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Geringfügige Beschäftigung im Fokus : Die Spielregeln der Krankenversicherungs-Pauschale

Nicht in jedem Fall müssen für geringfügig entlohnte Beschäftigte Pauschalbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung über die Minijob-Zentrale entrichtet werden. Nachfolgend verraten wir Ihnen, wann die Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet werden müssen.

Lesezeit 2 Min.

In einer Zahnarztpraxis steht wieder einmal ein Personalwechsel an. Eine sehr erfahrene Sprechstundenkraft möchte die Regelaltersrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Der Chef sucht eine neue Mitarbeiterin. Die Suche gestaltet sich nicht sehr einfach. Um flexibler zu sein, wird die Vollzeitstelle künftig auf drei Teilzeitmitarbeiterinnen aufgeteilt. Einige Damen haben sich in dem Betrieb vorgestellt. Schließlich hat der Zahnarzt unter 15 Bewerberinnen drei Frauen ausgewählt. Mit jeder der drei neuen Mitarbeiterinnen wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, aus dem hervorgeht, dass als Vergütung ein Betrag in Höhe von 556 Euro pro Monat gezahlt wird. Der Chef hat sich informiert, dass für geringfügig entlohnte Beschäftigte, deren Gehalt nicht mehr als 556 Euro pro Monat beträgt, Pauschalbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent und an die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent sowie die Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale zu entrichten sind.

Ferner müssen für geringfügig entlohnte Beschäftigte noch die Umlage 1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) in Höhe von 1,1 Prozent, die Umlage 2 (Mutterschutz) in Höhe von 0,22 Prozent, die Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,15 Prozent und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet werden.

Bei gesetzlich Versicherten werden Pauschalbeiträge fällig

Dabei ist zu beachten, dass der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nur dann fällig wird, wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigte auch in der gesetzlichen Versicherung versichert ist. Es spielt keine Rolle, ob es sich beim gesetzlichen Krankenversicherungsschutz um eine Pflichtversicherung, um eine freiwillige Versicherung oder um eine Familienversicherung handelt. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen beispielsweise pflichtversichert, die bereits Rente beziehen oder von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I bekommen.

Beispiel:

Eine Sprechstundenkraft, die in Kürze im Betrieb eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnimmt, erhält im Monat 556 Euro. Die neue Mitarbeiterin war bisher bei ihrem Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Die Aushilfe verzichtet auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Aus der Vergütung hat der Arbeitgeber die folgende Beiträge allein zu bezahlen:

  • Pauschalbeitrag an die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von monatlich 72,28 Euro (= 556,00 Euro x 13 Prozent)
  • Pauschalbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von monatlich 83,40 Euro (= 556,00 Euro x 15 Prozent)
  • Pauschalsteuer von monatlich 11,12 Euro (= 556,00 Euro x 2 Prozent)

Die oben aufgeführten Umlagen und die Beiträge müssen an die Minijob Zentrale überwiesen werden.

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung kommt auch in Betracht, wenn geringfügig entlohnte Arbeitnehmer beispielsweise in der Hauptbeschäftigung mit ihrem Lohn bereits die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und damit versicherungsfrei wären. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2025 73.800 Euro.

Privater Krankenversicherungsschutz besteht

Die dritte Mitarbeiterin, die der Zahnarzt einstellen will, ist privat krankenversichert. In diesem Fall werden keine Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fällig. Meist sind diese Personen beim Ehegatten bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mitversichert.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

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