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Sachverhalt: Teilzeit in Altersteilzeit – Geringfügigkeitsgrenze
Eine bei uns in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden wechselt in eine tarifvertraglich geregelte Altersteilzeit im Blockmodell. Die Arbeitszeit wird dabei auf sechs Stunden pro Woche halbiert. Die vereinbarte Dauer der Altersteilzeit beträgt sechs Jahre.
Durch die Reduzierung der Arbeitszeit unterschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt der Mitarbeiterin die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze. Gleichwohl wird das Beschäftigungsverhältnis weiterhin als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung behandelt und über mehr als ein Jahr als Midijob abgerechnet; entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung wurden abgeführt.
Im Rahmen einer nachträglichen Prüfung wurde erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Altersteilzeitvereinbarung möglicherweise von Beginn an nicht vorgelegen haben, da es sich nach der Arbeitszeitreduzierung nicht mehr um eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung handelt.
Eine rückwirkende Korrektur der Abrechnungen möchten wir nicht vornehmen. Ziel ist es, die bestehende Altersteilzeitvereinbarung aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit eine Lösung zu finden, die keine umfangreichen Rückrechnungen auslöst. Nun haben wir die folgenden Fragen:
- War die Vereinbarung der Altersteilzeit von Anfang an unwirksam, wenn die Mitarbeiterin bereits zu Beginn der Altersteilzeit unter der Geringfügigkeitsgrenze lag?
- Handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um einen „Störfall“ oder um einen Fehler mit der Folge einer regulären Korrektur?
- Welche Bedeutung hat eine nachträgliche Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für bestehende Altersteilzeitverhältnisse?
- Bestehen rechtssichere Möglichkeiten, die Sozialversicherungspflicht rückwirkend herzustellen, etwa durch eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt?
Zentrale Voraussetzung für eine Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes ist, dass der Arbeitnehmer bei halbierter Arbeitszeit während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Diese Voraussetzung ist nicht disponibel und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Parteiwillen ersetzt werden.
Entscheidend ist daher zunächst eine klare zeitliche Abgrenzung:
Lag das regelmäßige Arbeitsentgelt der Mitarbeiterin bereits zu Beginn der Altersteilzeit unter der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze, fehlte von Anfang an eine tragfähige sozialversicherungsrechtliche Grundlage für die Altersteilzeitvereinbarung. In diesem Fall liegt kein Störfall vor, sondern ein rechtlicher Fehler bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Altersteilzeit hätte so nicht vereinbart werden dürfen.
Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn die Mitarbeiterin erst infolge einer späteren Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze unter diese Grenze gerutscht wäre. In diesem Fall kann die Übergangsregelung des § 15j Altersteilzeitgesetz (AltTZG) greifen. Diese Vorschrift stellt sicher, dass eine zuvor bestehende Sozialversicherungspflicht erhalten bleibt, sofern die Voraussetzungen unmittelbar vor der Anhebung erfüllt waren. Eine „Bestandsregelung“ für von Anfang an geringfügige Beschäftigungen enthält das Gesetz jedoch nicht. Die Übergangsregelung kann keine Sozialversicherungspflicht begründen, die zuvor nicht bestand.
Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung einer Korrektur durch den Arbeitgeber rechtlich problematisch. Eine rückwirkende „Heilung“ der Altersteilzeit durch bloße Weiterabrechnung als Midijob ist nicht zulässig, da sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen nicht zur Disposition der Beteiligten stehen.
Ein rechtlich gangbarer Weg kann jedoch dann bestehen, wenn ein arbeitsrechtlich bereits entstandener Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt nachgewiesen werden kann, der bislang lediglich abrechnungstechnisch nicht umgesetzt wurde. Denkbar ist dies etwa bei einer tariflichen oder persönlichen Zulage, auf die die Mitarbeiterin bereits vor Beginn der Altersteilzeit einen Anspruch erworben hat und deren Geltendmachung aufgrund laufender Prüfung oder gehemmter Ausschlussfristen noch möglich ist. In einem solchen Fall wäre eine rückwirkende Nachzahlung zulässig und würde dazu führen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Sozialversicherungsbeiträge wären dann zwingend neu zu berechnen.
Nicht zulässig ist hingegen eine rein gestaltende rückwirkende Entgelterhöhung ohne arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage. Ebenso scheidet eine rückwirkende Neubegründung der Altersteilzeit aus, da abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht nachträglich umqualifiziert werden dürfen.
Fazit
Ob die Altersteilzeit rechtlich Bestand haben kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die Mitarbeiterin zu Beginn der Altersteilzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Lag von Anfang an eine geringfügige Beschäftigung vor, fehlt die gesetzliche Grundlage für die Altersteilzeit. Die Übergangsregelung des § 15j AltTZG greift in diesem Fall nicht.
Eine Korrektur lässt sich nur dann vermeiden, wenn ein bereits bestehender arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch nachträglich umgesetzt wird. „Kreative“ Lösungen ohne belastbare Anspruchsgrundlage mögen pragmatisch erscheinen, sind jedoch rechtlich nicht tragfähig und bergen erhebliche Risiken bei Betriebs- und Sozialversicherungsprüfungen.
Sachverhalt: Jubiläumsveranstaltung, steuerliche Behandlung gemischter Teilnehmerkreise
Unser Unternehmen plant im laufenden Wirtschaftsjahr die Durchführung einer Jubiläumsveranstaltung. Ziel der Veranstaltung ist die Würdigung der aktiven Mitarbeitenden sowie die Pflege der Beziehungen zu ehemaligen Beschäftigten und externen Geschäftspartnern.
An der Veranstaltung sollen mehrere Personengruppen teilnehmen. Vorgesehen ist die Teilnahme von rund 380 aktiven Mitarbeitenden. Darüber hinaus sollen Mitarbeitende die Möglichkeit haben, bis zu fünf Familienangehörige mitzubringen. Zudem ist die Einladung von etwa 300 ehemaligen Mitarbeitenden (Rentnern) sowie von rund 50 externen Gästen, insbesondere Geschäftspartnern, geplant. Die Gesamtkosten der Veranstaltung werden derzeit mit rund 50.000 Euro veranschlagt. Eine differenzierte Aufschlüsselung der Kosten auf die einzelnen Teilnehmergruppen liegt bislang nicht vor.
Für die aktiven Mitarbeitenden ist der steuerliche Freibetrag von 110 Euro je Person und Betriebsveranstaltung bekannt und grundsätzlich anwendbar. Unklar ist jedoch die steuerliche Behandlung der auf die weiteren Teilnehmergruppen entfallenden Aufwendungen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klärung, wie die auf Familienangehörige der Mitarbeitenden, auf ehemalige Mitarbeitende (Rentner) sowie auf externe Gäste entfallenden Kosten lohnsteuerlich beziehungsweise einkommensteuerlich zu beurteilen sind. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang für diese Personengruppen eine Steuerpflicht entsteht, welche Steuersätze gegebenenfalls anzuwenden sind und ob das Unternehmen die anfallende Steuer, insbesondere für Rentner und externe Gäste, pauschal übernehmen kann. Darüber hinaus interessiert uns, ob Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um die steuerliche Belastung für diese Teilnehmergruppen rechtssicher zu minimieren oder zu vermeiden.
Die steuerliche Behandlung einer Jubiläumsveranstaltung entscheidet sich nicht am Anlass, sondern an der konsequenten Trennung der teilnehmenden Personengruppen und der sauberen Zuordnung der entstehenden Kosten. Gerade bei Veranstaltungen mit Mitarbeitenden, deren Familienangehörigen, ehemaligen Beschäftigten und externen Gästen ist steuerliche Disziplin kein Selbstzweck, sondern Voraussetzung für Rechtssicherheit.
Aktive Mitarbeiter und Familienangehörige
Nehmen Familienangehörige der Mitarbeitenden an der Veranstaltung teil, sind die hierfür entstehenden Aufwendungen steuerlich nicht eigenständig zu bewerten. Die Kosten werden dem jeweiligen Mitarbeitenden zugerechnet. Der gesetzliche Freibetrag von 110 Euro pro Person und Betriebsveranstaltung steht ausschließlich dem Mitarbeitenden selbst zu; Begleitpersonen verfügen über keinen eigenen Freibetrag. Entsprechend erhöhen die Kosten der Familienangehörigen die dem Mitarbeitenden zuzurechnenden Gesamtkosten. Wird dadurch der Freibetrag überschritten, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Steuerlich relevant ist ausschließlich der übersteigende Betrag. Der Arbeitgeber kann diesen Mehrbetrag pauschal mit 25 Prozent versteuern, wodurch die Zuwendung sozialversicherungsfrei bleibt.
Ehemalige Mitarbeiter (Rentner)
Auch ehemalige Mitarbeitende (Rentner) gelten im Rahmen von Betriebsveranstaltungen als begünstigte Teilnehmer. Für sie steht ebenfalls der Freibetrag von 110 Euro zur Verfügung. Kosten für mitgebrachte Begleitpersonen werden dem jeweiligen Rentner zugerechnet und erhöhen dessen anteilige Aufwendungen. Überschreiten die Gesamtkosten den Freibetrag, ist der Mehrbetrag steuerpflichtig. Auch hier kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent übernehmen.
Externe Gäste
Für externe Gäste, etwa Geschäftspartner, gelten die Regelungen zu Betriebsveranstaltungen hingegen nicht. Die auf sie entfallenden Aufwendungen stellen steuerpflichtige Zuwendungen dar. Das Unternehmen kann diese Zuwendungen pauschal mit 30 Prozent nach § 37b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) versteuern, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Eine Steuerfreiheit ist hier nicht vorgesehen, die Pauschalierung bietet jedoch eine klare und praxistaugliche Lösung.
Beispielhafte Berechnung
Betragen die Gesamtkosten der Jubiläumsveranstaltung 50.000 Euro und nehmen 380 aktive Mitarbeitende, 300 Rentner, 50 externe Gäste sowie 1.900 Familienangehörige (fünf pro Mitarbeiter) teil, ergibt sich eine Gesamtteilnehmerzahl von 2.630 Personen. Daraus resultieren Pro-Kopf-Kosten von rund 19,01 Euro je Person.
Nimmt ein Mitarbeitender mit fünf Familienangehörigen teil, sind ihm sechs Personen zuzurechnen. Der anteilige Betrag beläuft sich in diesem Fall auf 114,06 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 4,06 Euro. Für Rentner mit Begleitpersonen erfolgt die Berechnung entsprechend. Die auf externe Gäste entfallenden Kosten können separat erfasst und pauschal mit 30 Prozent versteuert werden.
Steuern lassen sich nicht vermeiden, wohl aber gestalten. In der Praxis bewährt sich insbesondere die Vereinbarung von Eigenanteilen, mit denen Mitarbeitende oder Rentner eine Überschreitung des Freibetrags gezielt ausgleichen können. Ebenso kann eine bewusste Steuerung der Gesamtkosten oder der Teilnehmerzahl die Pro-Kopf-Kosten senken. Von zentraler Bedeutung ist zudem die klare Trennung der Kosten für externe Gäste.
Dokumentation
Eine steuerlich saubere Behandlung steht und fällt mit der Dokumentation. Erforderlich sind vollständige Teilnehmerlisten mit einer Zuordnung der Begleitpersonen, eine detaillierte Gesamtkostenaufstellung, sämtliche Rechnungen und Belege, eine nachvollziehbare Pro-Kopf-Berechnung sowie eine klare Dokumentation des Anlasses und der betrieblichen Veranlassung. Ebenso sollte festgehalten werden, ob und in welchem Umfang der Freibetrag überschritten wurde und ob eine pauschale Steuerübernahme erfolgt ist.
Fazit
Jubiläumsveranstaltungen sind steuerlich gut beherrschbar, allerdings nur mit klarer Struktur, konsequenter Kostentrennung und belastbarer Dokumentation. Der 110-Euro-Freibetrag ist kein Freifahrtschein, sondern ein präzises Instrument. Wer ihn strategisch einsetzt und die Pauschalierungsoptionen bewusst nutzt, vermeidet unnötige Steuerbelastungen und bleibt auch bei komplexen Teilnehmerstrukturen auf der sicheren Seite.

Janette Rosenberg,
alga-Fachreferentin und Mitglied des
alga-Competence-Centers,
stellvertretende Chefredakteurin der
Fachzeitschrift LOHN+GEHALT

