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Ein Gesetz mit langfristiger Wirkung : Rentenstabilisierung und Kindererziehungszeiten

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten verfolgt der Gesetzgeber zwei zentrale Anliegen: Zum einen soll das Rentenniveau bis zum Jahr 2031 verlässlich abgesichert werden, zum anderen werden historische Ungleichbehandlungen bei den Kindererziehungszeiten systematisch korrigiert.

Lesezeit 4 Min.

Auf den ersten Blick wirkt dieses Gesetz weit entfernt vom operativen Alltag der Entgeltabrechnung. Tatsächlich entfaltet es seine Wirkung zwar mittelbar, aber nachhaltig: über die Entwicklung der Beitragssätze, über steigende Bundeszuschüsse, über neue Spielräume bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und nicht zuletzt über einen deutlich wachsenden Informationsbedarf der Beschäftigten. Für Payroll und HR ist das Gesetz damit weniger eine kurzfristige Umsetzungspflicht als vielmehr ein strategischer Referenzrahmen, an dem sich künftige Entscheidungen orientieren.

Sicherungsniveau vor Steuern: neue gesetzliche Leitgröße

Eine der zentralen Neuerungen ist die Einführung des Sicherungsniveaus vor Steuern durch den neuen § 154a Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Er definiert erstmals gesetzlich, wie das Verhältnis zwischen der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt zu bestimmen ist. Dabei werden die von Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge rechnerisch bereits berücksichtigt.

Das Sicherungsniveau wird jährlich ermittelt und im Rentenversicherungsbericht ausgewiesen. Damit schafft der Gesetzgeber eine transparente Bezugsgröße, die künftig nicht nur politisch, sondern auch in der betrieblichen Kommunikation an Bedeutung gewinnt.

Für die Entgeltabrechnung ist diese Kennzahl kein Rechenparameter, wohl aber ein Orientierungswert. Sie beeinflusst mittelbar:

  • die Entwicklung der Beitragssätze,
  • die Diskussion um Lohnsteigerungen und Zusatzvorsorge,
  • die Erwartungshaltung der Beschäftigten gegenüber ihrer Altersabsicherung.

Die Payroll wird damit zunehmend zur erklärenden Instanz, auch dort, wo sich an der konkreten Abrechnung zunächst nichts ändert.

Verlängerung der Schutz- und Niveausicherungsklauseln bis 2031

Flankierend zur neuen Leitgröße verlängert der Gesetzgeber die bestehenden Schutzmechanismen deutlich. Die Niveauschutzklausel, die Schutzklausel sowie das Mindestsicherungsniveau werden bis zum Ablauf des 01.07.2031 fortgeschrieben. Das politisch definierte Ziel eines Rentenniveaus von mindestens 48 Prozent wird damit fest verankert.

Klar ist allerdings auch: Diese Stabilität wird nicht allein aus dem System heraus finanziert. Sie wird zunehmend über Bundesmittel abgesichert. Für Arbeitgeber bedeutet das kurzfristig eine gewisse Planungssicherheit, da sprunghafte Beitragssatzerhöhungen vermieden werden sollen. Langfristig bleibt jedoch offen, wie tragfähig diese Finanzierung angesichts demografischer Entwicklungen ist.

Neue Bundeszuschusssystematik: Stabilität durch Steuerfinanzierung

Mit der Neufassung des § 213 SGB VI wird die Beteiligung des Bundes an der Rentenfinanzierung neu strukturiert. Der allgemeine Bundeszuschuss wird dynamisiert, zusätzliche Zuschüsse gleichen nicht beitragsgedeckte Leistungen aus, und Erhöhungsbeträge orientieren sich künftig an der Lohnentwicklung.

Damit verlagert der Gesetzgeber einen erheblichen Teil der Finanzierungsverantwortung bewusst in den Bundeshaushalt. Für die Payroll-Praxis ist das vor allem ein Signal: Die Politik priorisiert Beitragssatzstabilität und damit die Planbarkeit von Lohnnebenkosten für Unternehmen und Beschäftigte

Vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten: Schrittweise

Umsetzung Ein zweiter, in seiner Wirkung nicht zu unterschätzender Reformblock betrifft die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder. Diese werden schrittweise ausgeweitet und durch zusätzliche Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten ergänzt. Ziel ist die vollständige Gleichstellung mit späteren Geburtsjahrgängen.

Die Umsetzung erfolgt bewusst gestaffelt ab den Jahren 2027 und 2028, um bestehende Zuschlagsregelungen zu berücksichtigen und Überschneidungen zu vermeiden. Ein automatischer Anspruch besteht daher nicht in jedem Fall.

Für HR und Entgeltabrechnung ist dabei weniger die technische Umsetzung relevant als der deutlich steigende Beratungsbedarf. Gerade bei rentennahen Beschäftigten nehmen Fragen zu Rentenhöhe, Antragsmöglichkeiten und Übergängen in den Ruhestand spürbar zu. Die Entgeltabrechnung wird hier zunehmend als erste Anlaufstelle wahrgenommen.

Befristete Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Eine eher leise, aber praxisrelevante Änderung betrifft die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Künftig können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich flexibler befristet beschäftigt werden, bis zu acht Jahre und mit bis zu zwölf sachgrundlosen Befristungen beim selben Arbeitgeber.

Damit entfällt das bisherige Anschlussverbot in diesen Fällen. Für Unternehmen eröffnet das neue Möglichkeiten beim Wissenstransfer und beim gezielten Einsatz erfahrener Fachkräfte. Für Payroll und HR bedeutet dies vor allem erhöhte Aufmerksamkeit bei Vertragsgestaltung, Dokumentation und sozialversicherungsrechtlicher Einordnung.

Gestaffeltes Inkrafttreten und praktische Bedeutung

Das Gesetz tritt nicht vollständig zu einem Stichtag in Kraft. Die Grundstruktur gilt ab dem 01.01.2026, zentrale Regelungen zu den Kindererziehungszeiten folgen ab 2027, weitere Gleichstellungsschritte ab 2028.

Für Unternehmen ergibt sich daraus kein akuter Handlungsdruck, wohl aber ein langfristiger Anpassungsbedarf insbesondere in der internen Kommunikation, in der HRBeratung und in der strategischen Personalplanung.

Fazit: Strategische Bedeutung für die Entgeltabrechnung

Das Gesetz zur Rentenstabilisierung und Gleichstellung der Kindererziehungszeiten verändert die Entgeltabrechnung nicht operativ, aber strategisch. Es stabilisiert die Rentenfinanzierung, erhöht die Transparenz zentraler Kennzahlen, stärkt die Gleichstellung in der Altersvorsorge und schafft neue Spielräume bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Für die Payroll bedeutet das vor allem eines: einordnen, erklären, Orientierung geben.

Die Entgeltabrechnung wird damit erneut zur Vertrauens- und Orientierungsinstanz, nicht durch komplexe Rechenlogik, sondern durch fachliche Einordnung und kommunikative Sicherheit.

Janette Rosenberg

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