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Abfindung bei Altersteilzeit

Zielsetzung der ARGEN sind Aktualisierung und Verbesserung des Wissensstandes durch einschlägige Informationen über neue Rechtsnormen und jüngste Rechtsprechung und ihre praktische Umsetzung.

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 1 Min.

Zielsetzung der ARGEN sind Aktualisierung und Verbesserung des Wissensstandes durch einschlägige Informationen über neue Rechtsnormen und jüngste Rechtsprechung und ihre praktische Umsetzung. Neben Fachinformationen aus erster Hand und einem intensiven Erfahrungsaustausch unter Kollegen/innen werden gemeinsam mit den Teilnehmern Vorgaben und Stellungnahmen gegenüber dem Gesetz und Verordnungsgeber für eine praxisorientierte Gestaltung gesetzlicher Neuregelungen erarbeitet. Die ARGEN treffen sich in der Regel zweimal jährlich für jeweils zwei Tage.

Frage

Die Abfindung im Zusammenhang mit einem ATZ-Vertrag ist sv-frei, sofern sie für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen soll. Trifft das auch zu, wenn die Altersteilzeit mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet? Kann man vom „Verlust des Arbeitsplatzes“ sprechen, wenn der ATZ-Vertrag so ausgelegt ist, dass das Ende der ATZ mit dem planmäßigen bzw. vom Tarifvertrag vorgesehenen Ende des ursprünglichen Arbeitsvertrages zusammenfällt?

Antwort

Die steuer-und sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen gelten nur für Abfindungen, die wegen Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Es muss sich somit um eine finanzielle Entschädigung für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handeln. In diesen Fällen kann die Abfindung nach der sogenannten Fünftelungsregelung ermäßigt besteuert werden unter der Voraussetzung, dass eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt. Sozialversicherungsrechtlich gehören Abfindungen, die für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGV IV und sind somit sozialversicherungsfrei.

In der Regel enthalten Arbeitsverträge die Klausel, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Alter endet, ab dem die Regelaltersrente beantragt werden kann. In diesem Fall ist arbeitsrechtlich keine Abfindung wegen entgehender zukünftiger Einnahmen gegeben. Die steuer- und sv-rechtlichen Sonderregelungen für Abfindungen gelten dann nicht. Eine fälschlicherweise trotzdem so bezeichnete Zahlung ist nicht steuerbegünstigt und nicht sozialversicherungsfrei.

 

Quelle: alga-Competence-Center, bearbeitet durch Sabine Törppe-Scholand

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