Die wichtigsten Fakten : Die neue SV-Stammdatendatei
Seit dem 01.01.2025 sind die für die Abrechnung notwendigen Daten durch die Entgeltabrechnungsprogramme und die Programme zur Abrechnung von Versorgungsbezügen aus der sogenannten SV-Stammdatendatei zu entnehmen.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem gesetzlichen Hintergrund sowie den wichtigsten Fakten zur SV-Stammdatendatei.
Der neue § 98a wurde durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2024 in das Sozialgesetzbuch (SGB) IV eingefügt.
Danach führt „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (…) eine automatisierte Datei, die den an den Meldeverfahren beteiligten Meldepflichtigen die notwendigen Stammdaten der Träger der sozialen Sicherung für die Durchführung der Meldeverfahren zum automatisierten Abruf zur Verfügung stellt. Die Daten sind tagesaktuell sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre darzustellen.“ (§ 98a Abs. 1 SGB IV).
Die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) führt diese Aufgabe im Auftrag des GKV-Spitzenverbands durch.
Der Inhalt, Aufbau und die Aktualisierung sowie der Abruf der SV-Stammdatendatei durch die Arbeitgeber und Zahlstellen ist in Gemeinsamen Grundsätzen für die Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung nach § 98a Abs. 2 SGB IV geregelt. Diese hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den übrigen Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aufgestellt.
Inhalt der SV-Stammdatendatei
Die SV-Stammdatendatei enthält folgende Informationen:
- Beitragssätze aus der Sozialversicherung
- allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz zur Krankenversicherung
- den Basisbeitragssatz sowie den Zuschlag für Kinderlose und den Abschlag je zweites bis fünftes Kind unter 25 Jahre in der Pflegeversicherung
- die Beitragssätze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Wichtige Rechengrößen
- Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflege- sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 2
- allgemeine und besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Bezugsgröße 2 · etc.
- Krankenkassenstammdaten
- Betriebsnummer
- Name · Anschrift
- Zusatzbeitragssätze der jeweiligen Krankenkasse
- individuelle Beitragssätze der Krankenkassen für Versorgungsbezieher
- Umlage- und Erstattungssätze je Krankenkasse für die Umlagen U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und U2 (Aufwendungen bei Mutterschaft)
- Informationen zu den Annahmeund Weiterleitungsstellen
- Betriebsnummer
- Bezeichnung · etc.
- Stammdaten der Unfallversicherungsträger (ohne Gefahrtarife) einschließlich der Abrechnungswerte (u. a. Vollarbeiterrichtwert)
- Stammdaten der berufsständischen Versorgungswerke
- ABV-Nummer
- Name · etc.
- Dienststellenverzeichnisse der Bundesagentur für Arbeit nach SGB II und SGB III
Pflege der Daten
Nach den Gemeinsamen Grundsätzen für die SV-Stammdatendatei hat die jeweils zuständige Stelle die Daten unverzüglich über ein Portal der ITSG zu pflegen und zu aktualisieren. In gegenseitiger Abstimmung können die Daten alternativ auch über eine elektronische Schnittstelle übermittelt werden.
Der GKV-Spitzenverband pflegt die kassenunabhängigen Bestandteile. Hierzu zählen die Beitragssätze und Rechengrößen, die allgemein gelten. Jeweils zum 01.01. des Folgejahres werden die Jahreswechselsätze erfasst.
Eine detaillierte Beschreibung der Datenerfassung zur zentralen Speicherung und Pflege kann der Spezifikation der Stammdatendatei nach § 98a SGB IV entnommen werden.
Abruf der Datei
Die SV-Stammdatendatei kann seit dem 01.08.2024 über die URL https:// download.gkv-ag.de/ abgerufen werden. Mithilfe eines angebotenen RSS Feeds können sich z. B. die Arbeitgeber über die Veröffentlichung neuer SV-Stammdatendateien informieren lassen.
Nutzung der SV-Stammdatendatei
Die Daten, die für die Abrechnung erforderlich sind und in der SV-Stammdatendatei enthalten sind, sind vor der ersten Echtabrechnung eines Monats zu aktualisieren. Dies sehen die Gemeinsamen Grundsätze für die Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung nach § 98a Abs. 2 SGB IV vor.
Anders als bei den Entgeltabrechnungsprogrammen und den Programmen zur Abrechnung von Versorgungsbezügen können die Personalzeiterfassungssysteme und die systemgeprüften elektronischen Ausfüllhilfen die SV-Stammdatendatei nutzen. Sie müssen dies aber nicht.
Die Beitragssatzdatei der Krankenkassen wird zum 31.12.2025 eingestellt. Die UV- Stammdatendatei gibt es bereits seit Anfang dieses Jahres nicht mehr.
Pamela van den Hövel