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Aktivrente in der Praxis – FAQ veröffentlicht: Die wichtigsten Klarstellungen

Das BMF hat wichtige FAQ zur Aktivrente veröffentlicht und klärt Fragen zu Mehrfachbeschäftigungen, Sonderzahlungen und Einmalzahlungen. Besonders relevant: Der 2.000-Euro-Freibetrag kann bei mehreren Dienstverhältnissen nachträglich über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 2 Min.
Ein roter Wegweiser-Pfosten mit zwei entgegengesetzten Richtungspfeilen vor strahlendem Himmel. Der linke schwarze Pfeil zeigt nach links und trägt die Aufschrift "ALTERSRENTE", der rechte gelbe Pfeil zeigt nach rechts mit der Aufschrift "AKTIVRENTE". Im Hintergrund ein blauer Himmel mit weißen Wolken und einer strahlenden Sonne, die Zukunft und Entscheidungsmöglichkeiten symbolisiert.
Foto: © stock.adobe.com/Corri Seizinger

Mit den FAQ zur Aktivrente hat das BMF einige wichtige Klarstellungen für Arbeitnehmer veröffentlicht. Besonders praxisrelevant sind die Aussagen zu Mehrfachbeschäftigungen, Sonderzahlungen und Einmalzahlungen. Doch leider bleiben auch weiterhin Fragen offen, die durch das BMF noch nicht klargestellt wurden. Umso wichtiger, somit die veröffentlichten Fragen auf Unklarheiten.

Aktivrente bei Mehrfachbeschäftigungen: So funktioniert die Freibetragsübertragung

Erzielen Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeitslohn aus zwei Dienstverhältnissen und wird der monatliche Freibetrag von 2.000 Euro im ersten Dienstverhältnis nicht vollständig ausgeschöpft, ist eine Übertragung im Lohnsteuerabzug nicht möglich. Der verbleibende Freibetrag geht jedoch nicht verloren. Er kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachträglich für das zweite Dienstverhältnis geltend gemacht werden, vorausgesetzt, in beiden Beschäftigungen liegen die Voraussetzungen der Aktivrente vor. Das ist eine klassische Konstellation für Korrekturen im Veranlagungsverfahren und sollte Betroffenen frühzeitig erläutert werden.

Sonderzahlungen und Aktivrente: Urlaubs- und Weihnachtsgeld richtig abrechnen

Sonderzahlungen wie Urlaubs oder Weihnachtsgeld sowie Boni können grundsätzlich ebenfalls von der Aktivrente profitieren. Entscheidend ist jedoch die Monatsbetrachtung. Liegen laufender Arbeitslohn und Sonderzahlung zusammen über 2.000 Euro, bleibt nur der Teil bis zur Höchstgrenze steuerfrei. Wichtig ist zudem die zeitliche Zuordnung. Steuerfrei ist nur der Teil der Sonderzahlung, der auf Monate entfällt, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente tatsächlich vorlagen.

Keine Vor- oder Rücktragung: Aktivrente ist strikt monatsbezogen

Nicht genutzte Freibeträge lassen sich weder vor noch zurücktragen. Die Aktivrente ist strikt monatsbezogen. Wer also unterhalb der 2.000 Euro bleibt, kann den ungenutzten Teil nicht in andere Monate verschieben. Das gilt ausdrücklich auch für Sonderzahlungen. Diese klare Aussage des BMF nimmt Gestaltungsspielräumen den Wind aus den Segeln und sorgt für eindeutige Abrechnungsregeln.

Keine Vor- oder Rücktragung: Aktivrente ist strikt monatsbezogen

Bei Abfindungen zieht das BMF eine klare Grenze. Sie sind im Rahmen der Aktivrente regelmäßig nicht steuerfrei, da sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Anders sieht es bei Nachzahlungen aus. Handelt es sich um laufenden Arbeitslohn oder sonstige Bezüge für Zeiträume, in denen die Aktivrente anwendbar war, kann auch die Nachzahlung steuerfrei sein. Maßgeblich ist dabei stets die monatliche 2.000 Euro Grenze.

Nachzahlungen für Zeiträume vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt nicht begünstigt.

Aktivrente und Minijobs: Keine Anwendung des Freibetrags

Ebenfalls eindeutig ist die Aussage zu Minijobs. Die Aktivrente gilt nicht für geringfügige Beschäftigungen. Das betrifft alle Varianten der Lohnsteuerbehandlung im Minijob, also sowohl pauschale als auch individuelle Besteuerung. Hintergrund sind die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge, die eine Anwendung des Freibetrags ausschließen.

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