Lohnpfändung und tarifliche Wahlrechte : Tauschtage statt Jahressonderzahlung – trotz Pfändung?
Warum die Umwandlung von Entgelt in Freizeit auch bei laufender Lohnpfändung zulässig sein kann. Eine Gegenposition zur strengen Gläubigerschutz-Rechtsprechung.
In der täglichen Entgeltabrechnung greifen arbeitsrechtliche Flexibilisierung und zivilprozessuales Vollstreckungsrecht immer häufiger ineinander. Ein aktuelles Praxisproblem wirft hierbei erhebliche Fragen auf: Dürfen Beschäftigte sogenannte Tauschtage nach § 29a Trarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auch bei laufenden Lohnpfändungen beantragen?
Bereits an dieser Stelle lohnt ein genauer Blick auf den Tariftext: In beiden Fällen kann zwar ein Teil der Jahressonderzahlung in Freizeit umgetauscht werden, doch differenziert das Tarifrecht zwischen dem § 29a TVöD-VKA (teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung in Freizeit) und dem § 29a TVöD-Bund (Zeit-statt-Geld-Wahlmodell). Die Unterschiede liegen neben den persönlichen Voraussetzungen vor allem im Wert der Entgeltfortzahlung an den jeweiligen Freistellungstagen: Während im Bereich der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber) die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD erfolgt, ist beim Bund die Entgeltfortzahlung passgenau in Höhe des zuvor ermittelten Umwandlungsbetrags ausgestaltet. Im Fokus der aktuellen Praxisdiskussion steht vor allem die grundsätzliche Umwandlung der Jahressonderzahlung.
In Literatur und Praxis wird die Frage, ob diese Wahlrechte trotz einer Pfändung ausgeübt werden dürfen, kontrovers diskutiert. Während die Befürworter in der Ausübung des Wahlrechts ein unantastbares tarifliches Gestaltungsrecht sehen, wird die Zulässigkeit im Schrifttum von namhafter Seite vehement verneint.
Die Gegenauffassung: Gläubigerschutz und Verfügungsverbot nach Scheuring/ Bundesarbeitsgericht (BAG)
Eine prominente Gegenposition vertritt unter anderem Scheuring in der Kommentierung zum TVöD (Clemens, Scheuring, Steingen, Wiese, TVöD context, 165. Ergänzung [Mai 2026], Teil II Kommentierung des TVöD – Allgemeiner Teil und Besondere Teile, 1. Allgemeiner Teil, § 29a [VKA] Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung, V. Verminderung der Jahressonderzahlung, 6. Keine Umwandlung bei Pfändung bzw. Abtretung der Jahressonderzahlung, Rn. 107 f.). Gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird dort argumentiert, dass eine nachträgliche Reduzierung der Jahressonderzahlung bei bereits vorliegender Pfändung oder Abtretung rechtlich unzulässig ist.
Im Standardwerk wird dies wie folgt begründet:
„Die Geltendmachung, die eine teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung in einen Freistellungsanspruch zur Folge hat […], setzt voraus, dass der Beschäftigte über die Jahressonderzahlung als Geldanspruch rechtswirksam verfügen kann. Der Beschäftigte kann nicht über die Jahressonderzahlung verfügen, wenn ein gesetzliches Verfügungsverbot besteht (BAG v. 15.7.2021 – 6 AZR 460/20 – AP Nr. 4 zu § 35 InsO). Soweit Ansprüche des Beschäftigten auf Arbeitsentgelt gepfändet sind […] und damit auch die Jahressonderzahlung […], sind ‚Verfügungen‘ des Beschäftigten über die Jahressonderzahlung nach § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO [im Original versehentlich als § 929 bezeichnet] verboten und nach §§ 135, 136 BGB gegenüber dem Gläubiger unwirksam (vgl. BAG v. 14.10.2021 – 8 AZR 96/20 – AP Nr. 5 zu § 1a BetrAVG – betr. Entgeltumwandlung). Gleiches gilt nach § 398 Satz 2 BGB, wenn der Beschäftigte die Jahressonderzahlung abgetreten hat (BAG v. 15.7.2021 – 6 AZR 460/20 – AP Nr. 4 zu § 35 InsO).“
(Clemens, Scheuring, Steingen, Wiese, TVöD context, § 29a VKA, Rn. 107 f., m.w. N.)
Die rechtliche Begründung dieser Gegenansicht: Scheuring knüpft dabei weniger an ein generelles Verbot im konkreten Fall an, sondern an der rechtlichen Einordnung der Entgeltumwandlung als Verfügung über pfändbares Entgelt: Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) als klassischer Entgeltumwandlung verzichtet der Beschäftigte auf Geldentgelt; stattdessen entsteht eine andere Art von Anspruch (Versorgungsanwartschaft), die dem Gläubigerzugriff weitgehend entzogen ist. Das BAG begründet die dortige Zulässigkeit gerade mit der besonderen Schutzposition des § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und einer „an § 1a BetrAVG orientierten normativen Betrachtung“.
Scheuring argumentiert im Umkehrschluss: Wo diese spezielle gesetzliche Privilegierung fehlt (wie bei der Umwandlung der Jahressonderzahlung in Tauschtage nach § 29a TVöD), sei die Umwandlung strukturell ebenfalls eine Entgeltumwandlung („Geldanspruch wird in anderen Anspruch transformiert“). Da es aber kein gesetzliches Leitbild wie § 1a BetrAVG gebe, das eine Gläubigerbenachteiligung übersteuern könnte, sei eine Umwandlung nach bereits bestehender Pfändung als unzulässige Verfügung über den gepfändeten Geldanspruch zu werten.
Warum die Umwandlung nach § 29a TVöD trotz dieser Bedenken zulässig ist
Bei näherer rechtlicher und abrechnungstechnischer Betrachtung lässt sich die für die bAV und die Abtretung entwickelte Rechtsprechung jedoch nicht ohne Weiteres auf die Umwandlung nach § 29a TVöD übertragen. Für die Gegenauffassung sprechen insbesondere folgende Argumente:
A. Charakter der Umwandlung als vorgelagertes Gestaltungsrecht statt Verfügung
Die von Scheuring und dem BAG herangezogenen Fälle (wie die klassische bAV-Entgeltumwandlung oder rechtsgeschäftliche Abtretungen) setzen voraus, dass über eine bereits entstandene, konkret bezifferbare Forderung verfügt wird. Die Umwandlung nach § 29a TVöD ist hingegen ein einseitig durch den Beschäftigten in Textform auszuübendes Gestaltungsrecht (auszuüben bis zum 01.09. des Vorjahres), das keinerlei Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Gegenstand ist nicht die nachträgliche Verfügung über eine bereits fällige Zahlungsforderung, sondern die tariflich vorgegebene Wahl der Entgeltstruktur im Vorfeld („Geld vs. Zeit“). Der Beschäftigte gestaltet seinen künftigen Vergütungsanspruch, bevor ein konkreter Geldanspruch in den Verfügungsbereich gelangt.
Dabei ist allerdings die Rechtsprechung des BAG vom 15.07.2021 – 6 AZR 460/20 – zu berücksichtigen. Das BAG hat dort zwischen der zulässigen Disposition über die Arbeitskraft und der unzulässigen Verfügung über künftige Entgeltansprüche unterschieden. Die Entscheidung betraf jedoch eine tarifliche Freistellungsregelung im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz und nicht die hier zu beurteilende tarifliche Umwandlung nach § 29a TVöD.
Entscheidend ist daher, ob die Ausübung des Wahlrechts nach § 29a TVöD als Verfügung über einen bereits von der Pfändung erfassten Entgeltanspruch anzusehen ist oder ob sie – wie hier vertreten – noch der tariflichen Ausgestaltung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung zuzurechnen ist.
B. Erhalt des pfändbaren Entgeltstroms (keine Gläubigerbenachteiligung)
Der Schutzzweck von § 829 Zivilprozessordnung (ZPO) und des Pfändungsschutzes zielt darauf ab, dem Gläubiger den Zugriff auf das Arbeitseinkommen zu sichern.
- Bei einer klassischen bAV-Entgeltumwandlung oder Abtretung wird Geld dauerhaft aus dem Zugriff des Gläubigers in eine unpfändbare Versorgungsanwartschaft oder an einen Dritten abgeleitet (wodurch das Schutzzweck-Argument des BAG greift).
- Bei den Tauschtagen nach § 29a TVöD verbleibt der Betrag hingegen vollständig im pfändbaren Entgeltkreislauf: Die Jahressonderzahlung im November sinkt zwar, dafür fließt im Folgejahr an den Tauschtagen reguläres Arbeitsentgelt (Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD bzw. in Höhe des Umwandlungsbetrags) an den Arbeitnehmer – und unterliegt damit seinerseits uneingeschränkt der laufenden Lohnpfändung.
Der Gläubiger erleidet mithin keinen realen Substanzverlust, sondern der pfändbare Entgeltstrom wird lediglich zeitlich und strukturell im Rahmen des Tarifvertrags verschoben. Das vom BAG geforderte Korrektiv einer gesetzlichen Privilegierung (wie § 1a BetrAVG) ist hier gar nicht erforderlich, weil mangels Gläubigerbenachteiligung überhaupt kein unzulässiger Eingriff vorliegt.
Dabei geht es nicht lediglich darum, dass der Beschäftigte irgendwann in der Zukunft wieder Entgelt erhält. Entscheidend ist vielmehr, dass der Umwandlungsbetrag nach dem tariflichen Modell dem Zugriff des Gläubigers nicht dauerhaft entzogen wird. Er wird vielmehr durch die Tauschtage in eine spätere Entgeltzahlung überführt, die ihrerseits nach den allgemeinen Vorschriften dem Pfändungszugriff unterliegt.
Die wirtschaftliche Wirkung unterscheidet sich damit wesentlich von einer Gestaltung, durch die pfändbares Entgelt in eine dem Gläubigerzugriff entzogene Vermögensposition überführt wird.
C. Kein Anspruch auf ein „maximales Geldmodell“ (Parallele zur Arbeitszeitreduzierung)
Der Gläubiger erhält durch die Pfändung keinen Anspruch auf eine bestimmte tarifliche Entgeltform. Maßgeblich ist vielmehr, welche Entgeltansprüche nach dem anzuwendenden Tarifvertrag überhaupt entstehen und in welchem Umfang diese dem Pfändungszugriff unterliegen. Wird das tarifliche Wahlrecht wirksam ausgeübt, vermindert sich die Jahressonderzahlung nach § 29a TVöD um den Umwandlungsbetrag; an ihre Stelle tritt die tariflich vorgesehene Entgeltzahlung während der Tauschtage.
Dies zeigt der Vergleich zur klassischen Arbeitszeitreduzierung (Teilzeit nach Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG)): Entschließt sich ein Arbeitnehmer, seine Arbeitszeit zu reduzieren, sinken sein Monatsentgelt und damit auch seine Sonderzahlungen massiv. Niemand käme auf die Idee, darin eine unzulässige Gläubigerbenachteiligung zu sehen; die Ausübung von gesetzlichen und tariflichen Status- und Gestaltungsrechten steht dem Arbeitnehmer frei.
Der Gläubiger nimmt am Arbeitsverhältnis nur in dem Zustand teil, den der Schuldner durch die wirksame Ausübung seiner tariflichen Wahlrechte im Vorfeld zulässigerweise gestaltet hat.
D. Tariflicher Vorrang und Grenzen des Gläubigerzugriffs
Der Pfändungsgläubiger nimmt am Arbeitsverhältnis im Wege der Rechtsnachfolge bzw. als Vollstreckungsgläubiger nur in dem Maße teil, wie der Schuldner selbst Inhaber von Ansprüchen ist. Wenn der Tarifvertrag (hier der TVöD) von vornherein ein strukturelles Wahlrecht zwischen Sonderzahlung und bezahlter Freistellung vorsieht, ist das „Gesamtpaket“ des Entgelts so konstruiert. Der Gläubiger kann nicht beanspruchen, dass ein für ihn lukrativeres, aber vom Arbeitnehmer abgewähltes Tarifmodell fingiert wird.
Fazit und Ausblick für die Praxis
Die von Scheuring und dem BAG vertretene strenge Linie verkennt, dass es sich bei § 29a TVöD um ein tariflich implementiertes, vorgelagertes Struktur- und Wahlrecht handelt und der pfändbare Entgeltstrom über die Freistellungstage vollständig gewahrt bleibt.
Für die Entgeltabrechnung bedeutet dies: Entgegen der restriktiven Kommentierung spricht das stärkere Gewicht der Argumente dafür, dass Beschäftigte Tauschtage auch bei laufenden Pfändungen oder Abtretungen wirksam beantragen können. Die Pfändung greift in der Folge schlicht auf die an den Tauschtagen fließenden Entgeltzahlungen über.
Dass es sich hierbei um ein branchenübergreifendes Phänomen der modernen Tarifpolitik handelt, zeigt sich exemplarisch auch in der Privatwirtschaft: So findet sich eine vergleichbare Strukturdiskussion beispielsweise bei der Umwandlung des Tariflichen Zusatzgeldes (T-ZUG) in Freistellungstage nach den Metall- und Elektrotarifverträgen (z. B. im Bezirk Bayern/Baden-Württemberg).
Nach hier vertretener Auffassung ist die Umwandlung der Jahressonderzahlung in Tauschtage auch bei bestehender Pfändung pfändungsrechtlich zulässig. Maßgeblich sind dabei insbesondere der Charakter des § 29a TVöD als tariflich eingeräumtes Gestaltungsrecht, die fehlende Überführung des Umwandlungsbetrags in eine dem Gläubigerzugriff entzogene Vermögensposition und der Umstand, dass das auf die Tauschtage entfallende Entgelt seinerseits dem Pfändungszugriff unterliegt.
Hinweis für die Praxis
Während für die klassische Lohnpfändung die vorgelagerte Fristwahrung den Vorrang hat, wirft die Konstellation bei einer bereits eröffneten Privatinsolvenz oder rechtsgeschäftlichen Abtretung (insbesondere bei nachträglichen Erklärungen des Schuldners) nochmals differenzierte Fragen zum Verfügungsverbot auf, dies bleibt einem gesonderten Folgebeitrag in der nächsten Ausgabe vorbehalten.
Frank Müller, Betriebswirt (VWA), BDSFgeprüfter Sachverständiger für Entgeltabrechnung und Lohn-/Gehaltspfändung sowie personenzertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch European Certification CYF (EUcert, Wales), frag-den-mueller.de



