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Private Krankenversicherung von Kindern und Ehepartnern Zuordnung der Beitragsdaten durch das BZSt

Wie werden PKV-Beiträge für Kinder und Ehepartner beim Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt? Das BZSt ordnet die Beitragsdaten automatisiert zu – mit unterschiedlichen Regeln für Arbeitgeberzuschuss und Lohnsteuerabzug.

AllgemeinLohnsteuerrecht
Lesezeit 3 Min.
Private Krankenversicherung Arbeitgeberzuschuss - Gesundheitskarten und Euro-Münzen symbolisieren PKV-Beiträge.
Foto: © stock.adobe.com/YK

Bei privat krankenversicherten Beschäftigten stellt sich regelmäßig die Frage, wie Beiträge für mitversicherte Kinder sowie Ehepartnerinnen und Ehepartner im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses berücksichtigt werden. Maßgeblich für die private Krankenversicherung ist dabei das automatisierte Verfahren zur Datenübermittlung und Zuordnung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das auch die steuerlichen Vorsorgeaufwendungen regelt.

 

Digitale Übermittlung der PKV-Beitragsdaten an das BZSt

Auch die Beiträge von Kindern sowie von Ehepartnerinnen und Ehepartnern müssen von den privaten Krankenversicherungsunternehmen digital übermittelt werden. Dies gilt sowohl für die Berechnung eines möglichen steuerfreien Arbeitgeberzuschusses als auch für den Lohnsteuerabzug. Häufig sind Kinder oder nicht erwerbstätige Ehepartnerinnen und Ehepartner als versicherte Personen im Vertrag eines Elternteils oder des Hauptversicherten geführt.

Rolle des Bundeszentralamts für Steuern bei der Datenzuordnung

Damit diese Beiträge berücksichtigt werden können, ist eine Zuordnung der Beitragsdaten zu der privatversicherten beschäftigten Person erforderlich. Diese Zuordnung erfolgt nicht durch das Versicherungsunternehmen, sondern ausschließlich durch das BZSt nach einheitlichen Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen.

Was Arbeitgeber über ELStAM-Abruf wissen müssen

Der Arbeitgeber kann im Rahmen der ELStAM lediglich die vom BZSt konsolidierten Beitragswerte abrufen. Er erhält ausschließlich einen Gesamtbetrag, der gegebenenfalls auch die Beiträge für Angehörige umfasst. Detailinformationen zu einzelnen versicherten Personen oder zu Tarifbestandteilen werden dem Arbeitgeber nicht bereitgestellt.

 

Zuordnung der Beiträge für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss

Für Zwecke des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses prüft das BZSt zunächst, ob für die versicherte Person ein Beschäftigungsverhältnis in der ELStAM Datenbank besteht. Ist dies der Fall, werden die Beitragswerte dieser Person ihr selbst zugeordnet und können von deren Arbeitgeber abgerufen werden. Dies betrifft beispielsweise volljährige Kinder mit eigener Erwerbstätigkeit.

Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses durch das BZSt

Besteht kein Beschäftigungsverhältnis, prüft das BZSt, ob in der ELStAM Datenbank eine Ehe, Lebenspartnerschaft oder ein Eltern Kind Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person dokumentiert ist. Ist ein solcher Familienverbund hinterlegt, werden die Beitragswerte der versicherten Person dem Versicherungsnehmer als Hauptversichertem zugeordnet.

Familienverbund in der ELStAM-Datenbank

In einer privatversicherten Familie, in der der Vater Versicherungsnehmer ist und Mutter sowie Kinder als versicherte Personen im Vertrag geführt werden, ordnet das BZSt die Beitragswerte der Kinder dem Vater zu. Der Arbeitgeber des Vaters kann die konsolidierten Beiträge für Vater und Kinder abrufen. Dem Arbeitgeber der Mutter werden ausschließlich deren eigene Beitragswerte bereitgestellt.

Praxisbeispiel: PKV-Familie mit berufstätigen Eltern

Liegen dem BZSt hingegen keine Informationen über eine Ehe, Lebenspartnerschaft oder einen Familienverbund vor, bleiben die Beitragswerte der versicherten Person beim Arbeitgeberzuschuss unberücksichtigt.

 

Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzug: Abweichende Regelung

Für die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen gelten abweichende Regeln. In diesem Fall werden sämtliche Beitragswerte aller im Hauptvertrag enthaltenen versicherten Personen ausschließlich dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt.

Zuordnung aller Familienbeiträge zum Versicherungsnehmer

Im Beispiel der privatversicherten Familie wirken sich die Beiträge aller Familienmitglieder damit lohnsteuermindernd ausschließlich beim Vater aus. Der Arbeitgeber der Mutter erhält keine Vorsorgeaufwandswerte aus den Beiträgen der übrigen Familienmitglieder.

Weder der Arbeitgeber noch das Versicherungsunternehmen nehmen Einfluss auf diese Zuordnung. Sie erfolgt vollständig automatisiert durch das BZSt. Arbeitgeber sind verpflichtet, die in der ELStAM Datenbank bereitgestellten Werte in der ausgewiesenen Höhe und Zuordnung zu berücksichtigen. Eine abweichende Berücksichtigung ist nicht zulässig.

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