Im Blick: Lohnsteuerrecht
Aus für steuerfreie Entlastungsprämie
Die geplante steuerfreie Entlastungsprämie für Beschäftigte wird nicht eingeführt.
Hintergrund ist das Scheitern des entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens im Bundesrat. Die vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderung des Steuerberatungsgesetzes erhielt am 08.05.2026 keine Mehrheit im Bundesrat. Infolgedessen kann auch die vorgesehene steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie nicht in Kraft treten.
Die sogenannte Entlastungsprämie sollte Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten bis zum 30.06.2027 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung von bis zu 1.000 Euro zu gewähren. Die Regelung war Teil eines Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur finanziellen Entlastung der Bürger im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen des Irankrieges. Bestandteil dieses Maßnahmenpakets war unter anderem auch der sogenannte Tankrabatt.
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt hatte, entschieden die Koalitionsparteien und der Bundestag inzwischen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Damit gilt das Gesetzgebungsverfahren endgültig als gescheitert.
Das Steuerberateränderungsgesetz wurde mittlerweile erneut in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, allerdings ohne die ursprünglich vorgesehene Entlastungsprämie. Die steuerberatungsrechtlichen Änderungen sollen damit unabhängig von der gescheiterten Prämienregelung umgesetzt werden.
Sachbezug oder Geldleistung?
Die steuerliche Behandlung von Gutscheinen und Mitarbeiterkarten beschäftigt die Praxis der Entgeltabrechnung seit Jahren. Spätestens seit der gesetzlichen Neuregelung in § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) zum 01.01.2020 steht dabei insbesondere die Frage im Mittelpunkt, wann noch ein steuerfreier Sachbezug vorliegt und wann bereits von einer steuerpflichtigen Geldleistung auszugehen ist.
Mit Urteil vom 11.12.2025 hat das Sächsische Finanzgericht nun erneut eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand ein Prämiensystem, bei dem Arbeitnehmer über ein monatlich aufgeladenes Guthabenkonto Gutscheine bei ausgewählten Handelspartnern erwerben konnten. Das Gericht entschied, dass hierin keine steuerfreien Sachbezüge, sondern steuerpflichtige Geldleistungen liegen (Az. 8 K 484/24).
Prämienkonto mit Händlergutscheinen
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine gemeinnützige GmbH mit ihrem Betriebsrat eine freiwillige Betriebsvereinbarung geschlossen. Ziel war es, die Mitarbeitermotivation sowie die Nettovergütung der Beschäftigten zu erhöhen.
Hierfür wurde über einen externen Dienstleister ein Prämiensystem eingerichtet. Die Arbeitnehmer erhielten monatlich ein Guthaben von zunächst 37 Euro, später 40 Euro auf ein persönliches Prämienkonto gutgeschrieben. Über dieses Konto konnten die Beschäftigten Gutscheine verschiedener Handelspartner auswählen und erwerben.
Die Auswahl umfasste zahlreiche Anbieter aus Einzelhandel, Gastronomie, Onlinehandel und weiteren Bereichen. Zusätzlich konnten unter anderem Gutscheine von Amazon, MediaMarkt oder Saturn genutzt werden.
Die Arbeitgeberin behandelte die monatlichen Aufladungen als steuerfreie Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 EStG.
Außenprüfung widerspricht steuerfreiem Sachbezug
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt jedoch zu einer anderen Bewertung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung lag kein steuerfreier Sachbezug, sondern eine steuerpflichtige Geldleistung vor.
Entscheidend war dabei insbesondere, dass die Arbeitnehmer zunächst ein Guthaben erhielten, mit dem später weitere Gutscheine erworben werden konnten. Genau hierin sah das Finanzamt eine Geldleistung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Das Finanzamt argumentierte zudem, dass die Beschäftigten bereits mit Aufladung des Guthabens wirtschaftliche Verfügungsmacht erhalten hätten. Das Guthaben konnte angespart und später flexibel verwendet werden.
Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung nun ausdrücklich.
Zufluss bereits mit Aufladung des Guthabens
Nach Auffassung des Gerichts erfolgte der Zufluss des Arbeitslohns bereits in dem Zeitpunkt, in dem das Guthaben auf dem Prämienkonto gutgeschrieben wurde. Denn bereits ab diesem Zeitpunkt konnten die Beschäftigten wirtschaftlich über das Guthaben verfügen.
Besonders bedeutsam war dabei, dass die Guthaben angespart werden konnten. Nach Auffassung des Gerichts spricht genau dies gegen einen klassischen Sachbezug.
Denn die Arbeitnehmer erhielten gerade keinen unmittelbaren Anspruch auf konkrete Waren oder Dienstleistungen, sondern zunächst lediglich ein wertmäßiges Guthaben.
Geldleistung trotz eingeschränkter Verwendung
Das Gericht stellte außerdem klar, dass auch die eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit nichts an der Einordnung als Geldleistung ändert.
Der Umstand, dass das Guthaben ausschließlich bei bestimmten Handelspartnern eingesetzt werden konnte, genügte nicht, um einen Sachbezug anzunehmen. Das Finanzgericht verweist dabei ausdrücklich auf die seit 2020 geltende gesetzliche Neuregelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG. Danach gelten auch zweckgebundene Geldleistungen oder Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich als Geldleistungen.
Damit wollte der Gesetzgeber bewusst auf die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) reagieren, die vergleichbare Gestaltungen teilweise noch als Sachbezug anerkannt hatte.
Gutschein zum Erwerb weiterer Gutscheine
Besondere Bedeutung misst das Gericht außerdem dem Umstand bei, dass mit dem Guthaben zunächst lediglich weitere Gutscheine erworben werden konnten.
Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich hierbei gerade nicht um Gutscheine, die unmittelbar zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Vielmehr liege lediglich ein Zwischenschritt zum späteren Erwerb anderer Gutscheine vor. Genau solche Gutscheinportale ordnet auch das BMF-Schreiben vom 15.03.2022 grundsätzlich den Geldleistungen zu.
Ausnahmeregelung greift nicht
Das Gericht prüfte zudem die im BMF-Schreiben vorgesehene Ausnahmeregelung für bestimmte Gutscheinmodelle.
Danach kann ausnahmsweise weiterhin ein Sachbezug vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des konkreten Gutscheins zur Verfügung steht. Genau diese Voraussetzung sah das Gericht im Streitfall jedoch nicht als erfüllt an. Denn die Guthaben wurden bereits vor Auswahl der konkreten Händlergutscheine aufgeladen. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht lag damit bereits vorher bei den Arbeitnehmern.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt erneut, wie streng Finanzverwaltung und Rechtsprechung mittlerweile zwischen Sachbezug und Geldleistung unterscheiden.
Gerade Gutscheinportale, Prämiensysteme und flexible Guthabenmodelle stehen weiterhin unter besonderer Beobachtung. Viele Modelle, die früher steuerlich noch akzeptiert wurden, geraten seit der gesetzlichen Neuregelung zunehmend unter Druck.
Für Arbeitgeber und Entgeltabrechnungsstellen bedeutet das vor allem eines: Die konkrete technische und organisatorische Ausgestaltung eines Gutscheinmodells entscheidet über die steuerliche Behandlung.
Bereits kleine Unterschiede beim Zeitpunkt der Verfügungsmacht oder bei der Funktionsweise eines Guthabensystems können darüber entscheiden, ob ein steuerfreier Sachbezug vorliegt oder ob steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht.
Revision zugelassen
Das Sächsische Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Damit bleibt abzuwarten, ob sich künftig auch der Bundesfinanzhof erneut mit der steuerlichen Behandlung solcher Gutscheinmodelle beschäftigen wird.
In dieser Ausgabe finden Sie zu diesem Urteil einen umfangreichen Fachbeitrag (Seite 46).
Jahressteuergesetz 2026
Mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 plant der Gesetzgeber erneut umfangreiche Änderungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Praxis der Entgeltabrechnung. Neben Anpassungen an europarechtliche Vorgaben und aktuelle Rechtsprechung enthält der Gesetzentwurf zahlreiche Folgeänderungen, Klarstellungen und verfahrensrechtliche Neuregelungen.
SFN-Zuschläge
Besondere Bedeutung hat die geplante gesetzliche Klarstellung bei den steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (SFN-Zuschläge) nach § 3b EStG. Künftig soll ausdrücklich geregelt werden, dass bei der Ermittlung des maßgebenden Grundlohns nur steuerpflichtiger und nicht pauschal versteuerter laufender Arbeitslohn berücksichtigt wird. Damit reagiert der Gesetzgeber auf ein aktuelles BFH-Urteil und schafft zugleich mehr Rechtssicherheit für die Praxis.
Tätigkeitsstätte
Auch bei der ersten Tätigkeitsstätte sind Änderungen vorgesehen. Für Tätigkeiten im Inland soll die bisherige 48-MonatsGrenze künftig auf 24 Monate verkürzt werden.
Dadurch könnten langfristige Projekteinsätze schneller zu einer ersten Tätigkeitsstätte führen, was unmittelbare Auswirkungen auf Reisekosten und Verpflegungspauschalen hätte.
Datenaustausch PKV
Darüber hinaus plant der Gesetzgeber eine Erweiterung des elektronischen Datenaustauschs bei privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (PKV-Beiträge). Gleichzeitig sollen künftig zahlreiche weitere steuerfreie Arbeitgeberleistungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden, darunter steuerfreie Reisekostenerstattungen, Leistungen zur Kinderbetreuung, Aktivrentenleistungen sowie Hinweise zur Dienstwagenüberlassung.
Vorsorgepauschale
Besonders weitreichend ist zudem die geplante Umstellung bei der Vorsorgepauschale. Ab dem Jahr 2030 sollen im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr pauschale Sozialversicherungsbeiträge, sondern die tatsächlich einbehaltenen Beiträge berücksichtigt werden. Ziel ist eine bessere Übereinstimmung zwischen einbehaltener Lohnsteuer und tatsächlicher Einkommensteuer.
Datenzugriffsrechte
Daneben sieht der Gesetzentwurf auch erweiterte Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau sowie Vereinfachungen bei der Korrektur elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vor.
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 zeigt erneut, dass Digitalisierung, Datenabgleich und elektronische Prüfverfahren die Entgeltabrechnung künftig noch stärker prägen werden. Arbeitgeber und Entgeltabrechnungsstellen sollten die weiteren Entwicklungen daher frühzeitig im Blick behalten.
In dieser Ausgabe finden Sie zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 einen umfangreichen Fachbeitrag (Seite 50).
Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge gehört seit Jahren zu den klassischen Streitpunkten in steuerlichen Außenprüfungen. Besonders häufig stehen dabei Gesellschafter-Geschäftsführer im Fokus der Finanzverwaltung. Streit besteht regelmäßig über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der sogenannte Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung widerlegt werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Beschluss vom 17.12.2025 (I B 17/24) erneut seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Danach spricht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung der Anscheinsbeweis dafür, dass ein betrieblicher Pkw, der einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird.
Im Streitfall hielt eine GmbH mehrere hochwertige Fahrzeuge im Betriebsvermögen. Durch Gesellschafterbeschlüsse war ausdrücklich geregelt worden, dass die Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden dürfen. Fahrtenbücher wurden allerdings nicht geführt. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass dennoch eine private Nutzung vorliege, und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Den Vorteil aus der privaten Nutzung schätzte das Finanzamt mit 25 Prozent der Gesamtnettoaufwendungen für die Fahrzeuge.
Der BFH bestätigte diese Vorgehensweise. Nach Auffassung des Gerichts reicht ein vertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot allein nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu widerlegen. Entscheidend sei vielmehr, ob tatsächliche organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung wirksam ausschließen. Fehlen solche Kontrollmaßnahmen und besteht zugleich eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf die Fahrzeuge, spricht weiterhin der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung.
Besonders hervorzuheben ist, dass der BFH ausdrücklich zwischen normalen Arbeitnehmern und Gesellschafter-Geschäftsführern unterscheidet. Im allgemeinen Arbeitnehmerfall spricht der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein ausdrücklich zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird.
Dagegen spricht der Anscheinsbeweis nach der bisherigen BFHRechtsprechung nicht dafür, dass einem Arbeitnehmer überhaupt eine Privatnutzung eingeräumt wurde.
Diese Grundsätze sind nach Auffassung des BFH auf Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch nicht übertragbar. Aufgrund ihrer besonderen Stellung und ihrer tatsächlichen Einflussmöglichkeiten innerhalb der Gesellschaft gelten hier strengere Maßstäbe.
Für die Praxis bleibt damit festzuhalten, dass ein vertragliches Privatnutzungsverbot allein regelmäßig nicht ausreichen, um eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge auszuschließen. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind nachvollziehbare organisatorische Maßnahmen, wirksame Kontrollen sowie ordnungsgemäße Fahrtenbücher von besonderer Bedeutung, wenn der Anscheinsbeweis widerlegt werden soll.
Die Entscheidung zeigt erneut, dass die private Fahrzeugnutzung weiterhin zu den besonders streitanfälligen Themen im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen gehört. Arbeitgeber und steuerliche Berater sollten entsprechende Regelungen daher nicht nur formal vereinbaren, sondern deren tatsächliche Umsetzung und Kontrolle auch dokumentieren können.
Werbungskostenabzug ausgeschlossen bei Nutzung des Privatwagens statt des Firmenwagens
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.01.2026 (VI R 30/24) eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Dienstreisen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Arbeitnehmer Fahrtkosten für Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug als Werbungskosten geltend machen kann, obwohl ihm ein Firmenwagen zur Verfügung stand.
Im Streitfall stellte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, der auch privat durch den Arbeitnehmer und dessen Ehefrau genutzt werden durfte. Für dienstliche Fahrten mit dem Firmenwagen übernahm der Arbeitgeber die Tankkosten. Die Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen war dagegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen.
Trotzdem führte der Arbeitnehmer drei Dienstreisen mit seinem privaten Fahrzeug durch. Hintergrund war, dass seine Ehefrau währenddessen weiterhin den Firmenwagen nutzen sollte. Für die Dienstreisen machte der Arbeitnehmer Fahrtkosten in Höhe von rund 3.758 Euro als Werbungskosten geltend. Grundlage waren die tatsächlich ermittelten Fahrzeugkosten seines Privatwagens von 2,28 Euro pro Kilometer.
Während das Finanzgericht den Werbungskostenabzug zunächst noch zugelassen hatte, entschied der Bundesfinanzhof zugunsten des Finanzamts. Nach Auffassung der Richter können Aufwendungen für die Nutzung eines privaten Fahrzeugs bei Dienstreisen dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen für dienstliche Fahrten zur Verfügung steht und die Nutzung des Privatwagens auf privaten Motiven beruht.
Zwar könne der Arbeitnehmer grundsätzlich frei entscheiden, welches Beförderungsmittel er für berufliche Fahrten nutzt. Nutzt er jedoch bewusst sein Privatfahrzeug anstelle des vorhandenen Firmenwagens, obwohl hierfür kein beruflicher Anlass besteht, berühren die dadurch entstehenden Kosten die private Lebensführung.
Im konkreten Fall lag der Grund für die Nutzung des Privatwagens allein darin, der Ehefrau weiterhin die Nutzung des Firmenwagens zu ermöglichen. Ein objektiver beruflicher Grund für die Nutzung des Privatwagens bestand nach Auffassung des BFH nicht.
Die Richter stuften die Aufwendungen deshalb nach § 9 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG als unangemessen ein. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte unter diesen Umständen die zusätzlichen Kosten für die Nutzung des Privatwagens nicht auf sich genommen.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung eine wichtige Klarstellung. Steht dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen für berufliche Fahrten zur Verfügung, sollte dieser grundsätzlich auch genutzt werden. Erfolgt stattdessen eine sogenannte Über-Kreuz-Nutzung des Privatwagens aus privaten Gründen, können die entstehenden Kosten steuerlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Ebenso weist die Entscheidung darauf hin, dass in solchen Fällen auch keine steuerfreie Erstattung der Kosten für den privaten Pkw durch den Arbeitgeber erfolgen kann. Die steuerfreie Wegstreckenentschädigung setzt grundsätzlich beruflich veranlasste und steuerlich anzuerkennende Reisekosten voraus. Fehlt es hieran, kommt auch eine steuerfreie Erstattung regelmäßig nicht in Betracht.
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen trotz Anrechnung auf freiwillige Leistungen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.01.2026 (VI R 25/24) eine wichtige Entscheidung zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG entfällt, wenn die CoronaSonderzahlung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet wird.
Im Streitfall zahlte ein Unternehmen seinen Beschäftigten im Mai und November 2020 steuerfreie Corona-Sonderzahlungen aus. Gleichzeitig informierte die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter darüber, dass weiterhin freiwillige Leistungen wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen gewährt würden. Die Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat daraufhin die Auffassung, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht erfüllt seien. Nach Ansicht des Finanzamts fehle es an der erforderlichen Zusätzlichkeit, da ein Teil der ursprünglich vorgesehenen freiwilligen Zahlungen in steuerfreie Corona-Sonderzahlungen umgewandelt worden sei.
Nachdem das Finanzgericht dem Finanzamt Recht gegeben hatte, entschied der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Arbeitgeberin.
Nach Auffassung der Richter reicht es für die Steuerfreiheit aus, dass die Leistungen zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurden. Eine konkrete individuelle Betroffenheit der Arbeitnehmer sei hierfür nicht erforderlich. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zahlungen im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Pandemie standen.
Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des BFH zum Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Abs. 4 EStG. Die Richter stellen klar, dass freiwillige Arbeitgeberleistungen nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gehören. Werden freiwillige Zusatzleistungen auf andere freiwillige Leistungen angerechnet oder erhält eine freiwillige Zahlung lediglich eine andere Zweckbestimmung, steht dies der Steuerfreiheit nicht entgegen.
Nach Auffassung des BFH zielt die gesetzliche Regelung zum Zusätzlichkeitserfordernis insbesondere auf Fälle des Gehaltsverzichts oder der Gehaltsumwandlung ab. Der Anspruch auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn dürfe durch die steuerfreie Leistung nicht gemindert werden. Genau dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben.
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die steuerliche Beurteilung freiwilliger Sonderzahlungen. Der Bundesfinanzhof bestätigt damit erneut, dass bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen eine spätere Zweckänderung oder Anrechnung auf andere freiwillige Leistungen unschädlich sein kann, solange der arbeitsrechtliche Anspruch auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unberührt bleibt.
Aussetzung eines Haftungsverfahrens bei Antrag auf Pauschalierung nach §37b EStG
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.01.2026 ( VI R 13/24) eine wichtige verfahrensrechtliche Entscheidung zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Auswirkungen ein wirksam ausgeübtes Pauschalierungswahlrecht auf ein laufendes Haftungsverfahren wegen Lohnsteuer hat.
Im Streitfall beschäftigte eine deutsche Konzerngesellschaft Arbeitnehmer ausländischer Konzerngesellschaften. Für diese wurden weiterhin Beiträge an ausländische Pensionsfonds gezahlt und konzernintern weiterbelastet. Das Finanzamt wertete die übernommenen Beiträge im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung als steuerpflichtigen Arbeitslohn und erließ einen Haftungsbescheid gegen die Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin begehrte dagegen die Anwendung der Pauschalierung nach § 37b EStG.
Das Finanzgericht wies die Klage zunächst ab. Der BFH hob die Entscheidung nun jedoch auf und verwies die Sache zurück.
Nach Auffassung der Richter hätte das Finanzgericht das Verfahren über den Haftungsbescheid zunächst aussetzen müssen. Hintergrund ist, dass ein wirksam ausgeübtes Pauschalierungswahlrecht nach § 37b EStG einem Haftungsverfahren vorgreiflich sein kann. Bevor über einen Haftungsbescheid entschieden wird, muss daher zunächst geklärt werden, ob die Voraussetzungen einer Pauschalbesteuerung vorliegen.
Der BFH stellt dabei klar, dass zwischen der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG und einer Lohnsteuerhaftung erhebliche rechtliche Unterschiede bestehen. Während bei der Pauschalsteuer der Arbeitgeber selbst Steuerschuldner ist, haftet er im Rahmen eines Haftungsbescheids lediglich für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Beide Verfahren betreffen damit unterschiedliche steuerliche Rechtsverhältnisse.
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BFH, dass das Finanzamt nicht einfach statt eines vom Arbeitgeber beantragten Pauschalierungsverfahrens unmittelbar einen Haftungsbescheid erlassen darf. Zunächst muss über den Antrag auf Pauschalierung entschieden werden. Solange dies nicht erfolgt ist, ist ein finanzgerichtliches Verfahren über den Haftungsbescheid auszusetzen.
Inhaltlich hatte der BFH dagegen noch nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob die streitigen Beiträge zu ausländischen Pensionsfonds überhaupt unter § 37b EStG fallen können. Hintergrund ist die weiterhin umstrittene Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn.
Das Finanzgericht hatte die Beiträge bislang als Barlohn eingeordnet, da die Arbeitnehmer letztlich Ansprüche auf Geldleistungen wie Rentenzahlungen oder Kapitalabfindungen erwerben. Der BFH hat diese materiell-rechtliche Frage jedoch ausdrücklich offengelassen.
Für die Praxis bleibt damit insbesondere die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn weiterhin von erheblicher Bedeutung. Gleichzeitig stärkt die Entscheidung die verfahrensrechtliche Position von Arbeitgebern, die eine Pauschalierung nach § 37b EStG beantragen. Finanzverwaltung und Gerichte müssen entsprechende Pauschalierungsverfahren künftig zunächst abschließend prüfen, bevor über eine mögliche Lohnsteuerhaftung entschieden wird.
Markus Stier






