer-Richtlinien von besonderer Bedeutung. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um gesetzliche Vorschriften, aber sie binden unmittelbar die Finanzverwaltung und zeigen damit, nach welchen Grundsätzen die Finanzämter lohnsteuerliche Sachverhalte beurteilen. Gerade im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bilden die Richtlinien deshalb eine wichtige Grundlage für die steuerliche Beurteilung betrieblicher Sachverhalte.

Der vorliegende Entwurf enthält zahlreiche redaktionelle Anpassungen und Folgeänderungen. Daneben sind jedoch auch eine Reihe materieller Änderungen vorgesehen, die für die Entgeltabrechnung unmittelbar relevant sind. Dies betrifft insbesondere Mahlzeitenzuschüsse, Arbeitgeberveranstaltungen, die Überlassung von Parkplätzen, Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie verschiedene Nachweis-, Aufzeichnungs- und Anzeigeverfahren.

Noch handelt es sich allerdings um einen Entwurf. Änderungen im weiteren Verfahren bleiben daher möglich.

Anwendung grundsätzlich ab Januar 2027

Die geänderten Lohnsteuer-Richtlinien sollen am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und grundsätzlich ab dem 01.01.2027 anzuwenden sein. Eine Besonderheit besteht bei den steuerfreien Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen. Die hierfür vorgesehenen höheren Beträge in R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 LStR sollen bereits rückwirkend zum 01.01.2026 gelten. Für die Praxis ist diese Rückwirkung besonders zu beachten, weil sich daraus gegebenenfalls bereits für das laufende Jahr Korrekturbedarf ergeben kann.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen werden angehoben

Bei Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen soll der monatlich ohne weiteren Nachweis steuerfrei anzuerkennende Betrag von bislang 250 Euro auf 275 Euro steigen.

Sind die Anspruchsberechtigten und die Höhe der Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, soll bei ehrenamtlich tätigen Personen weiterhin grundsätzlich ein Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 275 Euro monatlich, steuerfrei bleiben.

Ist dagegen weder der Kreis der Anspruchsberechtigten noch die Höhe der Aufwandsentschädigung gesetzlich festgelegt, kann künftig bei haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen regelmäßig ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von monatlich 275 Euro unterstellt werden. Liegt die tatsächlich gezahlte Aufwandsentschädigung darunter, kann allerdings nur der tatsächlich ausgezahlte Betrag steuerfrei bleiben.

Auch für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten ist eine Anpassung vorgesehen. Hier sollen künftig bis zu 9 Euro täglich anstelle der bisherigen 8 Euro ohne nähere Prüfung steuerfrei anerkannt werden.

Da diese Änderungen bereits ab dem 01.01.2026 angewendet werden sollen, ist für betroffene Arbeitgeber zu prüfen, ob sich Auswirkungen auf bereits abgerechnete Zeiträume ergeben.

Übungsleiterfreibetrag: Textform soll künftig genügen

Auch die Verwaltungsanweisungen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) werden angepasst.

Als begünstigte Pflegetätigkeit soll künftig ausdrücklich auch eine Tätigkeit im Mahlzeitendienst berücksichtigt werden können, sofern diese über die reine Lieferung von Mahlzeiten hinausgeht. Entscheidend bleibt damit der tatsächliche Charakter der Tätigkeit. Eine reine Auslieferung genügt nicht.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass eine Tätigkeit auch dann der selbstlosen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen kann, wenn sie diesen Zwecken lediglich mittelbar zugutekommt.

Für Arbeitgeber besonders interessant ist die geplante Vereinfachung beim Nachweis des Übungsleiterfreibetrags.

Bislang muss der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt wurde.

Künftig soll eine Erklärung in Textform ausreichen. Darin muss der Beschäftigte angeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Freibetrag bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt wurde oder wird.

Die Erklärung ist weiterhin zum Lohnkonto zu nehmen. Sie soll jedoch bis zu ihrem Widerruf, längstens für drei Kalenderjahre, berücksichtigt werden dürfen. Damit entfällt die Notwendigkeit, zwingend für jedes Kalenderjahr eine neue Erklärung einzuholen.

Für die Praxis empfiehlt es sich dennoch, Beschäftigte regelmäßig darauf hinzuweisen, Änderungen ihrer Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

Altersteilzeit: Nachträgliche Zahlungen

Eine weitere Klarstellung betrifft nachträgliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Altersteilzeit.

Leistungen für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit können danach auch dann steuerfrei bleiben, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Maßgebend ist somit nicht ausschließlich der Zeitpunkt des Zuflusses, sondern der Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wird.

Nachträglich ausgezahlte Aufstockungsbeträge können deshalb weiterhin steuerfrei behandelt werden, wenn der zugrunde liegende Anspruch während der Altersteilzeitarbeit entstanden ist.

Anders ist die Situation, wenn der Anspruch erst nach Ablauf des Kalendermonats entsteht, in dem die Altersteilzeitarbeit beendet oder die maßgebende Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht wurde. In diesen Fällen soll die Steuerbefreiung nicht greifen.

Für die Entgeltabrechnung wird damit bei nachträglichen Zahlungen eine genaue Zuordnung des Anspruchszeitraums erforderlich.

Werkzeuggeld: Auch für motorbetriebene Werkzeuge

Die Steuerbefreiung für Werkzeuggeld wird ebenfalls konkretisiert. Danach können künftig ausdrücklich auch arbeitnehmereigene motorbetriebene Werkzeuge unter die Begünstigung fallen.

Damit wird klargestellt, dass der steuerliche Werkzeugbegriff nicht auf einfache handbetriebene Werkzeuge beschränkt ist. Voraussetzung bleibt allerdings, dass das Werkzeug betrieblich eingesetzt wird und der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer hierdurch entstehenden Aufwendungen ersetzt.

Nicht unter den Werkzeugbegriff fallen weiterhin Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte sowie Musikinstrumente und deren Zubehör.

Pflegeversicherung: Kinderabschläge verändern Arbeitgeberanteil nicht

In R 3.62 LStR soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Beitragsabschläge in der sozialen Pflegeversicherung für das zweite bis fünfte Kind ausschließlich den vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil reduzieren.

Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung bleibt hiervon unberührt. Inhaltlich entspricht dies bereits der geltenden beitragsrechtlichen Behandlung. Die Ergänzung sorgt jedoch für eine eindeutige lohnsteuerliche Einordnung der steuerfreien Arbeitgeberbeiträge.

PKV-Beiträge: Elektronischer Nachweis wird zum Regelfall

Besonders praxisrelevant ist die Überarbeitung der Regelungen zu den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer.

Das bisherige papiergebundene Bescheinigungsverfahren soll in den Richtlinien weitgehend entfallen. Die für die Ermittlung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses benötigten Daten über die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (PKVBeiträge) sollen grundsätzlich elektronisch als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a EStG bereitgestellt werden.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass grundsätzlich die elektronisch übermittelten Daten für die Berechnung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses heranzuziehen sind.

Allerdings können nicht sämtliche zuschussfähigen Beiträge elektronisch bereitgestellt werden. Dies kann insbesondere Beiträge für Ehegatten oder Kinder betreffen, wenn für diese eigenständige Versicherungsverträge bestehen.

In diesen Fällen bleibt ein zusätzlicher individueller Nachweis erforderlich. Der Arbeitnehmer kann die berücksichtigungsfähigen Beiträge beispielsweise durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nachweisen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen.

In der Praxis wird deshalb trotz des elektronischen Verfahrens weiterhin ein Nebeneinander von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM-Daten) und ergänzenden individuellen Nachweisen bestehen.

Mahlzeitenzuschüsse: Auch im Homeoffice

Eine der praktisch besonders interessanten Änderungen betrifft die Bewertung arbeitstäglicher Mahlzeitenzuschüsse.

Die bekannten Voraussetzungen für die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert bleiben grundsätzlich bestehen. Insbesondere muss tatsächlich eine Mahlzeit erworben werden. Der Arbeitgeberzuschuss darf den amtlichen Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigen und nicht höher sein als der tatsächliche Preis der Mahlzeit.

Neu ist die ausdrückliche Klarstellung, dass diese Grundsätze auch für Beschäftigte gelten, die im Homeoffice arbeiten.

Gleiches soll für Arbeitnehmer gelten, deren tägliche Arbeitszeit sechs Stunden nicht überschreitet. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn aufgrund der betrieblichen Arbeitszeitregelungen innerhalb dieses Zeitraums keine Ruhepause vorgesehen ist.

Damit wird die steuerliche Begünstigung stärker an die tatsächliche Arbeitstätigkeit angeknüpft und nicht daran, ob der Beschäftigte seine Tätigkeit im Betrieb ausübt oder Anspruch auf eine Arbeitspause hat.

Auch der Erwerb einzelner Bestandteile einer Mahlzeit bei unterschiedlichen Akzeptanzstellen soll möglich sein. Voraussetzung ist, dass die erworbenen Bestandteile insgesamt eine zum unmittelbaren Verzehr bestimmte Mahlzeit bilden.

Bevorratung bleibt ausgeschlossen

Gleichzeitig zieht die Finanzverwaltung eine klare Grenze bei Vorratskäufen. Für jeden Arbeitstag und jede bezuschusste Mahlzeit, also Frühstück, Mittag- oder Abendessen, darf nur einmal der amtliche Sachbezugswert angesetzt werden. Werden am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat erworben, sind die darauf entfallenden Zuschüsse als Barlohn zu behandeln.

Entsprechendes gilt für einzelne Mahlzeitenbestandteile, wenn diese erkennbar auf Vorrat gekauft werden.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die eingesetzten Abrechnungs- und Kontrollverfahren eine entsprechende Prüfung ermöglichen müssen.

Keine unmittelbare Vertragsbeziehung mit dem Anbieter notwendig

Eine weitere Erleichterung betrifft digitale Zuschussmodelle. Für die steuerliche Behandlung ist künftig keine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen erforderlich, das die Mahlzeit abgibt.

Damit berücksichtigt die Finanzverwaltung insbesondere moderne digitale Modelle, bei denen externe Dienstleister Belege prüfen und die Abwicklung der Mahlzeitenzuschüsse übernehmen.

Die Verantwortung für die zutreffende steuerliche Behandlung verbleibt jedoch beim Arbeitgeber. Die erforderlichen Einzelbelege oder Abrechnungsunterlagen müssen zum Lohnkonto genommen werden. Die Prüfung kann sowohl manuell als auch mithilfe geeigneter elektronischer Verfahren erfolgen.

Berufskraftfahrer: Übernachtung im Fahrzeug

Auch die Regelungen für Berufskraftfahrer werden angepasst.

Die bisherige Aussage, wonach bei einer Übernachtung im Fahrzeug keine Übernachtungspauschale steuerfrei gezahlt werden kann, soll geändert werden. Künftig wird ausdrücklich die Möglichkeit berücksichtigt, den Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG steuerfrei zu erstatten.

Dabei handelt es sich nicht um die allgemeine inländische Übernachtungspauschale.

Begünstigt ist vielmehr der besondere Pauschbetrag für zusätzliche Aufwendungen von Berufskraftfahrern, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit in dem von ihnen geführten Fahrzeug übernachten.

Doppelte Haushaltsführung: Erklärung in Textform

Auch bei der doppelten Haushaltsführung schreitet die Abkehr von der klassischen Schriftform voran.

Bei Arbeitnehmern der Steuerklassen I, II oder VI kann der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand bislang nur berücksichtigen, wenn der Beschäftigte dies schriftlich erklärt und die Erklärung eigenhändig unterschreibt.

Nach dem Entwurf soll künftig die Textform ausreichen. Damit kann beispielsweise auch eine entsprechende elektronische Erklärung verwendet werden. Sie muss allerdings weiterhin als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

Feiern aus persönlichen Anlässen: Gesamtcharakter entscheidend

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die geplante Neufassung der Grundsätze für Feiern aus Anlass persönlicher Ereignisse eines Arbeitnehmers.

Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers anlässlich einer Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums, einer Verabschiedung oder eines runden Geburtstags sollen nicht zum Arbeitslohn gehören, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt.

Damit werden die bislang teilweise getrennten Regelungen zusammengeführt. Zugleich entfällt die bisherige ausdrückliche Aussage in R 19.3 LStR, nach der bei Aufwendungen von mehr als 110 Euro je teilnehmende Person eine Hinzurechnung zum Arbeitslohn vorzunehmen ist.

Stärker in den Vordergrund rückt damit die Frage, wem die Veranstaltung nach ihrem Gesamtcharakter zuzurechnen ist. Handelt es sich um eine vom Arbeitgeber organisierte und aus überwiegend betrieblichem Interesse durchgeführte Veranstaltung, spricht dies gegen die Annahme von Arbeitslohn.

Für die Praxis gewinnt dadurch die Dokumentation weiter an Bedeutung. Arbeitgeber sollten insbesondere Anlass, Organisation, Gästekreis, Kostenübernahme und betriebliches Interesse nachvollziehbar festhalten.

Arbeitgeberparkplätze: Neue Vorgaben

Erstmals enthalten die LohnsteuerRichtlinien ausführliche Aussagen zur Überlassung von Park- und Einstellplätzen.

Kein Arbeitslohn soll vorliegen, wenn der Arbeitgeber oder ein Dritter aufgrund des Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Parkplätze an der ersten Tätigkeitsstätte oder in deren räumlicher Nähe zur Verfügung stellt und diese der Belegschaft als Gesamtheit angeboten werden.

Der Parkplatz kann sowohl für das private Fahrzeug des Arbeitnehmers als auch für ein überlassenes betriebliches Fahrzeug genutzt werden.

Eine individuelle Kennzeichnung eines Stellplatzes, etwa mit dem Kennzeichen eines Beschäftigten, soll unschädlich sein, wenn der Parkplatz Bestandteil eines grundsätzlich für die Belegschaft angebotenen Parkraumkonzepts ist.

Anders beurteilt der Entwurf dagegen einen Parkplatz, der ausschließlich einem einzelnen Arbeitnehmer zur alleinigen Nutzung überlassen wird. In diesem Fall soll Arbeitslohn vorliegen. Auch Zuschüsse zu vom Arbeitnehmer selbst getragenen Parkplatzkosten bleiben grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die geplante Abgrenzung dürfte in der betrieblichen Praxis erhebliche Bedeutung gewinnen. Arbeitgeber mit festen Stellplatzzuordnungen sollten ihre bisherigen Parkraumkonzepte daher überprüfen.

Fortbildungsleistungen: Zusage per E‑Mail möglich

Eine weitere Erleichterung betrifft berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Ist der Arbeitnehmer selbst Rechnungsempfänger, steht dies einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers weiterhin nicht entgegen, wenn dieser die Übernahme der Kosten vor Abschluss des Vertrags zugesagt hat.

Für diese Zusage soll künftig ebenfalls die Textform ausreichen. Eine eigenhändig unterschriebene Erklärung ist damit nicht mehr erforderlich. Die Kostenübernahme kann beispielsweise vor Vertragsabschluss per E‑Mail zugesagt werden.

Altersgeld: Als Versorgungsbezug eingeordnet

Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz sowie nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sollen ausdrücklich in den Katalog der Versorgungsbezüge aufgenommen werden.

Damit wird die lohnsteuerliche Behandlung dieser Leistungen eindeutig geregelt. In der Abrechnung ist insbesondere zu prüfen, in welchem Umfang der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen sind.

Grenzüberschreitende Beschäftigung und Homeoffice

Die Lohnsteuer-Richtlinien werden außerdem an die zunehmende Bedeutung grenzüberschreitender Beschäftigungsmodelle angepasst.

Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterliegen grundsätzlich mit den Einkünften aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten nichtselbstständigen Tätigkeit der beschränkten Einkommensteuerpflicht.

Darüber hinaus werden Tätigkeiten berücksichtigt, die im Ansässigkeitsstaat oder einem Drittstaat ausgeübt werden, bei denen Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer anderen zwischenstaatlichen Vereinbarung jedoch das Besteuerungsrecht behält.

Ausdrücklich berücksichtigt werden dabei auch Bagatellregelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese können dazu führen, dass Deutschland sein Besteuerungsrecht behält, obwohl der Beschäftigte an einzelnen Tagen beispielsweise im ausländischen Homeoffice arbeitet.

Für die Entgeltabrechnung bleibt damit die genaue Dokumentation der tatsächlichen Arbeitstage und Tätigkeitsorte unverzichtbar. Die steuerliche Beurteilung kann nicht allein nach deutschem Recht erfolgen. Vielmehr müssen das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen und gegebenenfalls bestehende Konsultationsvereinbarungen einbezogen werden.

Fünftelregelung: Folgeänderungen durch Wegfall

Mehrere Anpassungen sind Folge des Wegfalls der Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG durch den Arbeitgeber.

Die Fünftelregelung für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten wird nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet. Deshalb sollen die hierzu bislang enthaltenen Ausführungen in R 39b.6 und R 41c.3 LStR gestrichen werden.

Für Arbeitgeber handelt es sich im Wesentlichen um eine redaktionelle Bereinigung. Für Arbeitnehmer bleibt die Tarifermäßigung grundsätzlich erhalten. Sie kann jedoch gegebenenfalls erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Permanenter LohnsteuerJahresausgleich: Anpassungen

Auch die Voraussetzungen des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs werden aktualisiert.

Das Verfahren soll unter anderem ausgeschlossen sein, wenn ein Arbeitnehmer Qualifizierungsgeld oder nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreie Einnahmen aus der Aktivrente bezogen hat. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen an die Beitragszuschläge und Beitragsabschläge in der sozialen Pflegeversicherung angepasst.

Für Arbeitgeber wird damit noch wichtiger, Veränderungen der für die Vorsorgepauschale relevanten Verhältnisse im laufenden Kalenderjahr zutreffend zu berücksichtigen.

Gruppenunfallversicherung: 100-Euro-Grenze soll entfallen #

Bei der Pauschalierung von Beiträgen zu Gruppenunfallversicherungen ist eine weitere Vereinfachung vorgesehen.

Die bisherige Grenze von 100 Euro für den steuerpflichtigen Durchschnittsbeitrag soll gestrichen werden. Bislang ist die Pauschalierung ausgeschlossen, wenn der steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag ohne Versicherungsteuer 100 Euro jährlich übersteigt.

Auch die besonderen Regelungen zur Ermittlung des Durchschnittsbeitrags bei konzernweiten Gruppenunfallversicherungen sollen entfallen.

Unverändert bleibt jedoch die Voraussetzung eines gemeinsamen Unfallversicherungsvertrags. Dieser kann neben einer klassischen Gruppenversicherung auch bei einem Rahmenvertrag vorliegen, wenn darin die versicherten Personen und Risiken festgelegt und weitere Einzelheiten ergänzend geregelt werden.

Qualifizierungsgeld: Kein Großbuchstabe U

Eine kleinere, für die praktische Abrechnung jedoch wichtige Ergänzung betrifft den Großbuchstaben U.

Bei Zahlung von Qualifizierungsgeld soll ebenso wie bei Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld oder Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz kein Großbuchstabe U in das Lohnkonto eingetragen werden.

Damit schafft die Finanzverwaltung eine eindeutige Vorgabe für die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen.

Arbeitgeberanzeige: Elektronisch möglich

Erkennt ein Arbeitgeber, dass zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde und eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich ist, kann nach § 41c Abs. 4 EStG eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt bestehen.

Bislang ist diese Anzeige schriftlich vorzunehmen. Nach dem Entwurf soll sie künftig elektronisch übermittelt werden.

Anzugeben bleiben insbesondere die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, die maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale, der Grund der Anzeige sowie die zur Ermittlung einer möglichen Steuernachforderung erforderlichen Angaben über Art und Höhe des Arbeitslohns.

Für Arbeitgeber und Softwarehersteller entsteht damit weiterer technischer Anpassungsbedarf. Noch bleibt abzuwarten, über welchen konkreten elektronischen Übermittlungsweg die Anzeige künftig erfolgen soll.

Pauschalierungswahlrecht: Nachforderungsbescheid

Die Richtlinien zum Nachforderungsbescheid für die pauschale Lohnsteuer werden ebenfalls an die gesetzlichen Vorgaben angepasst.

Übt der Arbeitgeber sein Pauschalierungswahlrecht nicht bereits mit der Übermittlung einer Lohnsteuer-Anmeldung aus, soll auf Grundlage seiner Erklärung nach § 40 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Nachforderungsbescheid über die pauschale Lohnsteuer erlassen werden.

Damit wird die verfahrensrechtliche Umsetzung des Pauschalierungswahlrechts in den Richtlinien ausdrücklich nachvollzogen.

Lohnsteuer-Außenprüfung: Weitere Anpassungen

Schließlich werden auch die Verwaltungsanweisungen zur LohnsteuerAußenprüfung aktualisiert. Künftig wird stärker auf die Außenprüfungsordnung und die dort geregelten Ausnahmen verwiesen.

Führt eine Lohnsteuer-Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, kann die entsprechende Mitteilung an den Arbeitgeber künftig ausdrücklich schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Viele Detailänderungen mit erheblicher Praxiswirkung

Der Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027 enthält auf den ersten Blick zahlreiche Detailänderungen. Für Arbeitgeber und Entgeltabrechnungsstellen lohnt sich jedoch eine genaue Betrachtung. Denn gerade solche Änderungen der Verwaltungsauffassung entscheiden in der Praxis häufig darüber, welche Nachweise erforderlich sind, welche Unterlagen zum Lohnkonto genommen werden müssen und welche steuerliche Behandlung die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erwartet.

Besonders relevant sind die neuen Vorgaben für Mahlzeitenzuschüsse, Arbeitgeberparkplätze und Feiern aus persönlichen Anlässen. Hinzu kommen die fortschreitende Digitalisierung beim Nachweis privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie bei Arbeitgeberanzeigen und die zunehmende Ablösung der Schriftform durch die Textform.

Für die Payroll besteht deshalb bereits vor dem geplanten Inkrafttreten Handlungsbedarf. Bestehende Prozesse, Formulare und elektronische Workflows sollten daraufhin überprüft werden, ob sie den vorgesehenen Anforderungen ab 2027 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Erklärungen zum Übungsleiterfreibetrag und zur doppelten Haushaltsführung, die Behandlung von Mahlzeitenzuschüssen, die Dokumentation von Arbeitgeberveranstaltungen, betriebliche Parkplatzmodelle sowie den Umgang mit elektronisch bereitgestellten Daten der privaten Pflege- und Krankenversicherung.

Noch handelt es sich um einen Entwurf. Entscheidend wird daher sein, welche Änderungen in die endgültige Fassung der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027 übernommen werden. Gerade bei den neuen Abgrenzungen zur Parkplatzüberlassung, zu Mahlzeitenzuschüssen und zu Feiern aus persönlichen Anlässen bleibt die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.

Markus Stier

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