Umfangreiche Anpassungen : Jahressteuergesetz 2026
Mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 plant der Gesetzgeber erneut umfangreiche Anpassungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Hintergrund des Gesetzgebungsvorhabens sind insbesondere die notwendigen Anpassungen an europarechtliche Vorgaben, die Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.
Daneben enthält der Gesetzentwurf zahlreiche verfahrensrechtliche Änderungen, Folgeanpassungen aufgrund früherer Gesetzesänderungen sowie verschiedene Korrekturen und Klarstellungen. Auch für die Praxis der Entgeltabrechnung ergeben sich daraus zahlreiche Änderungen mit erheblicher praktischer Bedeutung.
Besonders deutlich zeigt sich erneut, dass die Entgeltabrechnung zunehmend von elektronischen Datenübermittlungen, automatisierten Prüfungen und umfangreichen digitalen Kontrollmechanismen geprägt wird.
Neuregelung bei steuerfreien Zuschlägen nach § 3b EStG
Eine besonders praxisrelevante Änderung betrifft die steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG).
Nach § 3b Abs. 1 EStG bleiben Zuschläge steuerfrei, soweit sie neben dem Grundlohn gezahlt werden und bestimmte prozentuale Grenzen nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Steuerfreiheit ist dabei der sogenannte Grundlohn nach § 3b Abs. 2 EStG maßgeblich.
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 10.08.2023 (VI R 11/21) entschieden, dass grundsätzlich der arbeitsvertraglich zustehende laufende Arbeitslohn maßgeblich sei. Dadurch entstand die Gefahr, dass auch steuerfreie oder pauschal versteuerte Entgeltbestandteile in die Zuschlagsberechnung einfließen könnten.
Der Gesetzgeber reagiert nun mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung.
Künftig soll § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG dahingehend ergänzt werden, dass ausschließlich „steuerpflichtiger und nicht nach § 40 EStG pauschal besteuerter laufender Arbeitslohn“ bei der Grundlohnberechnung berücksichtigt wird.
Nicht einzubeziehen sind damit künftig insbesondere:
- steuerfreie Arbeitgeberleistungen,
- pauschal versteuerte Bezüge nach § 40 EStG
- sowie nicht steuerbare Entgeltbestandteile.
Für die Praxis bedeutet dies eine gesetzliche Festschreibung der bisherigen Verwaltungsauffassung und zugleich mehr Rechtssicherheit bei der Berechnung steuerfreier Zuschläge.
Erste Tätigkeitsstätte: Verkürzung auf 24 Monate
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG.
Bislang konnte bei einer Zuordnung von mehr als 48 Monaten von einer dauerhaften Zuordnung und damit von einer ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen werden. Für Tätigkeiten im Inland soll dieser Zeitraum künftig auf 24 Monate verkürzt werden.
Für Auslandstätigkeiten bleibt es hingegen weiterhin bei der bisherigen 48-Monats-Grenze.
Die Änderung wirkt sich unmittelbar aus auf:
- Reisekosten,
- Verpflegungspauschalen,
- Fahrtkostenzuschüsse,
- doppelte Haushaltsführung
- sowie die steuerliche Behandlung von Auswärtstätigkeiten.
Denn nur bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit können insbesondere steuerfreie Reisekostenerstattungen nach § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG sowie Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG berücksichtigt werden.
Durch die Verkürzung der Frist wird künftig schneller eine erste Tätigkeitsstätte angenommen werden können. Der Gesetzgeber verfolgt damit ausdrücklich das Ziel, Prüfungs- und Aufzeichnungsaufwand zu reduzieren.
Ausweitung des PKV-ELStAM-Verfahrens
Auch das seit 2026 geltende elektronische Datenaustauschverfahren für private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (PKV-Beiträge) soll erweitert werden.
Künftig sollen nicht nur klassische private Krankenversicherungsunternehmen am elektronischen Datenaustausch beteiligt sein, sondern auch weitere Einrichtungen mit vergleichbaren Absicherungen im Krankheitsfall.
Betroffen sind insbesondere:
- die Postbeamtenkrankenkasse,
- die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten
- sowie vergleichbare Versorgungseinrichtungen.
Dadurch soll das bisher teilweise noch notwendige Papierverfahren künftig vollständig entfallen.
Fortführung der Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2b EStG
Besondere Bedeutung hat außerdem die geplante Ergänzung von § 10 Abs. 2b Satz 4 EStG.
Nach bisheriger Rechtslage übermitteln mitteilungspflichtige Stellen die tatsächlich geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung an die zentrale Stelle nach § 81 EStG. Dies gilt grundsätzlich nicht, soweit entsprechende Daten bereits über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden.
Durch die Einführung des neuen elektronischen PKV-ELStAM-Verfahrens hätte die Gefahr bestanden, dass die bislang etablierte rückwirkende Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2b EStG künftig entfällt.
Genau dies soll nun verhindert werden. Der Gesetzgeber stellt ausdrücklich klar, dass die bisherige Übermittlungsverpflichtung auch künftig fortbesteht.
Dies hat erhebliche praktische Bedeutung. Denn:
- Beitragsänderungen,
- Beitragsrückerstattungen,
- spätere Korrekturen
- sowie Prüfungen nach § 93c Abgabenordnung (AO)
können auch Jahre später noch Auswirkungen auf die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge haben.
Die mitteilungspflichtigen Stellen sollen deshalb weiterhin verpflichtet bleiben, fehlerhafte oder unzutreffende Daten bis zum Ablauf des siebten Kalenderjahres nach dem Besteuerungszeitraum zu korrigieren oder zu stornieren.
Gerade für die Einkommensteuerveranlagung bleibt diese retrospektive Datenübermittlung damit weiterhin unverzichtbar.
Künstlersozialkasse wird mitteilungspflichtige Stelle
Eine weitere wichtige Änderung betrifft § 10 Abs. 2c EStG.
Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde ein elektronisches Bescheinigungsverfahren für Altersvorsorgeaufwendungen eingeführt. Gesetzliche Rentenversicherungen, landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen müssen die geleisteten und erstatteten Beiträge elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Künftig soll nun auch die Künstlersozialkasse ausdrücklich in den Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen aufgenommen werden.
Hintergrund ist die besondere Struktur der Künstlersozialversicherung.
Die Künstlersozialkasse führt die Rentenversicherungsbeiträge zwar an die Deutsche Rentenversicherung Bund ab, allerdings zum jetzigen Zeitpunkt lediglich als Gesamtsumme ohne personenbezogene Zuordnung. Dadurch war eine individuelle elektronische Datenübermittlung bislang nicht möglich.
Durch die gesetzliche Änderung soll künftig sichergestellt werden, dass auch
- Künstlerinnen und Künstler,
- Publizistinnen und Publizisten
- sowie weitere Versicherte der Künstlersozialkasse
vollautomatisch und fehlerfrei bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können.
Damit entfällt künftig die fehleranfällige manuelle Geltendmachung der Altersvorsorgeaufwendungen.
Neue Freibetragsmöglichkeiten bei freiwilliger Krankenversicherung
Besondere Bedeutung hat außerdem die geplante Neuregelung für freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Beamte sowie Versorgungsempfänger und die damit verbundene Erweiterung in § 39a EStG.
Bislang wird bei diesen Personengruppen häufig nur eine unzureichende Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, obwohl die Betroffenen ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig selbst tragen.
Künftig soll deshalb ein Freibetragsverfahren eröffnet werden, um bereits im Lohnsteuerabzug eine realistischere steuerliche Berücksichtigung der tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen zu ermöglichen.
Der Gesetzgeber plant deshalb die Einführung eines Freibetragsverfahrens für:
- freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamte,
- Versorgungsempfänger
- sowie bestimmte freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer.
Damit sollen tatsächliche Vorsorgeaufwendungen bereits im laufenden Lohnsteuerabzug besser berücksichtigt werden können.
Die erstmalige Anwendung ist für den 01.01.2028 vorgesehen.
Tatsächliche Sozialversicherungsbeiträge statt pauschaler Vorsorgepauschale
Eine grundlegende Änderung plant der Gesetzgeber außerdem bei der Vorsorgepauschale nach § 39b EStG.
Bislang werden im Lohnsteuerabzugsverfahren pauschale Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt. Dies führt in der Praxis regelmäßig zu Abweichungen zwischen tatsächlicher Einkommensteuer und einbehaltener Lohnsteuer.
Künftig sollen deshalb nicht mehr pauschale, sondern die tatsächlich vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.
Betroffen sind insbesondere:
- Midijobs im Übergangsbereich,
- freiwillig gesetzlich Versicherte,
- Firmenzahlerfälle • sowie weitere sozialversicherungsrechtliche Sonderkonstellationen.
Der Gesetzgeber verspricht sich hiervon:
- weniger Korrekturen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung,
- eine bessere Übereinstimmung zwischen Lohnsteuer und tatsächlicher Einkommensteuer
- sowie eine Vereinfachung der Programmablaufpläne.
Die Umsetzung soll allerdings erst zum 01.01.2030 erfolgen, um Arbeitgebern, Softwareanbietern und Verwaltung ausreichend Zeit für technische Anpassungen einzuräumen.
Erweiterte Datenzugriffsrechte bei der Lohnsteuernachschau
Der Gesetzentwurf enthält außerdem eine deutliche Ausweitung der Datenzugriffsrechte im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau.
Künftig soll die Finanzverwaltung ausdrücklich auf elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltsunterlagen zugreifen dürfen. Dies umfasst auch die Nutzung der eingesetzten Datenverarbeitungssysteme, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist.
Die Regelung orientiert sich an den bereits bestehenden Vorschriften zur Umsatzsteuer-Nachschau.
Damit reagiert der Gesetzgeber auf die zunehmende Digitalisierung der Lohnbuchhaltung und stärkt zugleich die Prüfungsrechte der Finanzverwaltung erheblich.
Erweiterung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Besonders umfangreiche Änderungen sieht der Gesetzentwurf bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vor.
Künftig sollen zahlreiche weitere steuerfreie Arbeitgeberleistungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Ziel ist insbesondere eine bessere Plausibilitätsprüfung bei Werbungskosten und Sonderausgaben.
Künftig sollen unter anderem gesondert übermittelt werden:
- steuerfreie Reisekostenerstattungen,
- Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung,
- Kurzarbeitergeld und andere Lohnersatzleistungen nach Leistungszeiträumen,
- steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung,
- steuerfreie Leistungen aus der Aktivrente,
- nicht besteuerte Vermögensbeteiligungen nach § 19a EStG
- sowie Hinweise zur Dienstwagenüberlassung.
Gerade im Bereich der Reisekosten und der doppelten Haushaltsführung dürfte dies erhebliche praktische Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung haben.
Lohnsteuerbescheinigungen künftig leichter korrigierbar
Positiv für Arbeitgeber ist dagegen die geplante Vereinfachung bei der Korrektur von Lohnsteuerbescheinigungen.
Künftig sollen korrigierte oder geänderte elektronische Lohnsteuerbescheinigungen bis Ende Februar des Folgejahres ohne besonderen Änderungsgrund zulässig sein.
Damit wird eine bisher in der Praxis vielfach bereits gelebte Vorgehensweise erstmals gesetzlich abgesichert.
Bedeutung für die Praxis der Entgeltabrechnung
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 zeigt erneut, wie stark die Entgeltabrechnung inzwischen von Digitalisierung, Datenabgleich und automatisierten Prüfungsverfahren geprägt wird.
Neben verschiedenen Vereinfachungen enthält der Gesetzentwurf gleichzeitig auch zahlreiche neue Dokumentations-, Übermittlungs- und Prüfpflichten.
Für Arbeitgeber, Dienstleister, Steuerberater und Fachabteilungen wird es daher entscheidend sein, die weiteren Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und sich frühzeitig auf die umfangreichen technischen und organisatorischen Änderungen vorzubereiten.
Markus Stier



