Neue Pflichten für die Entgeltpraxis : Aktivrente ab 2026: Steuerfreibetrag bringt Chancen
Mit dem Inkrafttreten des Aktivrentengesetzes zum 01.01.2026 wurde eine zentrale Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag Realität: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, profitiert nun von einem monatlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000 Euro. Ziel ist es, ältere Beschäftigte zum längeren Verbleib im Erwerbsleben zu motivieren.
Ein arbeitsmarktpolitisches Signal, das auch in der Entgeltabrechnung deutliche Spuren hinterlässt.
Rechtsgrundlage und Umfang des Freibetrags
Rechtsgrundlage für die neue Regelung ist § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach bleiben Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung steuerfrei, sofern der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat. Der Freibetrag wird monatlich gewährt und ist auf genau ein Arbeitsverhältnis beschränkt. Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Das heißt, nur der übersteigende Betrag muss versteuert werden.
Eine Besonderheit liegt darin, dass der Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen ist. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Steuerbefreiung direkt umzusetzen, sobald ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Technisch erfordert dies allerdings eine Lohnart, die zwar sozialversicherungspflichtig, aber steuerfrei ist. Die Praxis zeigt: Noch sind nicht alle Abrechnungssysteme entsprechend vorbereitet.
Übergangslösungen und manuelle Prüfungen dürften daher zum Jahresstart 2026 häufig notwendig sein.
Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen
Trotz der Steuerfreistellung bleibt das Arbeitsentgelt vollständig sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer trägt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, der Arbeitgeber zahlt zusätzlich Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für den Arbeitgeber ergeben sich daraus keine Entlastungen.
Und: Die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge dürfen nicht vollständig als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Denn Beiträge, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, sind steuerlich nicht abziehbar. Sie müssen in der Lohnsteuerbescheinigung künftig getrennt ausgewiesen werden.
ELStAM, Steuerklassen und Bescheinigungen
Die Steuerfreiheit ist an ein aktives Arbeitsverhältnis geknüpft, nicht an den Bezug einer gesetzlichen Altersrente. Entscheidend ist allein, dass die Regelaltersgrenze erreicht wurde und das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist. Minijobber und Beamte sind ausgeschlossen.
Wichtig: Der Freibetrag darf nicht auf mehrere Arbeitgeber aufgeteilt werden. In Fällen mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen muss der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass der Freibetrag nicht bereits anderweitig genutzt wird. Diese Bescheinigung ist zum Lohnkonto zu nehmen und spielt vor allem dann eine Rolle, wenn Steuerklasse VI vergeben wurde, etwa bei parallelem Bezug einer Betriebsrente.
Beispielhafte Anwendung in der Praxis
Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von 3.000 Euro erhält 2.000 Euro steuerfrei. Die auf diesen Anteil entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (ca. 220 Euro) sind steuerlich nicht abziehbar. Nur die Beiträge auf den steuerpflichtigen Restlohn (1.000 Euro), etwa 110 Euro, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Genau dieser Unterschied muss in der Lohnsteuerbescheinigung 2026 korrekt dargestellt werden. Da das Bescheinigungsverfahren für das Kalenderjahr 2026 bereits technisch definiert ist, erfolgt die Erfassung über einen bereits bestehenden Zusatzwert mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“.
Keine Steuerprogression, aber Abgabepflicht
Positiv aus Sicht der Arbeitnehmer: Die steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass der steuerpflichtige Teil des Einkommens nicht durch den Freibetrag in eine höhere Progressionsstufe gedrückt wird. Dennoch ist in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung erforderlich, da die Steuerfreistellung nachträglich überprüft wird und eine korrekte Gesamtveranlagung sicherzustellen ist.
Offene Fragen und angekündigte FAQ-Liste
Die gesetzliche Regelung ist klar umrissen, lässt in der praktischen Anwendung jedoch zahlreiche Detailfragen offen. Wie ist beispielsweise mit rückwirkenden Korrekturen umzugehen, wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des Monats stattfindet?
Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt eine ausführliche FAQ-Liste zu veröffentlichten.
Fazit
Mit der Aktivrente ist eine neue Komponente im Zusammenspiel von Steuerrecht und Entgeltabrechnung entstanden. Die Grundidee überzeugt, doch ihre Umsetzung erfordert präzises Arbeiten, saubere Kommunikation mit den Beschäftigten und ein wachsames Auge auf die kommenden Verwaltungsanweisungen.
Wer die Regelung korrekt anwendet, schafft nicht nur steuerliche Vorteile für weiterarbeitende Rentner, sondern auch Sicherheit im Abrechnungsprozess. Ein strukturierter Einstieg in die Aktivrente lohnt sich, für alle Beteiligten.
Markus Stier


